Tracking pixel Novelle der Novelle: Jetzt kassiert der Gesetzgeber auch bei Bestandsanlagen EEG-Umlage · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Novelle der Novelle: Jetzt kassiert der Gesetzgeber auch bei Bestandsanlagen EEG-Umlage

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Referentenentwurf zur Änderung des KWKG und der Eigenversorgung veröffentlicht

Anfang September erzielte das Bundeswirtschaftsministerium mit der Europäischen Kommission eine Verständigung über die beihilferechtliche Vereinbarkeit der nationalen Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Energierechts (wir berichteten mit Newsletter vom 07.09.2016). Diese verdeutlichte, dass insbesondere beim zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) als auch der vor der Sommerpause verabschiedeten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) noch einige Änderungen vorzunehmen sind, um den Weg für die beihilferechtliche Genehmigung freizumachen.

Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte daher Anfang der Woche einen ersten Referentenentwurf, der der rechtlichen Umsetzung des mit der Europäischen Kommission gefundenen Konsenses dient. Gegenstand dieses Änderungsgesetzes sind u.a. auch die Regelungen zur Eigenversorgung nach EEG 2017. Diese betreffen nicht nur Betreiber von Erneuerbaren-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sondern auch die Betreiber fossil betriebener Eigenversorgungsanlagen. Durch das Änderungsgesetz soll insbesondere der unbefristeten EEG-Umlagebefreiung von Bestandsanlagen zur Eigenversorgung ein Ende gesetzt werden.  

Mit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 01.08.2014 unterwarf der Gesetzgeber die Eigenversorgung grundsätzlich der vollen bzw. anteiligen EEG-Umlage. Ausgenommen waren bisher Bestandsanlagen, d.h. primär Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen und zur Eigenversorgung genutzt worden sind. Diese Anlagen waren bisher vollständig von der EEG-Umlage befreit. Diese vollständige Umlagebefreiung gilt derzeit auch, wenn die Bestandsanlage nach dem 31.07.2014 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt worden ist, es sei denn, die installierte Leistung ist im Zuge dessen um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

Dies soll sich nun mit EEG 2017 ändern. Bestandsanlagen sollen zwar zunächst auch weiterhin vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben, aber nur solange keine Erneuerungs-, Erweiterungs- oder Ersetzungsmaßnahmen vorgenommen werden. Wird die Stromerzeugungsanlage jedoch in den ursprünglichen Leistungsgrenzen modernisiert, soll ab diesem Zeitpunkt für den eigenverbrauchten Strom eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % des regulären Umlagesatzes fällig werden. Dies soll nicht gelten, solange die ursprüngliche Bestandsanlage noch nicht handelsrechtlich abgeschrieben ist bzw. noch eine finanzielle Förderung nach EEG erhält. Vor dem Hintergrund eines umfassenden Schutzes der ursprünglichen Investitionen gewährt der Gesetzgeber für diese Zeit noch eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage.

Zu beachten ist allerdings, dass jegliche Leistungserhöhung im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen – ausweislich der derzeit vorliegenden Entwurfsfassung – dazu führt, dass die EEG-Umlage wie bei einer Neuanlage zu entrichten ist, bei EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen also in Höhe von 40 %. Dies dürfte ausweislich des gegenwärtigen Referentenentwurfs wohl auch für den Fall gelten, dass die ursprüngliche Bestandsanlage noch nicht vollständig abgeschrieben ist bzw. nach EEG noch finanziell gefördert wird.

Nach derzeitigem Stand gilt das Vorstehende für alle Erneuerungs-, Erweiterungs- und Ersetzungsmaßnahmen, die ab dem 01.01.2018 vorgenommen werden. Hintergrund dieser Stichtagsregelung dürfte sein, dass die beihilferechtliche Genehmigung der derzeitigen Regelung zum 31.12.2017 ausläuft. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung sollten daher erwägen, jetzt noch entsprechende Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, wobei mögliche Konsequenzen für die EEG-Umlagebefreiung im Einzelfall vorab rechtlich geprüft werden sollten. Gerne können Sie sich diesbezüglich an uns wenden.

Weiterhin vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen der Kraftwerkseigenverbrauch, die Eigenversorgung innerhalb von Inselnetzen sowie Eigenversorger, die sich ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien selbst versorgen und für den eigespeisten Überschussstrom keine Förderung in Anspruch nehmen, und Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze von zehn Kilowatt installierter Leistung und einem Jahreseigenverbrauch von maximal zehn Megawattstunden. Mit dem EEG 2017 neu hinzu kommt die Umlagebefreiung für zwischengespeicherten Strom, sofern für den wieder ausgespeicherten Strom die anteilige bzw. volle EEG-Umlage entrichtet wird.

Ebenfalls beibehalten werden soll die anteilige EEG-Umlagebefreiung für neue Eigenversorger aus EEG- und KWK-Anlagen. Für diese gilt ab 2017 ein ermäßigter EEG-Umlagesatz von 40 %. Dies wird jedoch künftig nur noch eingeschränkt für Betreiber von KWK-Anlagen gelten. Sofern die KWK-Anlage der ebenfalls mit diesem Änderungsgesetz einzuführenden Ausschreibungspflicht nach KWKG unterfällt, ist die Nutzung des KWK-Stroms für die Eigenversorgung für die Dauer der KWK-Zuschlagszahlungen ausgeschlossen. Erst nach Ende des Förderanspruchs soll der Strom zur Eigenversorgung genutzt werden können, allerdings soll dann die volle EEG-Umlage zu entrichten sein; etwas anderes soll nur für den Kraftwerkseigenverbrauch gelten. Betroffen sind nach gegenwärtigem Stand neue und modernisierte KWK-Anlagen in einem Leistungsbereich von über einem Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, die nach dem 31.12.2016 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt oder erst nach diesem Stichtag verbindlich bestellt werden.

Zu dem vorliegenden Referentenentwurf können die Länder und Verbände bis zum 04.10.2016 Stellung nehmen. Die Stellungnahmefrist ist wieder einmal äußerst kurz bemessen. Hintergrund ist, dass der Gesetzesentwurf möglichst bis Ende Oktober durch das Kabinett beschlossen werden soll. Wir werden Sie selbstverständlich über den weiteren Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:

Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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