Tracking pixel § 2 EEG im Luftverkehr: OVG NRW stärkt Vorrang der Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

§ 2 EEG im Luftverkehr: OVG NRW stärkt Vorrang der Windenergie

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§ 2 EEG ist auf alle Abwägungsentscheidungen anwendbar – auch im Kontext von Windenergie und Luftverkehr. Die Verwaltungspraxis sieht das (noch) häufig anders. Doch in der Rechtsprechung vollzieht sich langsam eine Kehrwende; zumindest teilweise.

Die sich festigende Rechtsprechungspraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) macht deutlich: Auch im Luftverkehrsrecht ist § 2 EEG 2023 angekommen.

§ 2 EEG: Behörden verweigern sich größtenteils

§ 2 S. 1 EEG normiert das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien. § 2 S. 2 EEG legt zudem fest, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Dass dies nicht für den Kontext von Windenergie und Luftverkehr gelten soll, lässt sich § 2 EEG dagegen nicht entnehmen.

Dennoch verkennen die Deutsche Flugsicherung GmbH (DF) und die Landesluftfahrtbehörden die Anwendbarkeit von § 2 EEG regelmäßig – um nicht zu sagen: Fast immer haben DFS und Landesluftfahrtbehörden Schwierigkeiten mit der dogmatischen Herleitung und entsprechenden Anwendung von § 2 EEG im Rahmen der Zustimmungsentscheidungen nach den §§ 12 ff. LuftVG.

Auch die Rechtsprechungspraxis ist größtenteils eher zurückhaltend im Kontext von § 2 EEG und Belangen der Luftfahrt. Die Analyse der aktuellsten Gerichtsentscheidungen zeigt jedoch: Auch im Luftverkehrsrecht wird § 2 EEG immer mehr zum entscheidenden Faktor.

Zu differenzieren ist dabei insbesondere zwischen zwei grundlegend verschiedenen Konstellationen:

OVG NRW 2023: § 2 EEG anwendbar in der Verpflichtungssituation

Von elementarer Bedeutung ist einerseits die sog. Verpflichtungssituation, in der Vorhabenträger die Erteilung der BImSch-Genehmigung beantragen. Hier wird zwingend die luftverkehrsrechtliche Zustimmung durch die Landesluftfahrtbehörde gemäß der §§ 12 ff. LuftVG benötigt.

Maßgebliches Kriterium für die Zustimmungsentscheidung: Liegt – nach einer durchzuführenden Gefahrenprognose – eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vor? Zu dieser Frage hat das OVG NRW im Dezember 2023 (Az. 22 A 902/23) bereits entschieden: Im Rahmen der Gefahrenprognose nach den §§ 12 ff. LuftVG finde keine Abwägung zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern statt. Für § 2 EEG besteht an dieser Stelle folglich keine Anwendbarkeit.

An diesem Punkt endet die Prüfung der DFS sowie der Landesluftfahrtbehörden in den meisten Fällen rechtswidrig. Denn: Das Bundesverwaltungsgericht hat 2014 (4 B 37.14) bereits beschlossen, dass die luftverkehrsrechtliche Zustimmungsversagung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie verhältnismäßig ist. Inhalt einer jeden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist u.a. eine Schutzgüterabwägung. Damit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das dogmatische Einfallstor für die Anwendbarkeit von § 2 EEG und der erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang im Rahmen der §§ 12 ff. LuftVG. Dies bestätigte das OVG NRW im Dezember 2023 (Az. 22 A 902/23).

OVG NRW 2025: § 2 EEG in der Anfechtungssituation

Nachdem das OVG NRW also bereits im Dezember 2023 (Az. 22 A 902/23) die Anwendbarkeit von § 2 EEG im Rahmen des § 14 LuftVG in der Verpflichtungssituation bejahte, bestätigte es nun: Auch in der Anfechtungssituation, wenn ein Dritter gegen die Erteilung der BImSch-Genehmigung für Windenergieanlagen vorgeht, spielt § 2 EEG eine große Rolle. Konkret bekräftigte nun der 7. Senat des OVG NRW mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Az. 7 D 248/24.AK), dass die Belange des Luftverkehrs nicht ohne Weiteres geeignet sind, den gesetzlich verankerten Vorrang der Windenergie zu verdrängen. Auch innerhalb des drittschützenden Rücksichtnahmegebots sei § 2 EEG maßgeblich in die Schutzgüterabwägung einzustellen.

Hintergrund OVG NRW 2025: Anfechtungsklage gegen Genehmigung

In dem zugrunde liegenden Eilverfahren wandte sich eine Gemeinde gegen die Genehmigung einer 217 m hohen Windenergieanlage, die in der Nähe eines Verkehrsflughafens errichtet werden soll. Die Klägerin hatte ihr Einvernehmen unter Verweis auf eine unzureichende Erschließung, Mängel im Artenschutz (insbesondere Rotmilan und Uhu) sowie unzumutbare Beeinträchtigungen des Flugbetriebs versagt. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde hatte die luftverkehrsrechtliche Zustimmung dagegen im Genehmigungsverfahren erteilt.

Die Genehmigungsbehörde ersetzte dieses Einvernehmen jedoch. Eine Entscheidung, die das OVG nun im Ergebnis und unter Rückgriff auf § 2 EEG bestätigte.

Vorrang der Windenergie: § 2 EEG im Rücksichtnahmegebot

Das OVG NRW betonte in seiner Begründung, dass die Wertung des § 2 EEG im Rahmen der Abwägung des Rücksichtnahmegebots „besondere Bedeutung“ zukomme. Zwar stelle der luftverkehrsrechtlich genehmigte Betrieb des Flugplatzes ein schutzwürdiges Interesse dar, eine unzumutbare Beeinträchtigung konnte das OVG NRW jedoch nicht feststellen.

Gestützt auf ein luftfahrttechnisches Gutachten verneinte das OVG NRW eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs. Da zudem die erforderliche Zustimmung nach § 14 LuftVG vorlag, konnten keine weiteren ungeschriebenen öffentlichen Belange des Luftverkehrsrechts gegen das Vorhaben ins Feld geführt werden.

OVG NRW 2026: § 2 EEG auch in Windenergiegebieten uneingeschränkt anzuwenden

Wie bereits in unserem aktuellen Beitrag dargestellt, bestätigte auch der 22. Senat des OVG NRW mit seinem Beschluss vom 19. März 2026 (Az. 22 B 1325/25.AK) – ausdrücklich gestützt auf § 2 EEG – die hohen Hürden für Drittanfechtungen von erteilten Genehmigungen. Und das auch im Spannungsfeld zwischen Windenergie und Luftverkehr. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes wandte sich ein Gleitschirmfliegerverein gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage.

Besondere Bedeutung bemaß das OVG NRW dem in § 2 EEG normierten gesetzlichen Vorrang von Erneuerbaren-Energie-Anlagen bei. Dieser sei „uneingeschränkt“ anzuwenden. Ausschlaggebend sei hierfür insbesondere die Wertung von § 1 Abs. 2 S. 2 WindBG: Ziel des WindBG stellt der beschleunigte Ausbau der Windenergie an Land dar.

Das OVG NRW stellte im Hinblick auf die Reichweite von § 2 EEG mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 2 S. 2 EEG klar, dass der Abwägungsvorrang für Windenergieanlagen „jede einzelne Anlage“ betreffe, „weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden.“

Indessen betonte das OVG NRW, dass diese Belange nur in Ausnahmefällen durch andere Interessen überwunden werden können. Dieser Vorrang gelte auch gegenüber Einwendungen aus dem Luftverkehrsrecht, sofern keine zwingenden Sicherheitsbelange entgegenstehen.

Fazit: Die neue Realität der Abwägung

Dem OVG NRW kommt eine Vorreiterrolle im Hinblick auf die dogmatisch saubere Anwendung von § 2 EEG im Spannungsfeld der Windenergie und Luftfahrt zu: Die vor kurzem erneut bestätigte Rechtsprechung des OVG NRW seit der Einführung von § 2 EEG zementiert die Anwendung von § 2 EEG und die Berücksichtigung der Erneuerbaren Energien als vorrangigen Belang gemäß § 2 S. 2 EEG. Die Luftfahrt und das Luftverkehrsrecht stellen insoweit keine Ausnahme dar. Sofern eine Schutzgüterabwägung vorzunehmen ist – wie im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innerhalb der §§ 12 ff. LuftVG oder im Rücksichtnahmegebot –, ist § 2 EEG zwingend zu berücksichtigen.

Die Grenze von § 2 EEG in der Verpflichtungssituation beginnt damit erst dort, wo eine konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs

  • durch die Landesluftfahrtbehörde substanziiert dargelegt wird UND
  • die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung verhältnismäßig ist.

Für Projektierer bedeutet dies: Die Argumentationslast für Gegner der Windenergie ist sowohl im öffentlichen Recht als auch im Nachbarschutz signifikant gestiegen im Vergleich zu einer Zeit ohne § 2 EEG. Das Ziel muss sein, dieses Bewusstsein auch auf Seiten der DFS und der Landesluftfahrtbehörden – von der Bundeswehr soll an dieser Stelle bewusst keine Rede sein – zu schärfen.

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