Tracking pixel Umsatzsteuer auf Marktprämie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Umsatzsteuer auf Marktprämie

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Mit Wirkung zum 01. Januar 2012 wurde in § 33g EEG die sogenannte Marktprämie in das Vergütungssystem des EEG aufgenommen, - nach § 33g Abs. 1 Satz 1 EEG können Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber für Strom aus erneuerbaren Energien oder Gruppengas, den sie nach § 33b Nr. 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen (vgl. hierzu Newsletter „Die Markprämie nach dem EEG 2012“ vom 07.03.2012, abrufbar unter: http://www.maslaton.de/news/Die-Marktpraemie-nach-dem-EEG-2012--n58).

Diese gesetzliche Regelung führt in der gegenwärtigen Praxis insofern zu erheblichen Problemen, als die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in ihrer Verfügung vom 13. März 2012 (OFD Niedersachsen S 7104-141-St 172) die Auffassung vertritt, dass die Marktprämie als Vergütungsersatz der Umsatzsteuer unterliegt, und mit dem schwachen Rückenwind dieser Verfügung sich nunmehr auch verschiedene Finanzämter dieselbe Rechtsauffassung zu Eigen gemacht haben. Nach Ansicht der OFD Niedersachen ist die Marktprämie als Ergänzung der Entgeltzahlung des Stromabnehmers zu betrachten und somit in vollem Umfang steuerbar und steuerpflichtig zu einem Steuersatz in
Höhe von 19 %.

Wir halten diese Rechtsanwendungspraxis der OFD Niedersachen und verschiedener Finanzämter für rechtswidrig, zumal sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 97) ausdrücklich ergibt, dass auf die Marktprämie keine Umsatzsteuer anfällt, da die Prämien kein steuerbares Entgelt im Sinne des § 10 UStG sind.

Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Die Leistung des Anlagenbetreibers als Unternehmer besteht in der Lieferung des Stromes aus der Erneuerbaren-Energien-Anlage an den Direktvermarkter. Zwischen dem zur Zahlung der Marktprämie verpflichteten Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber besteht im Rahmen der Direktvermarktung nach dem EEG jedoch keine unmittelbare Leistungsbeziehung. Ob, wie von der Finanzverwaltung angedeutet, eine unmittelbare Verbindung zwischen Marktprämie und Leistung des Anlagenbetreibers vorliegt, erscheint uns sehr zweifelhaft.

Ungeachtet dessen, dass derzeit auf politischer Ebene an einer einheitlichen Lösung dieser Problematik gearbeitet wird (vgl. Zwischenbericht des BMF v. 29.05.2012), sind Anlagenbetreiber dringend auf rechtliche Unterstützung angewiesen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden; insbesondere ist in solchen Situationen zu prüfen, ob eine Korrektur der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen oder bereits beim Finanzamt eingereichter Umsatzsteuererklärungen erforderlich ist, oder der Netzbetreiber zur Ausweisung und Zahlung der Umsatzsteuer in den Gutschriften gedrängt werden kann.


Rückfragen & weitere Informationen: Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton und Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.:0341/149500, E-Mail: leipzig@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de