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BGH: Null heißt Null!

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Auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Stromeinspeisungen aufgrund der Reduzierung auf Null bei Pflichtverstößen 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 304/14) entschieden, dass bei einer Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers wegen Pflichtverstoßes auf null, vom Netzbetreiber auch nach den Maßgaben der ungerechtfertigten Bereicherung kein Wertersetz für den eingespeisten Strom verlangt werden kann. Das Urteil bezieht sich dabei auf die Rechtslage nach dem EEG 2012.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger, Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen PV-Anlage, hatte diese zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht mit den nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 erforderlichen technischen Einrichtungen zur jederzeitigen ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ausgestattet. Der zuständige Netzbetreiber hatte in Folge dessen die Einspeisevergütung für den Zeitraum, in dem die nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 erforderlichen Rundfunksteuerempfänger fehlten, gem. §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 1 EEG 2012 auf Null reduziert. Im Wege der Klage machte der Anlagenbetreiber für den dennoch ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung u.a. unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenüber dem Netzbetreiber geltend. 

Der BGH erachtete die Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012, die bei Pflichtverstößen gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 die Reduzierung der Einspeisevergütung auf Null anordnet, hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge als abschließend. Dieser abschließende Charakter steht nach Auffassung des BGH einer Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 812 ff. BGB entgegen. Zudem – so der BGH – würde, ließe man einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz zu, das differenzierte Sanktionssystem des § 17 EEG 2012, welches für unterschiedliche Pflichtverstöße unterschiedlich „harte“ Sanktionen vorsieht, ausgehebelt werden. 

Im Rahmen der Novellierung und dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum 01.08.2014 wurden die Bestimmungen des § 17 EEG 2012 in § 25 EEG 2014 überführt und weiterentwickelt. Verstöße gegen die technischen Vorgaben des § 9 EEG 2014 (vormals § 6 EEG 2012), werden nur noch mit einer Reduzierung der Förderung auf den Marktwert anstelle einer Reduzierung auf null sanktioniert. Allerdings verringert sich nach § 25 Abs. 1 EEG 2014 z.B. bei Verstößen gegen Registrierungspflichten zum Anlagenregister der anzulegende Wert auf Null, was faktisch einem Wegfall der Vergütung gleichkommt. Insofern dürfte die Rechtsprechung des BGH auf diese Fälle übertragbar sein und auch bei Pflichtverstößen i.S.d. § 25 Abs. 1 EEG 2014 kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 ff. BGB für den dennoch ins Netz eingespeisten Strom bestehen. 

Vom BGH nicht thematisiert wurde die Frage nach der Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte. Diese können an sich nicht parallel zur Vergütung nach EEG beansprucht werden. Mithin stellt sich die Frage, wie sich dies verhält, wenn die Einspeisevergütung nach EEG wegen Pflichtverstoßes auf Null reduziert ist. Vor dem Hintergrund, dass der Vergütungsanspruch nach EEG gerade nicht dem Grunde nach entfällt, sondern sich lediglich der Höhe nach auf null reduziert, dürfte in Ansehung der Rechtsprechung des BGH die Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten jedoch ebenfalls zu verneinen sein. 

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