Tracking pixel Drohnenwirtschaft - Drohnenoperationen über fremden Wohngrundstücken · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Drohnenwirtschaft - Drohnenoperationen über fremden Wohngrundstücken

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Die Frage, wer Eigentümer:in eines Grundstücks ist, beschäftigt viele, die den Überflug mit einer Drohne planen. Ein Urteil des OLG Naumburg schafft jetzt Klarheit. Fragen bleiben dennoch! 

Der Hintergrund: Zustimmungserfordernis

Der Überflug von Wohngrundstücken mit einer Drohne bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer:innen, wenn die Drohne schwerer als 0,25 kg ist, mit einer Kamera ausgerüstet ist und der Flug nicht in einer Flughöhe von mindestens 100 m stattfindet (vgl. § 21 h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO).

In der Praxis stellt sich daher die Frage, wie Pilot:innen von Drohnen in Erfahrung bringen können, wer Eigentümer eines Wohngrundstückes ist. Eine Möglichkeit findet sich im § 12 Abs. 1 S. 1 der Grundbuchordnung (GBO): Danach ist jedem die Einsicht ins Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Was unter einem „berechtigten Interesse“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der überwiegenden Auffassung genügt es, wenn die Antragsteller:innen ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegen.

OLG Naumburg: Nachvollziehbarer Grund für Überflug mit Drohne erforderlich

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Absicht, ein Grundstück mit einer Drohne zu überfliegen und die gesetzliche Pflicht, vor dem Drohnen-Flug eine Erlaubnis einzuholen, genügt, um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO anzunehmen.

Das OLG Naumburg betont in seinem Beschluss vom 20.04.2021 (Az.: 12 Wx 76/20) zunächst, dass auch ein bloßes tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Sogleich weist es aber darauf hin, dass aus dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier ausgeschlossen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund gelangt das OLG Naumburg zu der Rechtsauffassung, dass für Pilot:innen von Drohnen ein berechtigtes Interesse nicht angenommen werden kann, wenn keinerlei Angaben zu Art und Umständen (beispielsweise Flughöhe, Startgeweicht, Flug außerhalb der Sichtweite, etc.) des geplanten Überflugs per Drohne gemacht werden und aufgrund dessen nicht überprüfbar ist, ob der Überflug überhaupt durch eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers genehmigt werden muss. Sodann führt es weiter aus, dass auch der Umstand, dass eine Zustimmung benötigt wird, nicht automatisch dazu führt, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Vielmehr lässt sich das berechtigte Interesse nur annehmen, wenn auch ein berechtigtes tatsächliches Interesse an dem (konkreten) Drohnenüberflug besteht. Das Gericht stellt fest:

„Hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an dem Drohnenüberflug, hat er auch kein Interesse, zu diesem Zweck Auskunft aus dem Grundbuch zu erlangen. […] Solange der Antragsteller nicht mitteilt, aus welchem Grund er das Grundstück mit einer Drohne überfliegen will, können unbefugte Zwecke oder bloße Neugier nicht ausgeschlossen werden. Die Absicht, ein Grundstück ohne nachvollziehbaren Grund mit einer Drohne überfliegen zu wollen, stellt deshalb kein berechtigtes Interesse i.S.d § 12 Abs. 1 S. 1 GBO dar.“

Ausblick: Massenphänomen „Drohnen“ noch in weiter Ferne 

Umstände, die für eine berechtigten bzw. nachvollziehbaren Drohnen-Flug sprechen, nennt das Gericht nicht. Offen bleibt somit die Frage, wann Pilot:innen von Drohnen Einsicht ins Grundbuch nehmen können.

Besteht ein berichtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO nur wenn, der Drohnen-Flug über Wohngrundstücke aus wirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder stellt auch der Freizeitflug einen nachvollziehbaren Grund dar? Die Antwort auf diese Frage wird gerichtlich zu klären sein. Bis dahin ist man auf das Wohlwollen der Beamt:innen im Grundbuchamt angewiesen. Ein Massenphänomen „Drohnen“ ist so nicht zu machen.

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