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Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG): Vorfahrt für die Wärmewende

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Inhalt

Überragendes öffentliches Interesse und beschleunigte Verfahren erleichtern die Realisierung von Geothermie-Projekten. Wir zeigen die wichtigsten Neuerungen des GeoBG.

Mit dem neuen Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) als Bestandteil eines umfassenden Legislativpakets (BGBl. 2025 I. Nr. 348) hat der Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die Dekarbonisierung des Wärmesektors zum Ende letzten Jahres signifikant nachgebessert.

Nachdem zuletzt im Jahr 2024 weniger als 2 Prozent der Wärmeerzeugung auf Geothermie und Umweltwärme entfielen, sollen die neuen Vorschriften administrative Hürden für Tiefengeothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher abbauen und so den Anteil Erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme steigern.

Während neue Fachstandards oft laufende Verfahren erschüttern, schafft das GeoBG endlich die nötige Klarheit – wir zeigen auf, wie Sie den neuen Rechtsrahmen als entscheidenden Beschleuniger für Ihre Genehmigung nutzen.

§ 1 GeoBG: Geothermie als Anker der Versorgungssicherheit

Obwohl die Geothermie ein gewaltiges Potenzial bietet, blieb sie bislang weitgehend ungenutzt. Als klimaneutrale, grundlastfähige und ganzjährig verfügbare Energiequelle ist sie ideal, um selbst hohe Wärmebedarfe sicher zu decken. 

Mit dem GeoBG schafft der Gesetzgeber nun den notwendigen Rechtsrahmen, um den Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und Speichern radikal zu vereinfachen. Ziel ist es, neben den Klimazielen vor allem die nationale Versorgungssicherheit nachhaltig zu stärken.

§§ 2 und 3 GeoBG: Erfasste Anlagentypen

Die neuen Regelungen des GeoBG gelten für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung folgender Anlagen (§ 2 GeoBG):

  • Tiefengeothermie: Anlagen mit einer Bohrtiefe (Teufe) von mindestens 400 Metern (§ 3 Nr. 1 GeoBG).
  • Oberflächennahe Geothermie: Anlagen bis zu einer Tiefe von maximal 400 Metern (§ 3 Nr. 2 GeoBG).
  • Infrastruktur: Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen (§ 3 Nr. 3-5 GeoBG).

Umfasst werden zudem alle notwendigen Nebenanlagen sowie die vorbereitenden Maßnahmen wie seismische Untersuchungen und Erkundungsbohrungen.

§ 4 GeoBG: Überragendes öffentliches Interesse der Geothermie

Die rechtlich bedeutsamste Neuerung findet sich in § 4 GeoBG: Analog zu § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wird festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und -speichern im “überragenden öffentlichen Interesse” stehen. Der Gesetzgeber vollzieht hier den entscheidenden Systemwechsel und überträgt das Erfolgsmodell aus dem EEG auch auf den Wärmebereich.

In der behördlichen Entscheidungspraxis führt dies zu einer Verschiebung der Abwägungsgewichte: Bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 müssen der Geothermie entgegenstehende Belange von erheblichem Gewicht sein, um diesem gesetzlichen Vorrang zu überwinden. Lediglich Belange der Landes- und Bündnisverteidigung sind explizit von dieser Privilegierung ausgenommen.

§§ 5 und 6 GeoBG: Bauvorrang und Artenschutz-Fiktion

Um den Zeitraum bis zur finalen Genehmigungserteilung effektiv nutzen zu können, fingiert § 5 GeoBG das öffentliche Interesse am sog. „vorzeitigen Beginn“ der für die Projektrealisierung erforderlichen Gewässerbenutzung. Dies erleichtert insbesondere Zulassungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 17 WHG) und dem Bundesberggesetz (BBergG), da der bisherige Begründungsaufwand für die Eilbedürftigkeit weitgehend entfällt.

Für die Phase der Exploration enthält § 6 GeoBG (Inkrafttreten am 22. Juni 2026) eine wichtige Erleichterung im Artenschutzrecht. Beim Einsatz von Vibrotrucks zur seismischen Untersuchung wird künftig gesetzlich unterstellt, dass keine erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten oder europäischer Vogelarten vorliegt, sofern eine ökologische Baubegleitung sichergestellt ist.

§ 7 GeoBG: Inanspruchnahme privater Grundstücke

Flankiert wird die verfahrensrechtliche Beschleunigung durch weitreichende Duldungspflichten nach § 7 GeoBG. Diese legen fest, dass Grundstückseigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte - etwa Mieter oder Pächter - die für die Exploration notwendigen Maßnahmen nicht behindern dürfen (§ 7 Abs. 1 GeoBG).

Konkret umfasst diese Pflicht:

  • Die seismische Untersuchung mittels Vibrotrucks und die damit verbundenen messungsbedingten Immissionen (Erschütterungen).
  • Das vorübergehende Anbringen von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück.
  • Den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen.

Die Vorhabenträger sind gesetzlich verpflichtet, entstehende Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Nach Abschluss der Maßnahmen muss das Grundstück im Wesentlichen in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Sollte eine Wiederherstellung unmöglich sein oder verbleiben unmittelbare Vermögensnachteile, besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 7 Abs. 2 GeoBG).

§ 8 GeoBG: Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung

Ein zentraler Baustein für die Realisierung flächendeckender Wärmeversorgungssysteme ist § 8 GeoBG. Festgelegt werden die Zulässigkeit von Wärmeleitungen, die für den Abtransport der thermischen Energie unverzichtbar sind:

  • Verfahrenskonzentration: Für Wärmeleitungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, sind Instrumente der Planfeststellung und Plangenehmigung vorgesehen. Die hiermit verbundene Konzentrationswirkung reduziert die Anzahl der erforderlichen Einzelgenehmigungen und beschleunigt somit das Verfahren.
  • Sicherung der Trassenführung: Zur Überwindung von Realisierungshindernissen sind Möglichkeiten der Enteignung sowie der vorzeitigen Besitzeinweisungen vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass der Ausbau der Wärmeinfrastruktur nicht an der fehlenden Verfügbarkeit einzelner Grundstücke scheitert, sofern das Gemeinwohlinteresse überwiegt.

Parallele Änderungen im BauGB und BBergG

Über das GeoBG hinaus entfaltet das Gesetzespaket Wirkung durch punktuelle Änderungen in angrenzenden Fachgesetzen.

Besondere Relevanz hat hierbei die neue Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung geothermischer Energie (Nr. 5) sowie für untertägige Wärmespeicher (Nr. 10). Damit entfallen komplexe bauplanungsrechtliche Hürden, die Vorhaben bisher häufig an der fehlenden Ausweisung spezieller Gebiete scheitern ließen.

Auch der neue § 15 Abs. 2 BBergG kommt der Geothermie durch die Einführung einer Beteiligungsfiktion zugute: Äußern sich beteiligte Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten zu einem Antrag, wird künftig unterstellt, dass keine Stellungnahme abgegeben wird, was ein wirksames Mittel gegen behördliche Untätigkeit darstellt.

Zudem greifen weitere Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Wärmeplanungsgesetz (WPG) ineinander, um das Ziel der Klimaneutralität regulatorisch abzusichern.

Fazit: Höhere Planungssicherheit, verbleibende Abwägungsrisiken

Das GeoBG markiert einen Wendepunkt für das Recht der Wärmeversorgung und leistet einen wesentlichen Beitrag zur nationalen Umsetzung der RED III-Richtlinie. Die gesetzliche Manifestation des überragenden öffentlichen Interesses in § 4 GeoBG bietet eine robuste Grundlage, um Genehmigungsverfahren gegenüber konkurrierenden Schutzgütern resilienter zu gestalten. Die zu § 2 EEG 2023 ergangene Rechtsprechung zeigt, dass die gesetzliche Statuierung des überragenden öffentlichen Interesses ein wirkmächtiger Hebel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien ist.

Gleichwohl entbindet die Neuregelung Vorhabenträger nicht von einer sorgfältigen Vorbereitung der Antragsunterlagen. Insbesondere die Ausgestaltung der ökologischen Baubegleitung und die rechtssichere Handhabung der Duldungspflichten bleiben kritische Erfolgsfaktoren.

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