Gebäudemodernisierungsgesetz: Die Kehrtwende in der nationalen Wärmepolitik
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Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz bringt die Kehrtwende: Die 65-%-Vorgabe fällt, neue Gasheizungen bleiben erlaubt. Was das für die Dekarbonisierung im Wärmesektor bedeutet.
Mit der Veröffentlichung der Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz zeichnet sich eine deutliche Abkehr von der bisherigen Strategie der Bundesregierung im Bereich der Wärmeversorgung ab. Während das Vorhaben unter dem Banner der „Technologieoffenheit“ und „Praxisnähe“ segelt, bedeutet es de facto eine fast vollständige Abkehr von der bisherigen Strategie zur nachhaltigen Ausgestaltung der Wärmeversorgung.
Verzicht auf die 65-%-Vorgabe und Einführung der „Bio-Treppe“
Zentrales Element der Reform ist die vollständige Abschaffung der sogenannten 65-%-Regelung für neu installierte Heizungsanlagen. Die bisherige Verpflichtung, neue Systeme zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien zu betreiben, soll entfallen, sodass auch künftig die Installation neuer Gas- und Ölheizungen zulässig bleibt. Eine generelle Austauschpflicht für Bestandsanlagen sieht das Gesetz nicht vor.
An die Stelle der technologiebezogenen Quote tritt die sogenannte „Bio-Treppe“. Diese verpflichtet Betreiber neu eingebauter fossil befeuerter Heizungen ab dem Jahr 2029 zur Nutzung eines klimafreundlichen Brennstoffanteils von zunächst 10 %, mit stufenweisen Anhebungen bis 2040. Der Fokus verschiebt sich damit weg von der Anlagentechnik hin zur Brennstoffzusammensetzung, was eine fortdauernde Abhängigkeit von fossiler Infrastruktur zementiert.
Parallel dazu ist eine Quote für Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe geplant: Ab 2028 sollen diese verpflichtet werden, fossilen Energieträgern Anteile von Biomethan, Bio-Öl oder Wasserstoff beizumischen. Vorgesehen ist eine Einstiegsquote von lediglich 1 %. Kritisch zu bewerten ist hierbei, dass der Anteil von Biomethan am deutschen Gasverbrauch laut dem Fachverband Biogas bereits im Jahr 2024 bei 1,6 % lag. Das Gesetz bleibt somit teilweise hinter dem bereits erreichten Status quo zurück, was das Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 faktisch aufgibt und auch die kommunale Wärmeplanung in Frage stellt.
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und Bestandsvorgaben
Das Gesetz dient zugleich der nationalen Umsetzung der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD), wobei die Bundesregierung beabsichtigt, bestehende Spielräume weitestgehend auszuschöpfen. Gebäudeindividuelle Sanierungspflichten für den Wohnungsbestand sollen explizit nicht eingeführt werden.
Für Neubauten gelten hingegen verschärfte Anforderungen: Öffentliche Nichtwohngebäude müssen bereits ab 2028 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, für alle übrigen Neubauten greift diese Pflicht ab 2030.
Unklar bleibt jedoch weiterhin, wie die EPBD-Vorgaben zur schrittweisen Renovierung energetisch schlechter Bestandsgebäude rechtlich konkret ausgestaltet werden sollen. Das Eckpunktepapier verspricht hier lediglich eine „1:1-Umsetzung“, ohne die hierfür notwendigen Instrumente zu benennen.
Deregulierung der Wärmeplanung und Schwächung der Datengrundlage
Im Bereich der kommunalen Wärmeplanung sieht der Entwurf erhebliche Vereinfachungen vor, die insbesondere kleinere Kommunen entlasten sollen. Für Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird ein reduziertes Verfahren gelten, das einen Abschluss der Planung innerhalb weniger Monate ermöglicht.
Gleichzeitig wird die Datengrundlage für eine fundierte Planung massiv beschnitten: Verbrauchs- und Schornsteinfegerdaten sollen künftig nur noch für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude erhoben werden; Einfamilienhäuser bleiben hiervon ausgenommen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung soll zudem erst für Kommunen ab 45.000 Einwohnern gelten. Aus rechtlicher und planerischer Sicht ist dies problematisch: Je geringer die Datendichte, desto schwerer lässt sich eine belastbare strategische Wärmeplanung erstellen, was letztlich die Planungssicherheit für alle Akteure mindert.
Forcierung des Wärmenetzausbaus
Positiv hervorzuheben ist das Ziel, den Ausbau sowie die Dekarbonisierung von Fern- und Nahwärmenetzen ausdrücklich zu fördern. In diesem Zusammenhang sind zudem Anpassungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowie der Wärmelieferverordnung geplant, um den regulatorischen Rahmen an die neuen Anforderungen anzupassen.
Fazit: Klimaschutzziele unter Vorbehalt?
Trotz der im Eckpunktepapier betonten Fortgeltung der Klimaschutzziele erscheint deren Erreichung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zweifelhaft. Eine Evaluierung der Wirksamkeit ist erst für das Jahr 2030 vorgesehen – zu einem Zeitpunkt, an dem ein wirksames Nachsteuern für die zentralen Zielmarken der Klimagesetzgebung kaum noch möglich sein dürfte.
Der Zeitplan der Bundesregierung ist ambitioniert: Ein Gesetzesentwurf soll bis Ostern beschlossen und noch im Frühjahr durch den Bundestag verabschiedet werden, um ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 zu ermöglichen. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die nachhaltige Wärmeversorgung bleibt fraglich, ob in diesem engen Zeitrahmen die notwendige fachliche und rechtliche Abwägung stattfinden kann.