Energieanlagen – BGH bestätigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
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- Hintergrund: Batteriespeicher versus Letztverbraucher
- Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für Batteriespeicher
- OLG Düsseldorf: Diskriminierung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG?
- BGH: Keine Diskriminierung von Batteriespeichern
- Kein Widerspruch zu Unionsrecht
- Fazit: Rechtsklarheit und praktische Herausforderungen
In seinem Beschluss vom 15.07.2025 (EnVR 1/24) bejaht der BGH die Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher – für Projektierende bedeutet dies zusätzliche Kosten. Hier alle Details.
Der BGH bejaht in seinem aktuellen Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) die Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen beim Anschluss von Batteriespeichern an das Verteilernetz und schließt eine diskriminierende Gleichbehandlung von Batteriespeichern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in diesen Fällen aus.
Wir ordnen die Entscheidung ein und zeigen auf, welche Auswirkungen sich daraus für Projektierende von Batteriespeichern ergeben.
Hintergrund: Batteriespeicher versus Letztverbraucher
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob und in welchem Maß sich Batteriespeicher von Letztverbrauchern unterscheiden – und ob diese Differenz eine abweichende rechtliche Behandlung rechtfertigt, insbesondere mit Blick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen durch den Netzbetreiber.
Maßgebend für diese Rechtsfrage ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG: Demzufolge sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, verschiedene Energieanlagen (einschließlich Batteriespeicher) unter angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen. Dies gilt auch und insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen, die eine regelmäßige Bedingung für den Netzanschluss darstellen.
Batteriespeicher spielen eine zentrale Rolle in der Energiewende, indem sie elektrische Energie zwischenspeichern und sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Verfügung zu stellen. Damit unterscheiden sie sich grundlegend von anderen Letztverbrauchern – also Personen, die Energie zum Zwecke des eigenen Verbrauchs entnehmen (§ 3 Nr. 25 EnWG): Batteriespeicher verbrauchen den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht endgültig, sondern führen ihn zeitversetzt wieder zurück. Gerade diese sogenannte netzdienliche Wirkung macht Batteriespeicher zu einem unverzichtbaren Baustein für den Ausbau Erneuerbarer Energien.
Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für Batteriespeicher
Eine Projektiererin mehrerer großer Batteriespeicher beantragte den Anschluss eines Batteriespeichers an das Verteilernetz eines Netzbetreibers, der einen Baukostenzuschuss auf Grundlage des sogenannten Leistungspreismodells der Bundesnetzagentur verlangte. Dieser sollte dazu dienen, die erweiterten Netzinfrastrukturkosten für den Anschluss des Batteriespeichers an das Stromnetz zu decken. Die Projektiererin wandte sich daraufhin an die Bundesnetzagentur mit dem Ziel, die Bewilligung des Baukostenzuschusses in der berechneten Höhe zu untersagen.
Sie vertrat die Ansicht, dass die Erhebung des Baukostenzuschusses eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG darstelle. Zwar erhebe die Netzbetreiberin einen Baukostenzuschuss zum Zwecke des Netzanschlusses grundsätzlich von allen Letztverbrauchern. Jedoch seien Batteriespeicher diesen aufgrund ihrer spezifischen Funktion als netzdienliche Anlage nicht gleichzustellen – und damit eine Gleichbehandlung bei der Kostenverteilung nicht zu rechtfertigen.
Den Antrag wies die Behörde jedoch zurück. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (Az. VI-3 Kart 183/23) hob das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Bundesnetzagentur schließlich auf, woraufhin die Behörde Rechtsbeschwerde vor dem BGH einlegte.
OLG Düsseldorf: Diskriminierung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG?
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Projektiererin und sah in der Erhebung des Baukostenzuschusses eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
Das OLG argumentierte, dass Batteriespeicher zwar wie Letztverbraucher behandelt würden, wiesen aber technisch und funktional deutliche Unterschiede auf – insbesondere, weil sie Strom nicht dauerhaft verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder in das Netz einspeisen. Damit waren dem OLG die Unterschiede zwischen Batteriespeichern und Letztverbrauchern zu groß, als dass eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen gerechtfertigt wäre.
Außerdem wies das OLG darauf hin, dass die Erhebung von Baukostenzuschüssen unionsrechtlichen Vorschriften – namentlich der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung – entgegenstehen würde.
BGH: Keine Diskriminierung von Batteriespeichern
Trotz der bestehenden Unterschiede zwischen Batteriespeichern und Letztverbrauchern verneinte der BGH nun in seiner Entscheidung eine Diskriminierung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG und bestätigte die Zulässigkeit des Baukostenzuschusses.
Der BGH sagt: Die Bundesnetzagentur durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses auch im Falle von Batteriespeichern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Durch Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell sollen Anschlussnehmer dazu angehalten werden, ihre beantragte Anschlussleistung am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Auf diese Weise soll ein überdimensionaler Ausbau des Verteilernetzes und die damit verbundenen zusätzlichen Netzausbaukosten vermieden werden.
Auch, dass Batteriespeicher netzdienliche Wirkungen entfalten, also Strom bei (drohenden) Netzengpässen wieder in das Netz einspeisen können, steht dem Zweck des Baukostenzuschusses nicht entgegen. Zwar können sie das Gesamtnetz entlasten, doch profitieren nicht zwangsläufig auch die lokalen Verteilernetze, an die sie angeschlossen sind. Der Baukostenzuschuss soll jedoch gerade der Finanzierung des lokalen Netzausbaus dienen. Zudem steht es dem Netzbetreiber im Rahmen eines Ermessens zu, im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Baukostenzuschuss erhoben wird.
Kein Widerspruch zu Unionsrecht
Auch die unionsrechtlichen Vorschriften sollen der Erhebung von Baukostenzuschüssen laut BGH nicht entgegenstehen. Zwar zielen diese darauf ab, den Anschluss neuer Energiespeicheranlagen zu erleichtern, doch handelt es sich dabei bloß um allgemeine Zielbestimmungen, die den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum belassen.
Zudem herrsche ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorgaben und anderen geschützten Zielen – etwa dem Grundsatz, Haushaltskunden nicht unverhältnismäßig mit den Kosten der Stromversorgung zu belasten. Daher lasse sich unionsrechtlich nicht unmittelbar ableiten, dass für den Netzanschluss von (Batterie-)Speicheranlagen keine Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen.
Fazit: Rechtsklarheit und praktische Herausforderungen
Für Projektierende von Batteriespeichern bedeutet die Entscheidung, dass Baukostenzuschüsse weiterhin ein wesentlicher Faktor bei der Planung und Kalkulation ihrer Projekte bleiben. Die Zuschüsse können auch künftig erhoben werden, insbesondere um eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Netzanschlussleistung sicherzustellen und überdimensionale Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden. Empfehlenswert ist daher, von Beginn an die potenziellen Kosten für Baukostenzuschüsse in ihre Projektkalkulation einzubeziehen.
Darüber hinaus sollten Projektierende proaktiv den Dialog mit den zuständigen Netzbetreibern suchen, da sie über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der im Einzelfall zugunsten der Projektierenden ausfallen kann – etwa wenn die netzdienlichen Effekte des Batteriespeichers vor Ort besonders deutlich sind. Die tatsächliche Handhabung der Baukostenzuschüsse wird maßgeblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit von Batteriespeicherprojekten haben. Projektierende und Betreibende sollten die weitere Entwicklung daher genau beobachten und flexibel auf mögliche Anpassungen reagieren.
