Tracking pixel Erste Rechtsprechung zur EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgungsmodellen - LG Heidelberg entscheidet zu „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“ · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erste Rechtsprechung zur EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgungsmodellen - LG Heidelberg entscheidet zu „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“

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Die EEG-Umlage ist grundsätzlich in voller Höher (derzeit 6,345 ct/kWh) für jede an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom zu entrichten, auch für Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen. Etwas anderes gilt in Fällen der sog. Eigenversorgung, bei denen der Anlagenbetreiber den mit seiner Anlage erzeugten Strom selbst verbraucht. Bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 war die Eigenversorgung vollständig von der EEG-Umlage befreit, nunmehr gilt zumindest eine anteilige Befreiung.

Vor diesem Hintergrund wurden bereits in der Vergangenheit von der Praxis zahlreiche Modelle zur Realisierung einer Eigenversorgung entwickelt, mittels derer die EEG-Umlage vermieden werden soll. Welche dieser Konzepte tatsächlich den rechtlichen Anforderungen einer umlagebefreiten Eigenversorgung genügen, wird jedoch die Rechtsprechung zeigen.

Das LG Heidelberg hatte im Rahmen seines nunmehr veröffentlichten Urteils vom 28.12.2015 (Az. 11 O 15/15 KfH) über einen sog. „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“ zu entscheiden. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt vermietete der Anlageeigentümer dem Anlagenmieter einen ideellen Teil der Anlage zur Mitbenutzung mit dem Zweck, dem Anlagenmieter den Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms zu ermöglichen. 

Das LG Heidelberg hatte vorliegend zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Fall der Eigenversorgung handelt. In Anlehnung an das BGH-Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) sei für das Vorliegen einer Eigenversorgung entscheidend, dass der Erzeuger des Stroms, d.h. der Anlagenbetreiber, mit dem Verbraucher des Stroms personenidentisch ist, so das LG Heidelberg. Zu klären war daher, wer im zu entscheidenden Fall Anlagenbetreiber ist. Ausgehend von der Legaldefinition des Anlagenbetreiberbegriffs des EEG, wonach unabhängig vom Eigentum derjenige Betreiber ist, der die Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nutzt, käme es nach Auffassung des Gerichts maßgeblich darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen. Entscheidend seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere wer das Absatz- und Ausfallrisiko der Anlage trage und deren Arbeitsweise bestimme. Dabei sei im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob ein bestimmter Vertrag und die dadurch geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse eine Eigenversorgung begründen oder eine umlagepflichtige Stromlieferung vorliegt. 

Anhand dieser Kriterien beurteilte das Gericht die einzelnen vertraglichen Regelungen des vorliegenden „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags“. Im Ergebnis kam das LG Heidelberg zu der Auffassung, dass es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um keinen Fall der Eigenversorgung handle, da das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs nicht vom Anlageneigentümer auf den Anlagenmieter übergegangen sei, es mithin an der erforderlichen Personenidentität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher fehle. 

Durch das Urteil des LG Heidelberg wurden erstmals seitens der Rechtsprechung Kriterien für die Beurteilung der Betreibereigenschaft sowie des wirtschaftlichen Risikos im Zusammenhang mit sog. Eigenversorgungskonzepten aufgestellt. Eigenversorgern ist daher zu empfehlen, ihre Konzepte dahingehend zu überprüfen und ggf. juristischen Rat einzuholen. Anderenfalls können z.T. hohe Nachforderungen drohen. Wir stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
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