Tracking pixel OVG Bautzen hebt Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen auf, Teil II · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OVG Bautzen hebt Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen auf, Teil II

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„Das OVG Bautzen hat mit Urteil vom 01.07.2011 die Erste Gesamtfortschreitung
des Regionalplans Südwestsachsen wegen eines Ausfertigungsmangels
für teilweise unwirksam erklärt.“


Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten im Kapitel 2.5 „Windenergienutzung“ im Regionalplan Südwestsachsen in der Fassung vom 10.07.2008. Der Regionalplan hatte acht Vorrang-/Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen, welche lediglich einen Umfang von 0,02566 % der Gesamtfläche der Planungsregion ausmachten. Zudem war ein Teil der ausgewiesenen Gebiete bereits durch bestehende Windenergieanlage „belegt“, sodass lediglich Raum für zwölf zusätzliche Anlagen geschaffen worden war.

Der 1. Senat stützte seine Entscheidung jedoch tragend auf einen stets beachtlichen Ausfertigungsmangel wegen Missachtung der zu wahrenden Abfolge von Genehmigung, Ausfertigung, Bekanntgabe: Die Ausfertigung des Regionalplanes erfolgte am 18.07.2008 auf Grundlage des am Vortag lediglich vorab per E-Mail übermittelten (Änderungs-)Genehmigungsbescheides der obersten Landesplanungsbehörde. Der erforderliche (Änderungs-)Genehmigungsbescheid war nach Ansicht des Senats jedoch erst mit Eingang des Schriftstücks beim Planungsverband am 21.07.2008 bekanntgegeben und damit wirksam geworden.

Weiterhin hat sich der Senat im Rahmen eines obiter dictums zu den materiellen Anforderungen an die regionalplanerische Ausweisungen von Vorrang-/Einigungsgebieten für die Windenergienutzung geäußert. Insbesondere konkretisierte der Senat die Anforderungen an das Auswahlkonzept des Plangebers: Das methodische Vorgehen eines Plangebers sei umso mehr zu hinterfragen, je kleiner die für die Windenergie verbleibenden Flächen ausfallen. Bei der vorliegend ausgesprochen kleinen Gebietsausweisung in einem Umfang von 0,02566 % der Gesamtfläche sei der Plangeber gehalten gewesen, zu überprüfen, ob die Gesamtfortschreibung der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen hat. Erforderlichenfalls muss der Plangeber sein Auswahlkonzept und seine Ausschlusskriterien überprüfen und ändern. Bedenken äußerte der Senat insbesondere hinsichtlich der Ausschlusskriterien „850 m Mindestabstand zu Siedlungsflächen mit Wohn- und Erholungsfunktion“ – allein dadurch wurden 87 % der Flächen ausgeschlossen - und „Mindestabstände zwischen Windparks- bzw. gebieten von mindestens 5 km“.

Den Maßstab von 1:100.000 hält der Senat gegenüber den gebräuchlichen Maßstab von 1:50.000 bis 1:25.000 gerade bei sehr kleinen Konzentrationsflächen mit Blick auf den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zumindest für nicht vorzugswürdig. Einem – in der Regionalplanung üblichen - Maßstab von 1:50.000 stünden im Übrigen auch Praktikabilitätserwägungen nicht entscheidend entgegen, da die Ausweisung der Vorrang- und Eignungsgebiete auch durch zeichnerische Darstellung auch auf gesonderten Karten erfolgen kann.

 


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