RED III-Umsetzung und neues BwPBBG – Rückschritt für die Erneuerbaren?
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Mit RED III-Umsetzung und BwPBBG rückt die Bundesregierung u.a. militärische Belange in den Vordergrund – auf Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Am 15. August 2025 ist das Gesetz zur verspäteten Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie („RED III“) in Kraft getreten – mit umfangreichen Änderungen unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Baugesetzbuch (BauGB) und im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Kurz zuvor hat die Bundesregierung am 23. Juli 2025 den Gesetzentwurf zum Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) beschlossen, der auch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ändert und Anfang 2026 Inkrafttreten soll.
Beide Initiativen betreffen zentrale Fragen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und werfen die Frage auf, ob die in den vergangenen Jahren erreichten Privilegien für Wind- und Solarenergie nun wieder eingeschränkt werden. Wir zeigen die wichtigsten Änderungen für Projektierende und geben eine erste Einschätzung.
RED III-Umsetzung: Beschleunigung für Windenergie
Mit dem RED III-Umsetzungsgesetz werden im Wesentlichen die aus dem Regierungsentwurf bereits bekannten Anpassungen übernommen (wir berichteten). Besonders hervorzuheben ist die Ausweitung des Prüfungsumfangs bei Änderungsgenehmigungen für bereits genehmigte Windenergieanlagen: Nach § 16b Abs. 7 WindBG sind künftig auch militärische und luftverkehrsrechtliche Belange zwingend zu berücksichtigen. Ergänzend sieht der neue § 16b Abs. 8a BImSchG eine Genehmigungsfiktion für diese Belange vor, sodass sie drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen als genehmigt gelten.
Die praktische Umsetzung der RED III soll nach wie vor durch den neuen § 6b WindBG erfolgen, der in sogenannten Beschleunigungsgebieten eine deutliche Verfahrensvereinfachung für Windenergieanlagen an Land vorsieht. Dort sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie artenschutzrechtliche Prüfungen entfallen, um Genehmigungsverfahren spürbar zu beschleunigen und Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie abzubauen.
Auffällig ist allerdings, dass entsprechende Erleichterungen für Solarenergieanlagen – anders als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen – nicht Eingang in das Gesetz gefunden haben. Damit bleibt der Fokus der RED III-Umsetzung klar auf der Windenergie.
BwPBBG: Militärische Belange im Fokus
Parallel zur Umsetzung der RED III hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Der Entwurf bestätigt im Wesentlichen die bisherigen Überlegungen (wir berichteten) und stärkt die Bedeutung militärischer Belange in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen erheblich.
Dies zeigt sich nicht zuletzt durch den neuen § 30 Abs. 2 Satz 5 LuftVG: Die Bundeswehr tritt künftig im Genehmigungsverfahren nach § 14 LuftVG gleichrangig neben Flugsicherungsorganisationen und den zuständigen Landesbehörden auf.
Darüber hinaus räumt der neugefasste § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG der Bundeswehr zum Schutz stationärer Luftverteidigungsradaranlagen nunmehr ein faktisches Vetorecht gegen Bauvorhaben ein – auch im Bereich der Windenergie –, sofern diese potenziell die Errichtung oder den Betrieb militärischer Einrichtungen beeinträchtigen könnten.
Neuer § 73 Abs. 5 LuftVG: Aussetzung von § 18a LuftVG
Daran anknüpfend sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines neuen § 73 Abs. 5 LuftVG vor. Danach wird die Anwendung von § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG, der die Störanfälligkeit militärischer Luftverteidigungsradare betrifft, zunächst ausgesetzt, bis weitere umfangreiche Prüf- und Beteiligungsschritte abgeschlossen sind.
Zwar stellt § 73 Abs. 5 LuftVG die Anwendbarkeit von § 18a LuftVG auf Luftverteidigungsradare so unter eine Art aufschiebende Bedingung – gleichwohl wird die Änderung gehörig Sand ins Getriebe der Genehmigungsverfahren streuen.
Politischer Kurswechsel: Verteidigung vor Klimawende
Mit den jüngsten Gesetzesänderungen zeichnet sich eine klare Tendenz der neuen Bundesregierung ab: Der Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, tritt zunehmend hinter die Stärkung militärischer Belange zurück. Während in den vergangenen Jahren der Ausbau der Erneuerbaren Energien durch zahlreiche Privilegierungen und Verfahrensvereinfachungen gestärkt wurde, rücken nunmehr die Belange der Bundeswehr und die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit in den Vordergrund.
Ob dieser Kurswechsel mit dem in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) normierten Vorrang der Erneuerbaren Energien vereinbar ist, bleibt fraglich. Fest steht jedoch, dass der weitere Ausbau von Wind- und Solarenergie durch die jüngsten Entwicklungen spürbar gebremst wird und die energie- sowie klimapolitischen Ziele dadurch in den Hintergrund zu geraten drohen.
Fazit: Rückschritt für Erneuerbare Energien droht
Mit der gleichzeitigen Umsetzung der RED III und der Verabschiedung des BwPBBG zeigt die Bundesregierung, dass sie den Ausbau der Erneuerbaren Energien zunehmend den Anforderungen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik unterordnet. Damit droht der in den vergangenen Jahren mühsam erreichte Vorrang der Erneuerbaren Energien de facto wieder relativiert zu werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Projektierende nicht auf schnellere Verfahren hoffen dürfen, sondern vielmehr mit neuen Hürden und langwierigen Abstimmungsprozessen rechnen müssen. Vor dem Hintergrund der weiterhin ambitionierten Klima- und Ausbauziele erscheint dieser Rückschritt besonders problematisch. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen in der Umsetzung tatsächlich so restriktiv wirken, wie es derzeit zu erwarten ist – oder ob die Politik in naher Zukunft gezwungen sein wird, den Vorrang der Erneuerbaren erneut klarzustellen.
