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§ 2 EEG 2023: Immer mehr Gerichte wenden § 2 EEG umfassend an

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Inhalt

Die Rechtsprechung zu § 2 EEG 2023 hat sich massiv gefestigt: Aktuelle Entscheidungen zeigen, wie die Gerichte den Vorrang der Erneuerbaren gewichten – in sämtlichen Rechtsgebieten. Ein aktueller Überblick.

Seit dem Inkrafttreten des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) am 29. Juli 2022 hat sich die Rechtslandschaft für Erneuerbare-Energien-Projekte grundlegend gewandelt. Nachdem wir bereits im Jahr 2023 eine erste Zwischenbilanz zum Gewichtungsvorrang gezogen haben, liegen nun zahlreiche weitere Entscheidungen aus dem Jahr 2025 vor. Diese bestätigen den „Booster-Effekt“ der Norm, legen Differenzierung im Naturschutz und Denkmalschutzrecht nahe und zeigen: Sogar im Luftverkehrsrecht wird § 2 EEG 2023 mittlerweile angewendet.

Vorhabenträger, Kommunen sowie Fach- und Immissionsschutzbehörden sollten die verfeinerten Leitplanken der Gerichte genau kennen, um in komplexen Abwägungslagen rechtssicher zu agieren: Wir haben die relevantesten Entscheidungen aus 2025 zusammengefasst und zeigen die aktuellen Tendenzen auf.

Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick






Gericht Datum
Aktenzeichen
Rechtsgebiet Anwendbarkeit § 2 EEG 2023
VG München 10.07.2025 M 19 K 23.1568 Naturschutzrecht Ja, aber höhere Gewichtung des Naturschutzes
OVG Lüneburg 15.05.2025 4 LA 57/23 Naturschutzrecht Ja, aber höhere Gewichtung des Naturschutzes
VG Hamburg 26.09.2025 7 K 541/24 Naturschutzrecht  Ja
OVG NRW 20.01.2025  22 D 151/23.AK Immissionsschutzrecht (§ 16b BImSchG) Ja
BayVerfGH 02.05.2025 Vf. 7-VII-23 Denkmalschutz Ja
OVG Rheinland-Pfalz 06.05.2025 1 C 10362/24.OVG Denkmalschutz (UNESCO-Weltkulturerbe) Ja
VG Schleswig 17.06.2025  8 A 134/23 Denkmalschutz Ja
VG Braunschweig 25.06.2025 2 A 21/23 Denkmalschutz (UNESCO-Weltkulturerbe) Ja, aber höhere Gewichtung des Denkmalschutzes
OVG NRW
25.01.2025
Luftverkehrsrecht Ja
OVG NRW 03.12.2025 7 D 248/24.AK Luftverkehrsrecht Ja
OVG NRW 14.12.2025 22 A 902/23 Luftverkehrsrecht Ja


§ 2 EEG 2023 im Luftverkehrsrecht

Die Landesluftfahrtbehörden haben nachweislich Schwierigkeiten mit der dogmatischen Herleitung von § 2 EEG im Rahmen der Zustimmungsentscheidungen nach den §§ 12 ff. LuftVG. Dennoch setzt sich auch im Luftverkehrsrecht die Erkenntnis durch – langsam und durchaus abhängig vom jeweiligen Bundesland – , dass der Ausbau der Erneuerbaren ein entscheidender Faktor bei behördlichen Abwägungsentscheidungen ist. Eine aktuelle Entscheidung des OVG NRW vom 03. Dezember 2025 (7 D 248/24. AK) stellt hier klar: Belange des Luftverkehrs können den gesetzlichen Vorrang der Windenergie nicht mehr ohne Weiteres verdrängen.

OVG NRW: Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2 EEG 2023

Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte in der zitierten Entscheidung seine Ansicht zur Anwendung von § 2 EEG 2023 im Luftverkehrsrecht. Bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 22 A 902/23) bejahte das OVG die Anwendbarkeit von § 2 EEG 2023 im Rahmen von § 14 LuftVG. Nun stellte das OVG erneut klar, dass die Belange eines Flugplatzes den gesetzlichen Vorrang der Windenergie regelmäßig nicht verdrängen können und Beeinträchtigungen der Luftfahrt in angemessenem Umfang hinzunehmen sind.

OVG NRW: § 2 EEG 2023 vs. optische Bedrängung und Eigenvorsorge

In seiner Entscheidung vom 20. Januar 2025 verneinte das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 22 D 151/23.AK) die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage unter Verweis auf § 249 Abs. 10 BauGB. Da der Abstand zum Wohnhaus das Zweifache der Anlagenhöhe überschreitet, greift die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit. Die ohnehin massive Stärkung der Windenergienutzung durch § 2 EEG 2023 erschwert es Klägern zusätzlich, rein optische Störungen als rechtlich „unzumutbar“ geltend zu machen.

§ 2 EEG 2023 und Denkmalschutz

Im Bereich des Denkmalschutzes hat sich der „Booster-Effekt“ des § 2 EEG 2023 im Jahr 2025 massiv verfestigt. Die aktuelle Rechtsprechung (u. a. BayVerfGH, OVG Niedersachsen, OVG Rheinland-Pfalz, VG Braunschweig) bestätigt, dass das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbaren Energien dazu führt, dass denkmalrechtliche Belange im Regelfall zurücktreten müssen; insbesondere reicht die bloße Sichtbarkeit von Erneuerbaren-Energien-Anlagen allein nicht aus, um eine Versagung zu rechtfertigen.

Die Gerichte präzisieren jedoch gleichzeitig die verbleibenden Leitplanken: In atypischen Konstellationen – etwa bei einer ernstlichen Gefährdung der Denkmalsubstanz oder einer massiven optischen Beeinträchtigung besonders hochrangiger Kulturgüter wie dem Weltkulturerbe – bleibt eine Einzelfallprüfung weiterhin möglich.

§ 2 EEG 2023 und Naturschutz

Auch im Naturschutzrecht verdeutlicht die aktuelle Rechtsprechung, dass § 2 EEG 2023 zwar als kraftvoller Booster fungiert, jedoch kein „Supergrundrecht“ darstellt, das ökologische Belange pauschal verdrängt. Die Gerichte differenzieren dort, wo der Ausbau der Erneuerbaren auf den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Naturschutz (Art. 20a GG) trifft. Insbesondere das VG München (Az. M 19 K 23.1568) präzisierte am 10. Juli 2025, dass das überragende öffentliche Interesse keine absolute Vorrangstellung begründet.

Das Aufeinandertreffen von § 2 EEG 2023 auf naturschutzrechtliche Belange bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in diesen Fällen nichts zählt. Ganz im Gegenteil: Auch im Kontext des Naturschutzes bleiben die behördlichen Leitplanken eng gefasst: In der Abwägung ist die gesetzliche Gewichtungsvorgabe der Erneuerbaren auch hier zwingend als dominanter Faktor zu berücksichtigen, was den Spielraum für pauschale Ablehnungsgründe deutlich verengt.

Fazit: Ein gewichtiger Booster mit systematischer Prägung

Die Rechtsprechung des Jahres 2025 verdeutlicht, dass § 2 EEG 2023 die intendierte Wirkung als „Beschleuniger“ für die Energiewende weitestgehend entfaltet. Die Gerichte messen dem überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit eine dominante Rolle in Abwägungsentscheidungen bei, die insbesondere im Bereich des Denkmalschutzes und bei optischen Immissionen zu einer spürbaren Privilegierung der Erneuerbaren Energien führt.

Für Genehmigungsverfahren mit Bezug zum Luftverkehrsrecht ist zudem von Bedeutung, dass auch hier die Anwendung von § 2 EEG 2023 – zwar langsamer als in anderen Rechtsgebieten – Einzug in die Entscheidungspraxis erhält. Maßgeblich hierfür ist das Verständnis auf Seiten der Gerichte, Landesluftfahrtbehörden und Genehmigungsbehörden, dass auch die Entscheidungen u. a. nach § 12 und § 14 LuftVG einer Abwägung offenstehen: Denn als in die Grundrechte der Vorhabenträger eingreifende Entscheidung, muss die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung verhältnismäßig sein. Damit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das dogmatische Einfallstor für eine notwendige Abwägung und die Anwendbarkeit von § 2 EEG 2023.

Gleichwohl zeigt die aktuelle Entscheidungspraxis, dass § 2 EEG 2023 kein „Supergrundrecht“ darstellt, das andere verfassungsrechtlich geschützte Güter vollständig verdrängt. Dies ist keine neue Erkenntnis, sondern ergibt bereits aus dem Wortlaut und Zweck von § 2 EEG 2023. Dennoch dient die Norm als maßgebliche Gewichtungsvorgabe, die den Spielraum für Ablehnungsgründe deutlich verengt, ohne die notwendige Einzelfallprüfung in atypischen Konstellationen gänzlich abzuschaffen. Damit kann auch nach mehr als 2 Jahren von § 2 EEG 2023 ein positives Fazit gezogen werden.

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