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Batteriespeicher im Außenbereich: Bundestag beschließt Einschränkung der Privilegierung

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Der Bundestag hat die voraussetzungslose Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich in § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB eingeschränkt. Das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs soll in den Fokus rücken.

Im Rahmen der Wärme-Novelle hat der Bundestag am 04.12.2025 (Drs. BT-Drs. 21/3101), die erst am 13. November beschlossene – weitestgehend voraussetzungslose – Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich wieder eingeschränkt: Nach der nunmehr beschlossenen Fassung gilt die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB mit der Einschränkung, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (Nr. 11) bestehen muss oder es sich um einen Batteriespeicher mit einer Mindestnennleistung von vier Megawatt handelt, der bestimmte Standortanforderungen erfüllt und spezifische Flächenwerte in Gemeinden nicht überschreitet (Nr. 12).

Die „alte“ Fassung vom 13. November 2025

Am 13. November 2025 hatte der Bundestag zunächst eine eigenständige und bedingungslose Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich beschlossen (wir berichteten). Die damalige Nr. 11 sah vor, dass Speicheranlagen ab einer Kapazität von 1 MWh ohne weitere Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert sind.

Diese sehr weitreichende Regelung stieß vor allem im Bundesrat auf deutliche Kritik. Bemängelt wurden die fehlenden Vorgaben zu Standortwahl, Sicherheit und Netzintegration.

Die „neue“ Fassung vom 04. Dezember 2025

Am 04. Dezember 2025 hat der Bundestag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 21/3101) angenommen (Plenarprotokoll 21/47, S. 5513). Darin wird die Privilegierung von Batteriespeichern an einschränkende Voraussetzungen geknüpft.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind künftig Batteriespeicher-Vorhaben privilegiert, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB führt einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicher ein, die das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs nach Nr. 11 nicht erfüllen. Erfasst werden nur Batteriespeicher, die sich im Umkreis von 200 m von der Grundstücksgrenze eines Umspannwerks oder Kraftwerks befinden und über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt verfügen. Zusätzliches Erfordernis der Nr. 12: Die insgesamt von allen nach dieser Nummer zulässigen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in derselben Gemeinde 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreiten, höchstens jedoch 50.000 m² (5 ha) betragen.

Einordnung der „neuen“ Nr. 11

Die Anpassung von Nr. 11 erscheint stimmig; die schlimmsten Befürchtungen der Verknüpfung der Privilegierung mit dem Erfordernis der Netzdienlichkeit haben sich (noch) nicht bewahrheitet. Der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang scheint u.a. an die bereits bestehende, mitgezogene Privilegierung von Wasserstoffspeichern nach § 249a BauGB angelehnt zu sein. Inhaltlich ist dieser Ansatz zumindest nachvollziehbar: Batteriespeicher sollen möglichst unmittelbar an die Anlage zur Nutzung Erneuerbarer Energie angebunden werden, um Transportaufwand, Leitungsbedarf und Standortrisiken zu minimieren. Somit fallen sogenannte "Alone-Stand-BESS" nicht länger unter die Privilegierung, da hier grundsätzlich der funktionale Zusammenhang zu verneinen sein dürfte.

Positiv hervorzuheben ist zudem, dass die von Nordrhein-Westfalen im Bundesrat geforderte zusätzliche Voraussetzung einer „Netzdienlichkeit“ nicht übernommen wurde. Damit bleibt der Tatbestand überschaubar, praxistauglich und verzichtet auf dem Bauplanungsrecht fremde Tatbestandsmerkmale.

Bewertung der “neuen“ Nr. 12

Der neu geschaffenen § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird sich künftig dagegen viel Kritik erwehren müssen. Der Normtext und die Gesetzesbegründung sind unsauber und lassen nicht eindeutig erkennen, wie der 200-Meter-Abstand bemessen werden soll. Die diesbezügliche Formulierung in der Gesetzesbegründung wirkt unvollständig.

Ziel der Regelung ist offenkundig, den Flächenverbrauch im Außenbereich zu begrenzen. Kritisch ist dabei die pauschale Obergrenze von maximal 5 Hektar pro Gemeinde, die willkürlich wirkt: Je nach tatsächlicher Größe der Gemeinde kann dieser Grenzwert sehr unterschiedlich wirken.

Grundstückseigentümer im Umkreis von 200 Metern zu Umspannwerken oder Kraftwerken werden sich dagegen die Hände reiben und dürften von der Regelung besonders profitieren, wenn zunehmend Flächenakquisiteure Interesse anmelden (sofern nicht bereits zuvor geschehen).

Fazit: Neuerung birgt weiteren Anpassungsbedarf

Es wird abzuwarten bleiben, ob der Gesetzgeber bei dem nun im Bundestag beschlossenen Regelungsregime zur Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich bleibt oder weitere Anpassungen vornehmen wird. Angesichts der unglücklich gestalteten „neuen“ Nr. 12, der lückenhaften Gesetzesbegründung und den damit verbundenen Fragen für die Praxis, ist weiterer Anpassungsbedarf nicht von der Hand zu weisen.

Damit besteht weiterhin keine Rechtssicherheit für Projektierende in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich.

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