Windenergie – OVG NRW: § 2 EEG schlägt Luftverkehr
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- Hintergrund: Der Konflikt zwischen Thermik und Rotoren
- Hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht
- Planerische Entscheidung als Abwägungsgewicht
- § 2 EEG 2023: Überragendes öffentliches Interesse im Luftverkehr
- Tatsächliche Beeinträchtigung und Windgeschwindigkeiten
- Fazit: § 2 EEG 2023 als Hürde für die Drittanfechtung im Luftverkehr
In Windenergiegebieten ist § 2 EEG uneingeschränkt anzuwenden: Das OVG NRW stärkt den Vorrang der Windenergie. Im gegenständlichen Fall wurden luftverkehrsrechtliche Einwendungen abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 19. März 2026 (Az. 22 B 1325/25.AK) den Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die Genehmigung von sechs Windenergieanlagen (WEA) abgelehnt. Unter ausdrücklichem Verweis auf das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) verdeutlichte das OVG die hohe Hürde für Drittanfechtungen, insbesondere wenn Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG liegen.
Wir zeigen, warum der gesetzliche Vorrang der Erneuerbaren Energien auch im Luftverkehrsrecht Fakten schafft und wie Projektierer von der verschärften Darlegungslast für Drittbetroffene profitieren.
Hintergrund: Der Konflikt zwischen Thermik und Rotoren
Der Antragsteller, ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein, wandte sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Er befürchtete eine Gefährdung der Flugsicherheit und eine Existenzbedrohung für seinen Sportbetrieb. Als Begründung stützte sich der Verein auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und führte an, die Windenergieanlagen lägen in wichtigen Aufwindbändern und würden gefährliche Turbulenzen (Lee-Effekte) erzeugen.
Das OVG folgte dieser Argumentation im Rahmen der Interessenabwägung jedoch nicht.
Hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht
Das OVG unterstrich, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) nicht schon bei bloßen Einschränkungen des Flugbetriebs vorliege. Vielmehr müsse die Weiterführung des Betriebs unzumutbar sein.
Hierbei scheiterte der Antragsteller bereits an seiner Darlegungspflicht: Er blieb den Nachweis schuldig, wo genau die betroffenen Flugrouten und Aufwindbänder verlaufen. Das OVG stellte hierzu klar, dass pauschale Behauptungen ohne konkrete räumliche Veranschaulichung nicht ausreichen, um eine "konkrete Gefahr" für die Sicherheit des Luftverkehrs zu begründen.
Planerische Entscheidung als Abwägungsgewicht
Ein weiterer entscheidender Faktor für die Abweisung war die Lage der Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet (§ 2 Nr. 1 WindBG). Das OVG betonte, dass mit der Ausweisung solcher Gebiete bereits eine planerische Grundentscheidung zugunsten der Windkraft getroffen werde. Dies sei in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten der Windenergieanlage einzustellen.
Im vorliegenden Fall waren die Belange des Luftsports bereits auf Ebene der Regionalplanung durch Abstände und "Ausbuchungen" des Gebiets berücksichtigt worden. Das Gebot der Rücksichtnahme war damit auf Ebene der Einzelgenehmigung weitgehend "aufgezehrt".
§ 2 EEG 2023: Überragendes öffentliches Interesse im Luftverkehr
Besondere Bedeutung bemaß das OVG dem in § 2 EEG 2023 normierten gesetzlichen Vorrang von Erneuerbaren-Energie-Anlagen bei. Dieser sei „uneingeschränkt“ anzuwenden. Ausschlaggebend sei hierfür insbesondere die Wertung von § 1 Abs. 2 S. 2 WindBG, der erst im Sommer 2025 angepasst wurde.
Das OVG stellte im Hinblick auf die Reichweite von § 2 EEG 2023 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 2 S. 2 EEG 2023 klar, dass der Abwägungsvorrang für Windenergieanlagen „jede einzelne Anlage“ betreffe, „weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden.“
Unter Bezungnahme auf Art. 20a Grundgesetz (Klimaschutz als Verfassungsziel) betonte das OVG, dass diese Belange nur in Ausnahmefällen durch andere Interessen überwunden werden können. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber Einwendungen aus dem Luftverkehrsrecht, sofern keine zwingenden Sicherheitsbelange entgegenstehen.
Tatsächliche Beeinträchtigung und Windgeschwindigkeiten
Auch die technische Analyse der vorherrschenden Situation spricht für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen: Das Gericht wertete die eingereichten Untersuchungen zu Turbulenzen aus. Da Gleitschirmflieger bevorzugt bei Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h oder Windstille starten, Windenergieanlagen aber erst ab ca. 11km/h in Betrieb gehen, ist der zeitliche Korridor einer theoretischen Gefährdung äußerst gering.
Das OVG NRW stellt somit folgerichtig fest: Bei niedrigen Windgeschwindigkeiten ist der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung möglich.
Fazit: § 2 EEG 2023 als Hürde für die Drittanfechtung im Luftverkehr
Die Entscheidung des OVG NRW ist ein deutliches Signal für den beschleunigten Windenergieausbau. Werden Windenergiegebiete rechtssicher geplant, haben es Drittbetroffene – insbesondere aus dem Bereich des Freizeit-Luftsports – zunehmend schwer, die Realisierung der Windenergieanlagen zu verhindern. Der gesetzliche Vorrang aus § 2 EEG 2023 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 2 WindBG wirkt hier als massiver "Abwägungsturbo", der nur durch die Darlegung einer konkreten, unzumutbaren Gefährdung gestoppt werden kann.