Tracking pixel OVG Magdeburg – „Baugebührenermäßigung bei einheitlicher Beantragung einer zweiten Windenergieanlage“ · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OVG Magdeburg – „Baugebührenermäßigung bei einheitlicher Beantragung einer zweiten Windenergieanlage“

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Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 29.09.2013 entschieden, dass bei Beantragung einer einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen die Baugebühr der zweiten Anlage regelmäßig ermäßigt werden muss.

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf einem Grundstück in einem einheitlichen Antrag beantragt. Für die Baugebühr setzte die Behörde einen Betrag von 11.000 € fest, gemessen am Bauwert der beiden Anlagen und ohne eine Ermäßigung zu berücksichtigen. Nach der Gebührenverordnung Sachsen-Anhalt „[...] verringern sich die Baugebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken um die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.“ Die Behörde war indessen der Auffassung, dass eine Baugebührenermäßigung angesichts des im vorliegenden Fall erforderlichen Verwaltungsaufwandes nicht in Betracht komme, desweiteren stützte sie ihre Entscheidung auf den Wortlaut der Gebührenverordnung: Die Klägerin könne demnach eine Ermäßigung nur bei der Einreichung von zwei separaten Genehmigungsanträgen erwarten.

Sowohl das VG wie auch das OVG Magdeburg sind dieser Auffassung nicht gefolgt: Die Vorschriften der Gebührenverordnung seien nach Sinn und Zweck auszulegen. Vor diesem Hintergrund war für das OVG Magdeburg kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Bauherr, der die Genehmigung von gleichartigen Anlagen auf einem Baugrundstück in einem einheitlichen Bauantrag zur Prüfung stellt, schlechter behandelt werden soll als derjenige Bauherr, der die Genehmigungsfähigkeit in zwei getrennten Bauanträgen zur Prüfung stellt. Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der gleichzeitig zur Genehmigung gestellten Bauanträge sei in der Regel vermindert, wenn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur einmal geprüft werden muss. Der entsprechende Verwaltungsaufwand unterscheidet sich dann in beiden Fällen nicht. Ebenso stellte das OVG Magdeburg klar, dass nicht am Wortlaut der Gebührenverordnung, welcher von mehreren Bauanträgen spricht, festgehalten werden darf.

Das OVG Magdeburg hat somit für die Projektierer von Windenergieanlagen die Möglichkeiten zur Kosteneinsparung durch eine Ermäßigung der Gebühren erweitert.

(vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2013 – 2 L 202/11)

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