Windenergie - Das BwPBBG und seine Folgen für die Windkraft
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- § 30 Abs. 1c LuftVG: Verfahrensbeschleunigung für militärische Flugplätze
- § 18a Abs. 1 Nr. 1 LuftVG: Herabgesenkte Prüfmaßstäbe für Bundeswehr
- § 18a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG: Radare als faktisches Bauverbot
- § 30 Abs. 2 S. 5 LuftVG: Bundeswehr als gleichrangiger Akteur
- § 73 Abs. 5 LuftVG: Prüfvorbehalt und wissenschaftliche Evaluation
- Fazit: Energiewende unter dem Radar?
Das BwPBBG ist in Kraft. Mit der Novelle des LuftVG drohen der Windenergie herabgesenkte Prüfmaßstäbe, faktische Bauverbote und eine massive Stärkung der Bundeswehr. Ein Überblick.
Nachdem das Gesetzespaket den Bundestag passiert hat, ist es nun amtlich: Am 14. Februar 2026 ist das Bundeswehr Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) in Kraft getreten. Während die Bundesregierung eine Beschleunigung militärischer Vorhaben bezweckt, sieht sich die Windenergiebranche mit massiven Verschärfungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) konfrontiert.
Die Befürchtungen zum Gesetzentwurf im Sommer 2025 haben sich nun bestätigt: Die Privilegierung militärischer Belange ist nun tiefgreifend im Luftverkehrsrecht verankert. Von einer Absenkung der Prüfungsmaßstäbe bis hin zu neuen Zuständigkeiten der Bundeswehr – die Hürden für die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen wachsen.
Für Projektierende von Windenergieanlagen bedeutet dies eine signifikante Verschiebung der Gewichte im Genehmigungsverfahren:
§ 30 Abs. 1c LuftVG: Verfahrensbeschleunigung für militärische Flugplätze
Über den neu eingeführten § 30 Abs. 1c LuftVG werden die Hürden für die Neuanlage oder Erweiterung von Flugplätzen, die militärischen Zwecken dienen, erheblich gesenkt. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die Bundeswehr selbst kann künftig entscheiden, dass das reguläre Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG für militärische Flugplätze vollständig entfällt. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Gründe der Geheimhaltung oder eine besondere Eilbedürftigkeit im Rahmen der Landesverteidigung vorliegen.
Für die Windenergieplanung bedeutet dies eine zusätzliche Komplexität: Diese (künftig leichter zu genehmigenden) Flugplätze schaffen neue luftverkehrsrechtliche Belange und Schutzbereiche, die bei der Standortplanung von Windenergieanlagen zwingend zu beachten sind und bestehende Planungen – auch noch im Genehmigungsverfahren oder innerhalb eines Klageverfahrens auf Genehmigungsverfahrens – kurzfristig betreffen können.
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 LuftVG: Herabgesenkte Prüfmaßstäbe für Bundeswehr
Eine der zentralen Änderungen findet sich in § 18a Abs. 1 Nr. 1 LuftVG: Bauwerke dürfen nicht mehr errichtet werden, wenn Flugsicherungseinrichtungen bereits gestört werden „können“. Damit wurde der Prüfungsmaßstab sowie die Darlegungspflicht der Bundeswehr deutlich herabgesenkt. Musste bislang noch eine konkrete Prognose über eine mögliche Beeinträchtigung angestellt werden, reicht nun bereits ein geringerer Grad an Gewissheit aus, um die Versagung einer Genehmigung zu begründen.
§ 18a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG: Radare als faktisches Bauverbot
Besonders kritisch ist die Neuregelung in § 18a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG. Bislang wurden Luftverteidigungsradare im Genehmigungsverfahren als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 Baugesetzbuch (BauGB) behandelt. Damit waren sie einer Abwägung zugänglich.
Mit der expliziten Aufnahme in den Katalog des § 18a LuftVG ändert sich dies grundlegend: Wird eine Beeinträchtigung durch die Bundeswehr geltend gemacht, führt dies künftig zu einem faktischen Bauverbot. Die bisherige Abwägungsoffenheit zugunsten der Erneuerbaren Energien wird hier zugunsten militärischer Belange geopfert.
Die praktische Anwendung dieser Verschärfung steht jedoch unter einem gesetzlichen Vorbehalt gemäß § 73 Abs. 5 LuftVG: Die Vorschrift ist erst anwendbar, wenn das Bewertungsverfahren für militärische Luftverteidigungsradare einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde.
§ 30 Abs. 2 S. 5 LuftVG: Bundeswehr als gleichrangiger Akteur
Auch die institutionelle Zuständigkeit wird neu geordnet, was zu einer massiven Stärkung der Bundeswehr führt:
- § 14 LuftVG: Durch den neuen § 30 Abs. 2 S. 5 LuftVG treten Stellen der Bundeswehr in Genehmigungsverfahren nun gleichrangig neben die Flugsicherungsorganisationen und die zuständigen Landesbehörden.
- § 18a LuftVG: Hier ersetzt die Bundeswehr durch die Anpassung von § 30 Abs. 2 S. 4 LuftVG künftig das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Während das BAF bislang auf Grundlage einer Bundeswehr-Stellungnahme noch eigenständige Entscheidungen treffen konnte, geht diese Entscheidungskompetenz nun unmittelbar auf die Bundeswehr über.
§ 73 Abs. 5 LuftVG: Prüfvorbehalt und wissenschaftliche Evaluation
Ein gewisses Maß an Ungewissheit verbleibt durch den neu eingeführten § 73 Abs. 5 LuftVG. Die Anwendung der neuen Regelungen zu Luftverteidigungsradaren steht unter einer Art aufschiebenden Bedingung. Zunächst soll eine „unabhängige wissenschaftliche Studie“ zu Bewertungs- und Nachweisverfahren für Luftverteidigungsradare erstellt werden.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, zu welchen Ergebnissen diese Studie kommen wird und ob sie objektive Kriterien liefert, die den drohenden Totalausschluss von Windenergieflächen in Radarnähe doch noch verhindern können.
Fazit: Energiewende unter dem Radar?
Als Beiwerk zu der beabsichtigten Planungsbeschleunigung droht für den Sektor der Erneuerbaren Energien eine erhebliche Schwächung der Rechtsposition gegenüber militärischen Belangen. Die Handhabung in der Praxis wird zeigen, ob die Bundeswehr die ihr gewährten Kompetenzen mit Augenmaß ausübt oder ob die Energiewende in weiten Teilen des Landes sprichwörtlich unter das Radar gerät.