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Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis zur Bestimmung der Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen an Land

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Temporärer Leistungsreduzierungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind bei der Ermittlung des Referenzertrags zur Bestimmung der Anfangsvergütung zu berücksichtigen.

Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen an Land wird nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) verankerten sog. Referenzertragsmodell gefördert. Dieses ermöglicht eine standortdifferenzierte Förderung. Mindestens für die ersten fünf Betriebsjahre erhalten die Anlagen die gegenüber der Grundvergütung erhöhte Anfangsförderung. Je nach Standortgüte verlängert sich dieser Zeitraum, wobei Anlagen an weniger windhöffigen Standorten die erhöhte Anfangsförderung über einen längeren Zeitraum und damit auch eine auf den 20-jährigen Förderzeitraum bezogen höhere durchschnittliche Vergütung erhalten. Die tatsächliche Standortgüte wird dabei anhand des Stromertrags der Anlage innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre im Vergleich zu dem fiktiven Ertrag der Anlage am sog. Referenzstandort, der einer Standortqualität von 100% entspricht, ermittelt. Insofern stellt sich in der Praxis immer wieder die sehr relevante Frage, wie sich der Ertrag der Windenergieanlage im Fall von Abschaltungen bestimmt, insbesondere ob auch die im Rahmen von Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers abgeregelten Strommengen anzurechnen sind, mit der Konsequenz, dass dadurch der anlagenspezifische Ertrag höher ausfällt und sich dies mindernd auf die Verlängerungsdauer der Anfangsförderung auswirkt.

Die Clearingstelle EEG hat zu dieser Frage ein Hinweisverfahren durchgeführt und dessen Ergebnis mit Beschluss vom 16.06.2016 (Az. 2015/42) veröffentlicht. Ausgehend von der aktuellen gesetzlichen Regelung in § 49 Abs. 2 i.V.m. Nr. 7 der Anlage 2 EEG 2014, wonach zur Bestimmung des
Zeitraums der Anfangsvergütung insbesondere Leistungsreduzierungen nach § 14 EEG 2014 zu berücksichtigen sind, kam die Clearingstelle EEG zu folgenden Ergebnissen:

Strommengen, die aufgrund von entschädigungspflichtigen Einspeisereduzierungen durch den Netzbetreiber nach §§ 14, 15 EEG 2014 abgeregelt werden, seien dem während der ersten fünf Betriebsjahre gemessenen anlagenspezifischen Stromertrag hinzuzurechnen und mithin bei der Berechnung der Dauer der Anfangsvergütung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von Nr. 7 der Anlage 2 zum EEG 2014, wonach temporäre Leistungsreduzierungen, insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 14 EEG 2014, zu berücksichtigen sind, sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, auf diese Art eine Verzerrung der Förderungsstruktur zu vermeiden. Denn durch die Entschädigung nach § 15 EEG 2014 werde der Anlagenbetreiber bereits so gestellt, als seien die Strommengen nicht abgeregelt worden.

Hingegen nicht auf den anlagenspezifischen Stromertrag anzurechnen wären nach Auffassung der Clearingstelle EEG Einspeisereduzierungen, für die kein gesetzlicher Entschädigungs- oder Kompensationsanspruch besteht, da in diesen Fällen keine Verzerrung der Förderungsstruktur zu befürchten sei. Betroffen wären hier vor allem Fälle, in denen der Netzbetreiber die Anlage nicht gestützt auf § 14 EGG 2014 sondern aufgrund von gefährdungs- und störbedingten Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG regele, die Einspeisereduzierung vertraglich vereinbart sei oder z.B. Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen zur nächtlichen Absenkung der Schallemissionen oder aus Gründen des Artenschutzes erfolgen.

Dies gelte jedoch nach Auffassung der Clearingstelle EEG nur für Windenergieanlagen, die uneingeschränkt dem Anwendungsbereich des EEG 2014 unterfallen. Für Bestandsanlagen gelte hingegen die alte, vor dem 01.08.2014 geltende Rechtslage fort. Nach dieser seien schon die im Rahmen von Einspeisemanagementmaßnahmen abgeregelten Strommengen nicht auf den spezifischen Anlagenertrag anzurechnen gewesen. Zur Auslegung der Vorgängerbestimmung(en) stellt die Clearingstelle EEG jedoch erstaunlicherweise auf die aktuelle Rechtslage und ihre Auslegungsergebnisse zu § 49 i.V.m. Anlage 2 Nr. 7 EEG 2014 ab. Hiervon ausgehend leitet die Clearingstelle EEG aus der damals anderslautenden, durchaus missverständlichen Gesetzesformulierung der Anlage 5 Nr. 3 EEG 2009 bzw. Anlage 3 Nr. 8 EEG 2012 ab, dass diese gegenüber der aktuellen Rechtslage das Gegenteilige geregelt haben soll. Diese Auslegungsmethode und mithin das Ergebnis der Clearingstelle EEG vermögen diesbezüglich jedoch nicht ohne Weiteres zu überzeugen, insbesondere lässt die Clearingstelle EEG den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine Verzerrung der Förderstruktur zu vermeiden, dabei außer Acht.

Ohnehin offen ist, ob die Auffassung der Clearingstelle EEG, insbesondere was ihre Aussagen zur Ertragsberechnung für Bestandsanlagen betrifft, auch vor den Gerichten Stand halten wird. Denn die Gerichte sind durch Entscheidungen der Clearingstelle in ihrer Rechtsfindung nicht gebunden und haben in der Vergangenheit bereits oft anders geurteilt.

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