Tracking pixel 🔒 Stromsteuer-Novelle 2026: Entlastung und Entbürokratisierung im Fokus · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

🔒 Stromsteuer-Novelle 2026: Entlastung und Entbürokratisierung im Fokus

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Inhalt

Stromsteuer-Novelle 2026: Entfristete Entlastungen, Klarheit für Speicher, aber auch Hauptzollämter, die umfangreiche Nachweise zur Verwendung des Stroms verlangen: Ein Überblick und Praxistipps.

Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 340) reagiert der Gesetzgeber auf langjährige Forderungen der Praxis: Die Reform bringt nicht nur die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe, sondern räumt auch mit regulatorischen Hürden bei Speichertechnologien, dem bidirektionalen Laden und dezentralen Versorgungskonzepten auf. Kritisch zu bewerten sind dagegen die diesbezüglichen Hinweise der Generalzolldirektion zur Definition des Begriffes Versorger.

Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Änderungen im StromStG und der StromStV für die Praxis:

Hintergrund: Das Ende der fehlerhaften „Versorger-Logik“

Lange war die stromsteuerliche Behandlung moderner Energiekonzepte von Rechtsunsicherheit geprägt. Klarheit brachte diesbezüglich der von unserem Haus erstrittene Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2024 (Az. VII B 27/24): Die Auslegung des Stromsteuerrechts durch einige Hauptzollämter war fehlerhaft. Sie widerriefen Versorgererlaubnisse und Steuerbefreiungen unter Verweis auf den Status als „kleiner Versorger“. Als „kleiner Versorger“ galten jedoch nur Betreiber von Wind-, Photovoltaik- und Biogasanlagen, die den erzeugten Strom auch vor Ort in einer Kundenanlage an Letztverbraucher liefern. Hierzu berichteten wir bereits in unserem Newsletter vom 15.01.2025.

BFH-Beschluss 2024: Erleichterungen für Anlagenbetreiber

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Hauptzollämter stellte der Bundesfinanzgerichtshof klar, dass Betreiber von EE-Anlagen eben nicht pauschal zu „kleinen Versorgern“ erklärt werden dürfen, um ihnen die Stromsteuerbefreiung zu verweigern. Durch diesen Erfolg konnten Anlagenbetreiber den Strom zur Stromerzeugung unmittelbar steuerfrei verwenden, anstatt die Steuer erst mühsam im Wege eines jährlichen Entlastungsantrags zurückfordern zu müssen. Dieser Beschluss ermöglichte zudem eine unbürokratische Schätzung verbleibender Strommengen.

Die nun umgesetzte Novelle und insbesondere die Hinweise der Generalzolldirektion stellen die durch den Beschluss des BFH erlangte Rechtsklarheit wieder in Frage. 

Neudefinition des Versorgers – Neue Rechtsunsicherheit?

Die neue allgemeine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 StromStV und die damit einhergehende mögliche Steuerfreiheit für Querlieferungen bringt zwar Vorteile, gleichzeitig wird nach den Hinweisen der Generalzolldirektion zur Umsetzung der Gesetzesänderung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber ausdrücklich infrage gestellt. Auch wenn die maßgeblichen Vorschriften – § 1a Absatz 6 und 7 StromStV – kaum verändert wurden und im Wesentlichen nur der inzwischen für europarechtswidrig befundene Begriff der Kundenanlage „entfernt“ bzw. ersetzt sowie in Absatz 7 das „nach Maßgabe“ gestrichen, so wählt die Generalzolldirektion hierin eine grundlegende Änderung sehen, die zur Unanwendbarkeit der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs führen soll.

Die diesbezügliche weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Neue Hürden durch Systembruch bei der Biomasse

Ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist die Änderung in § 2 Nr. 7 StromStG, wonach Biomasse sowie Klär- und Deponiegas künftig nicht mehr unter die pauschale Definition für Strom aus Erneuerbaren Energien fallen. Hier steigen die Anforderungen an Nachweise und die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien, wenngleich Befreiungen unter spezifischen Bedingungen, etwa für hocheffiziente KWK-Anlagen, weiterhin möglich bleiben.

Rechtssicherheit für Batteriespeicher und bidirektionales Laden

Bisher drohte bei der Zwischenspeicherung von Strom oft eine Doppelbesteuerung beim Ein- und Ausspeichern. Die Novelle führt in § 2 Nummer 9 StromStG eine technologisch offene Definition für Stromspeicher ein und stellt in § 2 Nummer 9a StromStG klar, dass die Zwischenspeicherung nicht als steuerpflichtiger Letztverbrauch gilt. Strom wird damit erst dann besteuert, wenn er tatsächlich verbraucht wird; die reine Speicherung bleibt steuerneutral.

Ergänzend schafft § 5a StromStG Transparenz für Ladeinfrastrukturen: Nutzer von Elektrofahrzeugen, die Strom über bidirektionale Ladepunkte zurückspeisen, werden rechtlich privilegiert und gelten nicht als Versorger. Dies erleichtert die Integration von Fahrzeugbatterien in gewerbliche und private Energiemanagementsysteme erheblich.

Wegfall der Anlagenverklammerung – Fokus auf Standortlogik

Für Projektierende von Wind- und Solarparks ist die Neufassung des Anlagenbegriffs in § 12b StromStV von großer Bedeutung. Die sogenannte Anlagenverklammerung, bei der auch mehrere räumlich getrennte Erzeugungseinheiten für die Ermittlung der 2-Megawatt-Grenze zusammengerechnet wurden, gehört der Vergangenheit an. Künftig steht der jeweilige Standort im Fokus, was die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 StromStG bei komplexen Parkstrukturen erleichtert.

Neuausrichtung der Steuerbefreiungen nach § 9 StromStG

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG bleibt die Steuerbefreiung für Anlagen über 2 Megawatt bei Entnahme zum Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung erhalten, sofern keine Netzeinspeisung im Sinne des § 9 Absatz 1a StromStG erfolgt. Eine wesentliche Erleichterung bietet zudem § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG für Querlieferungen in Parkkonstellationen, die nun ohne den bürokratischen Aufwand von Einzelgenehmigungen rechtssicher möglich sind.

Digitale Antragspflicht und verschärfte Nachweise

Die Modernisierung umfasst auch eine konsequente Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Seit dem 1. Januar 2025 müssen sämtliche Entlastungsanträge, insbesondere die für das produzierende Gewerbe relevanten Anträge nach § 9b StromStG, zwingend über das Online-Portal der Zollverwaltung eingereicht werden (§ 17b Absatz 1 StromStV). Parallel dazu steigen auch die Anforderungen an die messtechnische Dokumentation. Die bilanzielle Zuordnung ist künftig in der Regel an eine 15-Minuten-genaue Mengenermittlung gekoppelt. Das Marktstammdatenregister wird dabei zum zentralen Referenzpunkt für alle steuerlichen Vereinfachungen.

Betreiber sollten ihre bestehenden Erlaubnisse frühzeitig überprüfen, da Anträge auf Umstellung nach § 9 Absatz 4 StromStG nur noch bis zum 30. Juni 2026 rückwirkend zum Jahresbeginn gestellt werden können.

Steuerrecht als Wegbereiter der Energiewende

Die Stromsteuer-Novelle 2026 markiert einen entscheidenden Wendepunkt für die rechtliche Begleitung der Energiewende. Durch die dauerhafte Entlastung des Produzierenden Gewerbes und die Beseitigung steuerlicher Hürden bei Speichern und Ladevorgängen schafft der Gesetzgeber die notwendige Planungssicherheit für moderne Energieanwendungen. Die Reform zeigt deutlich, dass das Steuerrecht nicht länger als Bremse, sondern als Wegbereiter für Elektrifizierung und Flexibilisierung fungieren soll.

Für die Zukunft ist damit zu rechnen, dass die verfahrensrechtlichen Erleichterungen – wie der Wegfall der Anlagenverklammerung und die Korrektur des Versorgerbegriffs – zu einem verstärkten Ausbau dezentraler Konzepte und Speicherlösungen führen werden. Dennoch dürfen die neuen Freiheiten nicht über die gestiegenen Compliance-Anforderungen hinwegtäuschen. Die präzise 15-minütige Mengenermittlung sowie die zwingende Abstimmung mit dem Marktstammdatenregister stellen Unternehmen vor wesentliche Umsetzungsaufgaben.

Übergangsfristen führen zu Handlungsbedarf

Besonderes Augenmerk müssen Betreiber auf die laufenden Übergangsfristen legen: Da viele bestehende Versorgererlaubnisse kraft Gesetzes zum Jahreswechsel erloschen sind, besteht dringender Handlungsbedarf. Nur wer die Umstellung seiner Erlaubnisse bis zum 30. Juni 2026 aktiv betreibt, sichert sich die rückwirkende Steuerbefreiung ab Jahresbeginn und vermeidet unnötige Haftungsrisiken. Betreiber sind daher gut beraten, ihre steuerlichen Prozesse und Messkonzepte zeitnah an den modernisierten Rechtsrahmen anzupassen.

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