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EEG-Datenerhebung: Anlagenbetreiber sollten Meldepflicht prüfen

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Die Bundesnetzagentur führt auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 bis zum 15.06.2018 eine Datenerhebung zu den im Jahr 2016 erfolgten EEG-Zahlungen durch. Diese dient der Erfüllung der sich aus den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission ergebenen Transparenzpflichten. 

Die Datenerhebung betrifft jeden Anlagenbetreiber – unabhängig ob Privatperson oder Unternehmen –, der eine EEG-Anlage nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen hat und für diese Anlage im Kalenderjahr 2016 EEG-Zahlungen in Höhe von mindestens 500.000 Euro erhalten hat. Dabei sind alle seitens des Anschlussnetzbetreibers für die einzelne Anlage auf Grundlage des EEG geleiteten Zahlungen (z.B. Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.) zu berücksichtigen.

Betreiber von Anlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind verpflichtet, für jede einzelne dieser Anlagen den genauen Betrag der erhaltenen EEG-Zahlung an die Bundenetzagentur zu melden. Anlagen, für die sich die jeweiligen Zahlungen auf weniger als 500.000 Euro belaufen, sind dabei nicht zu berücksichtigen. 

Die Datenerhebung wird per Excel-Fragebogen durchgeführt, der auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar ist. Der Fragebogen ist seitens der Anlagebetreiber auszufüllen und in zweifacher Form – einmal per Post und einmal elektronisch per E-Mail – bis spätestens 15.06.2018 an die Bundesnetzagentur zurückzusenden. Für weitere Informationen dazu sowie Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort in der Transparenz-Datenbank (Transparency Award Module, kurz: TAM) veröffentlicht.