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Windenergie und Luftverkehr – Neuer Referentenentwurf gefährdet Windenergieausbau

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Inhalt

Die Bundesregierung plant die Stärkung militärischer Belange in § 14 LuftVG. Die wichtigsten Punkte des Referentenentwurfs zum Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG):

Hintergrund: Verfahrensbeschleunigung für die Bundeswehr

Mit dem Referentenentwurf für ein neues Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) plant die Bundesregierung tiefgreifende Änderungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Ziel ist es, verfahrensrechtliche Hürden beim Bau und der Sicherung verteidigungsrelevanter Infrastrukturen abzubauen und die militärische Handlungsfähigkeit – insbesondere im Bereich der Luftverteidigung –zu beschleunigen.

Beweggrund für die geplante Novelle ist die sicherheitspolitische Großwetterlage, insbesondere der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, wodurch nationale und europäische Verteidigungsanstrengungen massiv ausgeweitet werden – auch rechtlich. Der vorliegende Entwurf reiht sich ein in das Ziel, die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands innerhalb des NATO-Bündnisses rasch zu stärken. Besonders kritisch erscheinen die angedachten Änderungen im Lichte des angestrebten Windenergieausbaus, der zuletzt durch die geplante RED III-Umsetzung eigentlich neuen Aufwind erhalten sollte (wir berichteten).

§ 18a LuftVG: Erweiterung des Bauverbots

Ein zentraler Punkt der geplanten Änderungen betrifft § 18a LuftVG: Künftig soll das materielle Bauverbot auch dem Schutz stationärer Luftverteidigungsradaranlagen als „wichtiger Baustein zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit“ dienen. Damit erhält die Bundeswehr ein Veto-Recht gegen Bauvorhaben – auch im Bereich der Windenergie –, sofern diese potenziell die Errichtung militärischer Einrichtungen beeinträchtigen könnten.

Dies könnte nicht nur der Ausbau von Windenergieanlagen in betroffenen Gebieten stark einschränken. Vielmehr widerspricht die Einbeziehung militärischer Luftverteidigungsradare dem ursprünglichen Regelungszweck von § 18a LuftVG, der bislang ausschließlich der zivilen Flugsicherung dienen sollte.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung des BVerwG zu Drehfunkfeuern im Bereich von § 18a LuftVG der zuständigen Behörde bereits eine erhebliche Einschätzungsprärogative einräumt – die durch den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr noch verstärkt werden dürfte – würde die Änderung des § 18a LuftVG schlimmstenfalls zu einer nicht überprüfbaren Ablehnungskompetenz der Bundeswehr führen (wobei eine kausale Störung von Luftverteidigungsradaren durch Windenergieanlagen nach wie vor nicht bewiesen ist).

In diesem Zusammenhang könnte der Entschädigungsnorm des § 19 LuftVG ein neues Gewicht zukommen.

§ 30 LuftVG: Militärische Flugplatzplanung ohne Genehmigungsverfahren

Darüber hinaus soll § 30 LuftVG um einen neuen Absatz 1c erweitert werden, der wesentliche Erleichterungen für militärische Einrichtungen vorsieht: Die Bundeswehr erhält die Möglichkeit, Flugplätze ohne das sonst vorgeschriebene Genehmigungsverfahren nach anzulegen oder zu ändern. Zudem soll die Verwaltungszuständigkeit von der Flugsicherung auf die jeweiligen Dienststellen der Bundeswehr übertragen werden. Dies würde eine faktische Alleinentscheidung der Bundeswehr ohne weitere behördliche Kontrolle oder Mitwirkung anderer Luftfahrtbehörden bedeuten.

§ 14 LuftVG: Neue Machtbalance im Genehmigungsverfahren

Zudem soll der Kreis der am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden im Rahmen von Bauwerken nach § 14 LuftVG durch einen neuen § 30 Abs. 2 Satz 5 LuftVG erweitert werden: Künftig sollen die Dienststellen der Bundeswehr gleichrangig neben den Flugsicherungsorganisationen und Behörden der Länder treten.

Hierdurch wäre nicht nur zu erwarten, dass sich die Bundeswehr in Entscheidungsprozessen regelmäßig durchsetzt, sondern auch, dass sich Genehmigungsverfahren für Windenergievorhaben durch die zusätzliche Beteiligung einer weiteren Stelle weiter verkomplizieren und verzögern. Anstelle der angekündigten Beschleunigung droht ein weiteres Mehr an Bürokratie, das dem Windenergieausbau erheblich im Wege stehen wird.

Fazit: Sicherheitsinteressen versus Windenergieausbau

Die geplanten Änderungen im Luftverkehrsgesetz markieren eine klare Schwerpunktsetzung zugunsten sicherheitspolitischer Interessen – insbesondere im Kontext einer sich verändernden geopolitischen Lage. Zugleich aber bergen sie erhebliche Risiken für den Ausbau der Windenergie: Neue materielle Bauverbote, zusätzliche Beteiligungspflichten und verfahrensrechtliche Sonderregelungen zugunsten der Bundeswehr drohen, die ohnehin herausfordernde Standortsuche für Windenergieanlagen weiter zu verkomplizieren.

Damit laufen die Neuregelungen Gefahr, die ambitionierten Ziele der RED III-Umsetzung zu konterkarieren und die notwendige Beschleunigung der Energiewende auszubremsen. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, mit Augenmaß zu handeln und eine ausgewogene Balance zwischen Verteidigungsinteressen und dem dringend erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien sicherzustellen. Sonst werden die „Freiheitsenergien“ schnell wieder in Ketten gelegt.

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