Schutz vor Fluglärm wichtiger als Verteidigung und klimaschützende importunabhängige Energie?
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Rechtliche Einordnung des Ref-E zur 17. LuftVG-Änderung: Die einseitige Stärkung von Lärmkommissionen greift zu kurz. Warum Windenergie und Drohnenwirtschaft zwingend beteiligt gehören.
Die im aktuellen Referentenentwurf zur 17. Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgesehene stärkere Beteiligung der Fluglärmkommissionen bei Änderungen von Flugverfahren ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der Entwurf greift jedoch deutlich zu kurz, weil er weiterhin nahezu ausschließlich auf klassische Fluglärmschutzbelange fokussiert bleibt.
Gerade bei Flugverfahren geht es heute längst nicht mehr nur um Lärmfragen. Vielmehr betreffen Änderungen von Flugverfahren inzwischen zentrale Fragen:
- der Energieversorgung
- des Ausbaus Erneuerbarer Energien
- der kritischen Infrastruktur
- der Drohnenwirtschaft
- der Drohnenabwehr
- sowie der geopolitischen und sicherheitspolitischen Resilienz Deutschlands
Institutionelles Ungleichgewicht bei den Beteiligungsrechten
Besonders unverständlich erscheint deshalb, dass der Gesetzgeber Beteiligungsrechte institutionell zugunsten von Fluglärmkommissionen erweitert, gleichzeitig aber diejenigen Branchen weiterhin kaum berücksichtigt, die für Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Verteidigungsfähigkeit inzwischen erhebliche Bedeutung besitzen.
Dies gilt insbesondere für die Windenergiebranche und die unbemannte Luftfahrt. Gerade die Konflikte zwischen Flugverfahren, Flugsicherung, Radarstrukturen und Windenergieanlagen gehören seit Jahren zu den bedeutendsten infrastrukturellen Konfliktfeldern Deutschlands. Flugverfahren beeinflussen unmittelbar:
- Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen
- Radarverträglichkeit
- Höhenbegrenzungen
- sowie die praktische Umsetzung der Energiewende
Politische Blockaden statt sachorientierter Lösungen
Dabei ist die Diskussion keineswegs neu. Bereits der Gesetzentwurf des Freistaates Bayern zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Bundesratsdrucksache 108/1/24) hatte ausdrücklich gefordert, das „überragende öffentliche Interesse“ an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen Erneuerbarer Energien luftverkehrsrechtlich besonders zu berücksichtigen. Wörtlich sollte klargestellt werden:
„Die Luftfahrtbehörden haben dabei das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien besonders zu gewichten.“
Zudem sollte ausdrücklich geprüft werden, „wie die Abwicklung des Luftverkehrs zumutbar angepasst werden kann“. Bereits damals wurde also richtigerweise erkannt, dass Flugverfahren und Luftverkehrsorganisation nicht statisch betrachtet werden dürfen, sondern an die energiepolitischen Erfordernisse angepasst werden müssen.
Besonders bemerkenswert ist hierbei die Begründung des bayerischen Gesetzentwurfs. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass die bisherige Praxis dazu führe, dass die gesetzlich vorgesehene Wertung des EEG, wonach der Ausbau Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt, „nicht immer ausreichend zur Geltung kommt“. Weiter heißt es, regelmäßig werde bislang nicht geprüft, „ob und inwieweit eine Änderung in der bisherigen Abwicklung im Luftverkehr im Einzelfall zugunsten der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlage nicht zumutbar wäre.“
Damit hatte Bayern bereits sehr früh genau jene strukturellen Probleme benannt, die heute weiterhin ungelöst bestehen. Dass sich diese Ansätze letztlich nicht durchgesetzt haben, beruhte nach Einschätzung vieler Beteiligter weniger auf fachlich-sachlichen Erwägungen als vielmehr auf politischen Prioritätensetzungen. Inhaltlich besteht der Bedarf unverändert fort.
Geopolitische Resilienz: Warum die Drohnenwirtschaft Gehör finden muss
Noch deutlicher zeigt sich dieses Defizit inzwischen im Bereich der Drohnenwirtschaft. Unbemannte Luftfahrtsysteme haben sich innerhalb weniger Jahre zu einem zentralen Bestandteil moderner Sicherheits-, Infrastruktur- und Verteidigungsarchitektur entwickelt. Die aktuellen geopolitischen Entwicklungen machen deutlich, dass Fragen der Drohnennutzung und Drohnenabwehr erhebliche Bedeutung für staatliche Handlungsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastruktur besitzen.
Gerade deshalb erscheint es nicht mehr zeitgemäß, Beteiligungsrechte bei Flugverfahrensänderungen nahezu ausschließlich auf Fluglärmfragen zu konzentrieren. Wenn Beteiligungsrechte erweitert werden, müssen künftig zwingend auch:
- die Energieversorgung
- die Windenergie
- die Drohnenwirtschaft
- die Drohnenabwehr
- sowie Fragen kritischer Infrastruktur systematisch berücksichtigt werden.
Weg vom Tunnelblick: Eine Luftverkehrspolitik auf der Höhe der Zeit
Eine moderne Luftverkehrspolitik darf sich nicht allein an Lärmbetrachtungen orientieren. Sie muss den tatsächlichen infrastrukturellen, energiepolitischen und geopolitischen Herausforderungen unserer Zeit gerecht werden.