Update – EEG 2027: Referentenentwurf läutet neues Ausschreibungssegment ein
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Neuer Referentenentwurf zum EEG 2027: Europarechtliche Vorgaben erzwingen Neuordnung der Förderung hin zu Marktintegration und Resilienz. Eine erste Einschätzung.
Die Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) für das Jahr 2027 basiert auf einer europarechtlichen Notwendigkeit. Ein erster Ausblick auf diese „Neuordnung“ konnte durch einen Ende Februar bekannt gewordenen Referentenentwurf erlangt werden. Auf diesen folgten jedoch weitere inoffizielle Nachrichten. Im April wurde nunmehr ein weiterer Referentenentwurf des neuen EEG 2027 bekannt, der sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung befindet. Auf diesen soll vorliegend Bezug genommen werden.
Hintergrund: Europarechtlicher Anpassungszwang
Betrachtet man die Zielsetzung des bestehenden EEG 2023, wäre aus derzeitiger Sicht eine Novellierung noch nicht zwingend erforderlich. Verbesserungen oder Anpassungen in bestimmten Bereichen außer Betracht gelassen, hat sich das EEG 2023 als zentrales Instrument zur Förderung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung etabliert.
Nun ist die Novelle des EEG 2027 jedoch aus einem anderen Grund unerlässlich: Die Bundesregierung steht unter europarechtlichem Zugzwang. Ende 2026 läuft die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 aus. Dies erfordert dringend eine Anschlussregelung und zugleich einen baldigen Ausblick, wie die Förderung der Erneuerbaren Energien in Zukunft ausgerichtet werden soll. Nicht zuletzt, um Projekte „berechenbar“ zu machen.
Des Weiteren erfordert die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Vorgaben – insbesondere die Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts for Differnences, CfD).
Ziel der EEG-Novelle
Der Einfluss des Europarechts zwingt die Bundesregierung zum Handeln. Fällt die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission weg, besteht für Regelungen des EEG 2023, die unter beihilferechtlichem Vorbehalt stehen, ein faktisches Durchführungsverbot. Die Reform muss daher zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, um einen solchen Zustand zu verhindern. Zugleich nutzt der Gesetzgeber die Reform zu einer grundlegenden „Neuordnung“.
Der Referentenentwurf: Fokus auf Resilienz und Systemstabilität
Im Rahmen der Novelle des EEG 2027 soll eine verstärkte Ausrichtung auf Direktvermarktung und Marktintegration erfolgen. Speicher und Flexibilitätsanreize bilden zugleich wesentliche Bestandteile der Reform. Zur Förderung der Markt- und Systemdienlichkeit soll die Einspeisevergütung für Neuanlagen entfallen und durch die neu einzuführende „Netzbetreiberabnahme“ ersetzt werden. In diesem Zusammenhang steht zugleich die Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung.
Mit der Resilienzausschreibung soll ein neues Ausschreibungssegment in das EEG eingeführt werden. Die Grundlage für dieses Ausschreibungssegment findet sich in der Verordnung (EU) 2024/1735 vom 13.06.2024 (sog. Netto-Null-Industrie-Verordnung). Neben dem Gebotspreis sollen bei dieser Art der Ausschreibung auch qualitative Kriterien über den Zuschlag entscheiden. In Bezug auf die Nutzung von Wind- und Solarenergie könnten derartige Kriterien beispielsweise die Lieferkette von Windenergieanlagen oder Solarmodulen betreffen. Auch Nachhaltigkeitsanforderungen oder Mindestanforderungen an Datensicherheit und Cybersicherheit könnten in den Vordergrund rücken.
Nach aktuellem Stand wird auch im EEG 2027 am Ausbauziel eines 80%-Anteils Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 festgehalten. Die zur Erlangung des Ziels erforderlichen Fördermechanismen erhalten mit den EEG 2027 jedoch – zum derzeitigen Stand – eine grundlegende Neugestaltung.
Detailgestaltung durch Rechtsverordnungen
Die Konkrete Ausgestaltung der Resilienzausschreibung wird nicht im EEG 2027 zu regeln sein, sondern in einer nachgelagerten Rechtsverordnung. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Änderungen des EEG 2027 auch eine Kette weiterer Rechtsanpassungen und Neuerungen mit sich bringt.
Wir werden sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten, welche dies im Detail sein werden und was dies für sie konkret bedeutet.
Fazit und Ausblick
Insgesamt zielt die Neuausrichtung des EEG 2027 auf eine verstärkte markt- und systemorientierte Ausrichtung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Um das Gelingen der Energiewende insgesamt nicht zu gefährden ist darauf zu achten, dass die „neue Ausrichtung“ verlässliche, den Ausbau Erneuerbarer Energien nicht gefährdende Regelungen schafft. Die Novellierung des EEG 2027 wird sich insbesondere daran messen müssen, dass die Wirtschaftlichkeit von EE- und Speicherprojekten nicht weiter angegriffen wird. Ansonsten droht die Novellierung zur Bremse für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und Steigbügel für fossile Energieträger zu werden.
Im Rahmen eines wöchentlichen Updates zur Novelle des EEG 2027 werden wir sie bis zur Verabschiedung des neuen EEG 2027 auf den laufenden halten und zu gegebener Zeit über die Regelungen im Detail informieren.