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Immissionsschutzrecht - BVerwG stärkt Bestandsschutz bei neuen Erkenntnissen

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Das BVerwG stärkt die Planungssicherheit: Nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse dürfen eine Genehmigung nicht rückwirkend zu Lasten des Anlagenbetreibers infrage stellen.

Mit seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az. 7 C 7.24) sorgt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für juristische Klarheit und Rechtssicherheit in der Anlagenplanung. Das BVerwG verkündet nichts Neues, unterstreicht aber eine zentrale Konstante des Immissionsschutzrechts: Neue fachliche Erkenntnisse, die erst nach der Genehmigungserteilung entstehen, dürfen nicht zu Lasten der Betreibenden gehen und eine ursprünglich rechtmäßige Genehmigung nicht nachträglich zu Fall bringen.

Immer wieder erschüttern neue Fachstandards laufende Verfahren – wir klären auf, warum der Fortschritt nicht zum Stolperstein für Ihre Genehmigung werden darf und ob dies auch für nachträgliche Anordnungen gilt.

Hintergrund: Streit um Stickstoffeinträge und FFH-Verträglichkeit

Ein Naturschutzverband klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogas- und Schweinemastanlage in Sachsen-Anhalt. Der Verband argumentierte, die Auswirkungen der Anlage auf benachbarte FFH-Gebiete müssten nach neueren, strengeren wissenschaftlichen Maßstäben (u.a. Stickstoffeinträge und neue Rechenmodelle wie das sog. „Abschneidekriterium“) neu bewertet werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg (Az. 2 L 74/19) hob die Genehmigung auf, da es neuere wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Jahren 2017 und 2019 rückwirkend auf die Genehmigungssituation von 2010 anwandte.

Das OVG argumentierte, dass auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse – wie das Abschneidekriterium – als lediglich „spätere Erkenntnisse“ hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage berücksichtigt werden könnten und verneinte eine „nachträgliche Verschärfung" der Sach- und Rechtslage.

BVerwG: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Genehmigungserteilung

Das BVerwG trat der Auffassung der Vorinstanz nun entschieden entgegen und hob die Entscheidung teilweise auf. Das BVerwG beurteilte die neuen, strengeren wissenschaftlichen Maßstäbe als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Nachfolgend hob das Gericht erneut hervor, dass die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Anfechtungsprozess grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen ist. Neue Erkenntnisse nach Genehmigungserteilung finden somit keine nachträgliche Berücksichtigung bei der Beurteilung der früheren Genehmigungssituation.

In Randnummer 14 der Entscheidung stellte das BVerwG ausdrücklich klar:

„Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen.“

Damit stellt das BVerwG klar, dass ein „Fortschritt der Wissenschaft“ nach Erlass des Bescheides nicht dazu führen darf, dass ein Drittkläger eine ursprünglich fehlerfreie Genehmigung zu Fall bringt.

Feststellungswirkung als “Schutzschild” für Betreibende

Das BVerwG begründet dies mit der besonderen Rechtsnatur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese entfaltet eine sog. Feststellungswirkung: Sie stellt zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtsverbindlich fest, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Eine im Erlasszeitpunkt rechtmäßige Genehmigung kann nicht „rückwirkend betrachtet rechtswidrig sein“, nur weil Jahre später präzisere Mess- oder Bewertungsmethoden entwickelt wurden.

Planungssicherheit bleibt gewahrt

Für Projektierende und Anlagenbetreibende ist diese Entscheidung von enormer Bedeutung: Sie verhindert, dass Genehmigungen durch jahrelange Gerichtsverfahren allein dadurch hinfällig werden, weil sich die Fachwelt auf neue Grenzwerte oder Beurteilungsmodelle einigt.

Zwar betont das BVerwG, dass die Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) dynamisch sind und die Behörde bei neuen Erkenntnissen mit nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) reagieren kann. Dies berührt jedoch nicht den Bestand der Genehmigung an sich, sondern betrifft lediglich die Art und Weise des laufenden Betriebs.

Fazit: Erneute Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung

Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass das BVerwG mit dieser Entscheidung die bislang geltende Rechtslage erneut bestätigt hat. Der Tendenz einiger Obergerichte, Genehmigungen am Maßstab „nachgeschobenen“ Wissens zu messen, entzieht das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage. Die Entscheidung schafft die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, damit Investitionen in Industrie- und Energieanlagen auch in Zukunft nicht zum Spielball sich ständig ändernder wissenschaftlicher Erkenntnisse werden.

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