Tracking pixel Neuer Handlungsleitfaden für Windenergie: Sachsens überfällige Bestandsaufnahme · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neuer Handlungsleitfaden für Windenergie: Sachsens überfällige Bestandsaufnahme

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Sachsen ersetzt die Handlungsempfehlung zur Genehmigung von WEA von 2011 durch einen neuen Leitfaden. Was sich bei Verfahrensfristen, Repowering und Artenschutz für Vorhabenträger ändert.

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat einen neuen Handlungsleitfaden zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen veröffentlicht. Dieser löst die mittlerweile 15 Jahre alte Gemeinsame Handlungsempfehlung aus dem Jahr 2011 vollständig ab und reagiert auf die grundlegenden bundes- und landesrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Der Leitfaden konzentriert sich nunmehr gezielt auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 Metern, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterfallen.

Für Projektierer, Vorhabenträger und Planungsbüros bietet das Regelungswerk eine willkommene Bündelung und Orientierungshilfe für die sächsische Verwaltungspraxis. Neue materielle Impulse setzt der Freistaat jedoch kaum. Das Ministerium gießt im Wesentlichen jene bundesrechtlichen Maßstäbe und bereits existierende Fachleitpläne in ein Gesamtdokument, mit denen Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger ohnehin seit geraumer Zeit umgehen müssen.

Was der Leitfaden konkret zusammenfasst, welche tatsächlichen Weichenstellungen sich im Vergleich zur bisherigen Praxis ergeben und warum die tatsächliche Hebelwirkung für Projektentwickler überschaubar bleibt:

Überragendes öffentliches Interesse als neuer Abwägungsmaßstab

Stand im Leitfaden 2011 noch die klassische, offene Abwägung im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs und regionalplanerischer Ausschlusszonen im Mittelpunkt, zieht der neue Handlungsleitfaden dem Bundesrecht konsequent nach. Denn gemäß § 2 EEG 2023 liegen Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Der Leitfaden stellt insoweit lediglich klar, was in der Genehmigungspraxis längst den Ton angibt: Bei nachvollziehenden Abwägungsentscheidungen im Denkmal-, Wald-, Wasser- oder Naturschutzrecht genießt der Ausbau der Windenergie im Regelfall Vorrang.

Straffere Verfahrensfristen und Beschleunigungsgebiete

Verfahrensrechtlich hat sich das Korsett gegenüber 2011 deutlich verdichtet. Während der alte Leitfaden kaum Fristendruck für die Behörden kannte, greift nun das strengere Fristenregime des § 10 Absatz 6a BImSchG: Im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gilt eine Genehmigungsfrist von sieben Monaten, im vereinfachten Verfahren sind es drei Monate.

Zusätzliche Beschleunigung greift in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Hier verkürzt sich die formelle Vollständigkeitsprüfung auf 30 Tage, und die vollumfängliche Umweltverträglichkeits-, FFH- und Artenschutzprüfung entfällt zugunsten einer behördlichen Datenüberprüfung anhand vorliegender Bestandsdaten. Die Vollständigkeit eines Antrags richtet sich dabei nach der Prüffähigkeit; inhaltliche Nachfragen der Fachbehörden hindern den Fristlauf nicht.

Das gibt insofern auch nur das geltende Recht wieder – inwiefern die sächsischen Behörden das flächendeckend umsetzen, bleibt abzuwarten. Die Erfahrung zeigt, dass es in den Landkreisen hier massive Unterschiede gibt.

Privilegierung und Flächenbeitragswerte Zielabweichungen

Während die Praxis 2011 maßgeblich durch die Ausschlusswirkung von Vorrang- und Eignungsgebieten nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB geprägt war, zeichnet der Leitfaden die Mechanismen des WindBG und der Baugesetzbuch-Novellen nach. Für neue Regionalpläne entfällt die Ausschlusswirkung grundsätzlich. Werden die verbindlichen Flächenbeitragswerte nicht fristgerecht erreicht, greift der Sanktionsmechanismus des § 249 Absatz 7 BauGB, die selbst das sächsische Mindestabstandsgesetz nach § 84 SächsBO aushebelt.

Repowering: Bekannte bundesrechtliche Grundsätze nun gebündelt

Für Repowering-Vorhaben greift der Leitfaden die bundesrechtlichen Erleichterungen des § 16b BImSchG auf, für die der Leitfaden 2011 freilich noch keine Grundlagen bot. Demgemäß beschränkt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben, die innerhalb von 48 Monaten nach Rückbau und im Fünffachen der neuen Gesamthöhe errichtet werden, auf die sogenannte Deltaprüfung, mithin auf die Mehrbelastung gegenüber dem Bestand.

Dies eröffnet in schalltechnischer Hinsicht eine echte Verbesserungsgenehmigung: Ist der Immissionsbeitrag der Neuanlage am maßgeblichen Immissionsort absolut niedriger als der der Bestandsanlage, darf die Genehmigung selbst bei fortdauernder Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm nicht versagt werden. Für geringfügige Typenwechsel oder Leistungserhöhungen greifen verkürzte Prüfprogramme sowie Genehmigungsfiktionen von sechs Wochen bzw. drei Monaten. Die bundesrechtliche Rechtslage ist nun also auch in Sachsen angekommen.

Verschärfte Schall- und Artenschutzanforderungen in der Praxis

Auch auf technischer und fachlicher Ebene fasst der Leitfaden im Wesentlichen die praktizierten Standards zusammen. So gilt – dem Branchenstandard entsprechend – für Schallprognosen verbindlich das Interimsverfahren ab 50 Metern Nabenhöhe vor und verlangt anlagenbezogene Oktavspektren zur Vorbelastungsmessung. Für den Nachtbetrieb nicht typvermessener Neuanlagen wird übergangsweise ein schallreduzierter Modus mit mindestens 3,0 dB(A) Sicherheitsabstand verlangt. Hierbei dürfte sich das Ministerium an der Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem letzten Jahr (wir berichteten) orientiert haben, das geringfügige Schallüberschreitungen der nächtlichen Immissionswerte nach der TA Lärm für zulässig erachtete.

Im Artenschutz stützt sich die sächsische Genehmigungspraxis nunmehr auf die bundeseinheitliche Signifikanzprüfung des § 45b BNatSchG für Brutvögel sowie verbindliche Abschaltalgorithmen für Fledermäuse.

Zugleich wird auf die Erleichterungen durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz verwiesen, wonach Vorhabenträger bei der Eingriffskompensation frei zwischen Realkompensation und schuldbefreiender Ersatzzahlung wählen können.

Fazit: Etablierte Verwaltungspraxis im neuen Gewand

Bei genauerer Betrachtung erweist sich der neue SMUL-Handlungsleitfaden weniger als rechtlicher Quantensprung denn als längst überfällige redaktionelle Bestandsaufnahme. Die wesentlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Weichenstellungen resultieren aus dem übergeordneten Bundesrecht oder wurden in Sachsen bereits über separate Facherlasse und Spezialleitfäden in den Vollzug eingeführt. Das Ministerium gießt damit im Wesentlichen nur jene Prüfungsmaßstäbe in ein Gesamtdokument, die von den Immissionsschutz- und Fachbehörden ohnehin schon praktiziert werden.

Für Vorhabenträger und Projektentwickler liegt der praktische Nutzen daher primär in der Bündelung und Zitatfähigkeit für das Genehmigungsverfahren. Genehmigungsbehörden können sich gegenüber verzögernden oder überzogenen Nachforderungen beteiligter Fachstellen nicht mehr hinter unklaren landesrechtlichen Vorgaben verschanzen. Das Regelungswerk liefert Vorhabenträgern somit vor allem ein handhabbares Instrument, um die bestehende Verwaltungspraxis einzufordern und die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensfristen im Vollzug konsequent durchzusetzen.

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