Tracking pixel Nur bedingt Anlass für Optimismus - Nicht EU-Kommission, sondern Bundesregierung wird über Umfang der Ausschreibungspflicht von Windenergieanlagen entscheiden · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Nur bedingt Anlass für Optimismus - Nicht EU-Kommission, sondern Bundesregierung wird über Umfang der Ausschreibungspflicht von Windenergieanlagen entscheiden

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Unter anderem vor dem Hintergrund der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission sollen ab 2017 die bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) administrativ festgelegten Fördersätze für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt werden. Jedoch enthalten die Beihilfeleitlinien eine sog. De-Minimis-Regelung, d.h. eine Ausnahmeregelung für kleine Projekte, wonach für Anlagen mit einer Leistung von 6 MW oder bis zu sechs Erzeugungseinheiten staatliche Beihilfen auch ohne Durchführung von Ausschreibungen gewährt werden können.

Als vor einigen Tagen bekannt wurde, dass die EU-Kommission der Ausnahmeregelung eine durchschnittliche Anlagenleistung von je 2,5 bis 3 MW je Erzeugungseinheit zugrunde legt – so zumindest wird EU-Wettbewerbs-Kommissarin Margarethe Vestager zitiert –, atmeten bereits einige Projektierer und Planer von Windenergieanlagen auf. Denn dies würde bedeuten, dass Windenergieprojekte mit einer Leistung von bis zu 18 MW (6 Anlagen mit je 3 MW) installierter Leistung von der Ausnahmeregelung profitieren könnten. Allerdings besteht nur bedingt Anlass für Optimismus. Die Konkretisierung hinsichtlich der Auslegung der De-Minimis-Regelung seitens der EU-Kommission ist zwar begrüßenswert, da sich der deutsche Gesetzgeber damit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen EEG 2016 nicht mehr auf eine unklare Formulierung dieser berufen kann. Doch möchten wir an dieser Stelle deutlich herausstellen, dass für die Ausschreibungspflichtigkeit von Windenergieprojekten letztlich das maßgeblich sein wird, was die Bundesregierung per Gesetz festlegt. Nach gegenwärtigem Stand sollen lediglich Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW sowie Demonstrationsanlagen und sog. Übergangsanlagen, d.h. Anlagen, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden, von der Ausschreibung ausgenommen sein. Ob die Bundesregierung die vorgesehene Ausnahmeregelung in Anbetracht der Klarstellung der EU-Kommission ausweiten wird, ist noch völlig unklar. Abzuwarten bleibt der erste offizielle Gesetzesentwurf zum kommenden EEG 2016, über den wir Sie selbstverständlich umgehend informieren werden.


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