Interview mit Prof. Maslaton zum BGH-Urteil zur EEG-Vergütung
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Interview und rechtliche Einordnung zum BGH-Urteil vom 10.02.2026 (XIII ZR 3/25): Die EEG-Vergütung ist ein Jahresanspruch mit finaler Zahlung erst nach Jahresabschluss. Warum monatliche Abschläge dennoch Branchenstandard bleiben.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. XIII ZR 3/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung zur Fälligkeit der EEG-Vergütung getroffen. Der BGH präzisiert darin die systematische Einbettung der Vergütungsansprüche in das energiewirtschaftliche Abrechnungsjahr.
Geschäftsführer und Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton erläuterte die praktische Tragweite dieser Entscheidung in einem Interview im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
Hintergrund: Streit um die monatliche Abrechnung
Dem Verfahren lag ein Konflikt zwischen einem Thüringer PV-Anlagenbetreiber und einem Netzbetreiber zugrunde. Der Anlagenbetreiber weigerte sich, die vom Netzbetreiber angebotene jährliche Abrechnung zu akzeptieren, und stellte stattdessen die Einspeisevergütung monatlich in Rechnung. Gezahlte pauschale Abschlagszahlungen überwies er konsequent zurück und forderte die sofortige Fälligkeit der konkreten Monatsbeträge.
Nach den Vorinstanzen musste nun der BGH klären, wann der Vergütungsanspruch rechtlich tatsächlich entsteht.
BGH: EEG-Vergütung als Jahresanspruch
Der BGH begründet seine Entscheidung mit einer systematischen Auslegung des EEG. Da die endgültige Bestimmung des Anspruchs erst auf Basis der vollständigen Jahresendabrechnung erfolgen kann, ist die EEG-Vergütung als jahresbezogenes System konzipiert. Die rechtliche Fälligkeit tritt somit erst mit Vorliegen dieser Abrechnung ein – regelmäßig also erst im Folgejahr der Einspeisung. Damit schafft der BGH eine klare Leitentscheidung für die künftige Handhabung durch Netzbetreiber und Gerichte.
Fortbestand der monatlichen Abschlagszahlungen
Trotz der späten rechtlichen Fälligkeit bedeutet das Urteil kein Ende der laufenden Zahlungsströme. Der BGH stellt klar, dass die in der Branche etablierten monatlichen Abschläge weiterhin zulässig und notwendig sind. Rechtlich sind diese jedoch nicht als Erfüllung eines bereits fälligen Anspruchs zu werten, sondern als Vorschusszahlungen auf den erst später fällig werdenden Gesamtanspruch des Kalenderjahres. Die wirtschaftliche Funktion dieser Zahlungen bleibt somit gewahrt.
Sicherung der Liquidität für Anlagenbetreiber
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist diese Differenzierung essenziell. Eine rein jährliche Auszahlung würde für viele Anlagenbetreiber unzumutbare Finanzierungslasten bedeuten. Das Gericht trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Praxis der unterjährigen Zahlungen nicht infrage stellt, sondern lediglich ihre dogmatische Einordnung präzisiert. Das EEG-Fördersystem bleibt damit in seiner Struktur als kontinuierlicher Finanzierungsmechanismus erhalten.
Rechtliche Begründung unterjähriger Zahlungsansprüche
Obwohl sich kein direkter gesetzlicher Anspruch auf monatliche Zahlung aus dem Urteil ableitet, führt der BGH tragfähige rechtliche Hilfskonstruktionen an. Neben der langjährigen Branchenüblichkeit, die oft als konkludente vertragliche Vereinbarung gilt, kommen die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Netzbetreiber sind aufgrund ihrer eigenen Einbindung in Ausgleichsmechanismen faktisch gehalten, den Liquiditätsfluss aufrechtzuerhalten.
Fazit: Dogmatische Klärung ohne Praxisänderung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das BGH-Urteil keinen Paradigmenwechsel in der Auszahlungspraxis erzwingt. Es handelt sich um eine dogmatische Klarstellung: Während die EEG-Vergütung rechtlich ein Jahresanspruch bleibt, wird sie wirtschaftlich weiterhin durch laufende Abschlagszahlungen geprägt sein. Anlagenbetreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre vertraglichen Vereinbarungen oder die gelebte Praxis diese Abschlagslogik weiterhin widerspiegeln.