Tracking pixel Kleinwindanlagen im reinen Wohngebiet · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kleinwindanlagen im reinen Wohngebiet

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Zulässigkeit hängt von der Bebauungsdichte ab

Kleinwindenergieanlagen, die als untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO der Energieversorgung eines Wohngebäudes dienen sollen, sind bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets in dem sich das Wohngebäude befindet, widersprechen. Das VG Osnabrück (Urt. v. 20.05.2011, Az. 2 A 117/10) entschied, dass ein solcher Widerspruch besteht, wenn sich das Wohngrundstück in einem reinen Wohngebiet befindet und in der Umgebung dichte Wohnbebauung vorhanden und vorgesehen ist. 

Der Kläger plante die Errichtung einer Kleinwindanlage, die aus einem 9 m hohen Mast und einem Dreiblattrotor mit 1,6 m Durchmesser bestand und der Stromversorgung seines Wohnhauses dienen sollte. Das Grundstück befindet sich an einer Bucht eines Sees, an dessen Ufer sich weitere Wohngrundstücke befinden und konzentrieren. Das Grundstück des Klägers ist von der gegenüberliegenden Seite der Bucht in ca. 50 m Entfernung einsehbar. Die Kleinwindanlage sollte am Seeufer errichtet werden. Die Nachbargrundstücke, die in Größe und Zuschnitt dem klägerischen Grundstück
ähnlich sind, sind ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut. In unmittelbarer Umgebung befinden sich außerdem Grün- und Strandflächen. Ein Bebauungsplan setzt für die Grundstücke und Flächen ein reines Wohngebiet mit besonderem Freizeit- und Erholungscharakter fest.

In seinem Urteil erläuterte das VG Osnabrück zunächst, dass es sich bei der geplanten Kleinwindanlage um eine untergeordnete Nebenanlage zum Wohnhaus i.S.d. § 14 BauNVO handelt, die dem Nutzungszweck des klägerischen Grundstücks (Wohnnutzung) auch dient. Allerdings seien Nebenanlagen nur zulässig, wenn sie der Eigenart des gesamten Baugebiets nicht widersprechen. Zur Feststellung der Eigenart des bauplanerisch festgesetzten reinen Wohngebiets verwies das VG Osnabrück auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Eigenart
eines Baugebiets sind. Demnach sei eine dichte Bebauung, z.B. in einer Reihenhaussiedlung oder einem Gebiet mit kleinen Grundstücken, eine (Klein-)Windenergieanlagen ausschließende Eigenart der Bebauung. Eine solche stellte das VG Osnabrück im vorliegenden Fall fest. Die Grundstücke des Wohngebiets seien relativ klein und entlang des Seeufers bzw. der Bucht so konzentriert, dass von einer dichten Bebauung i.S.d. der Rechtsprechung des BVerwG auszugehen ist. Die Tatsache, dass die Wohngebäude unterschiedlich gestaltet waren und so nach Ansicht des Klägers zu einer Auflockerung der Bebauung führen, ändere daran nichts. Auch der See führte zu keiner hinreichenden Weiträumigkeit. Da die Kleinwindanlage innerhalb des Wohngrundstücks am Ufer des Sees errichtet werden soll und sich dort hauptsächlich die Gärten und ähnliche Erholungsbereiche der anderen Grundstücke befinden, käme es zu zwangsläufigen Auswirkungen der Kleinwindanlage auf die besonders geschützten Wohnbereiche der umliegenden Wohngrundstücke.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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