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Datenschutzkonferenz: Private Nutzung von Drohnen im urbanen Raum regelmäßig unzulässig

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In einem Positionspapier kommt die Datenschutzkonferenz zu dem Schluss, dass der zulässige örtliche Einsatzbereich ziviler Drohnen mit Kamerafunktion deutlich eingeschränkt ist. Zuletzt sorgte zudem ein Fall vor dem Amtsgericht Riesa für Aufsehen: Das Gericht hatte den Abschuss einer Drohne als gerechtfertigt angesehen.

Betrieb in der Regel unzulässig

Mit dem „Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ vom 16.01.2019 hatte die Datenschutzkonferenz Stellung zur datenschutzkonformen Nutzung ziviler Drohnen mit Kamerafunktion bezogen. Das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder befasst sich in dem Papier mit der rechtlichen Bewertung des Einsatzes ziviler Drohnen. Dabei nehmen die Behörden im ersten Schritt das Luftverkehrsrecht, namentlich die Luftverkehrsordnung (LuftVO) unter die Lupe. Dort heißt es in § 21b Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 LuftVO, dass der Einsatz von Drohnen

„über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt“

verboten ist. In der Folge ist ein Betrieb in Wohngebieten häufig unzulässig, wenn die betreffende Drohne entweder schwerer als 250 Gramm ist oder - was in den meisten Fällen zutreffen dürfte - wenn sie über fototechnische oder eine vergleichbare Ausrüstung verfügt. Entscheidend kommt es nach der Regelung allein auf die technische Möglichkeit zur Aufzeichnung an. Mit anderen Worten ist der Betrieb einer Drohne mit entsprechender Ausstattung auch unzulässig, wenn tatsächlich keine Aufzeichnungen erfolgen. Überdies ist der Betrieb von Drohnen nach § 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO unter anderem auch in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen oder Einsatzorten von Behörden verboten. Schon aus luftverkehrsrechtlicher Perspektive ist damit der zulässige örtliche Einsatzbereich von Drohnen erheblich eingeschränkt.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Ferner knüpft das Positionspapier an die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO an. Das Datenschutzrecht bietet einen zusätzlichen Maßstab für die Bewertung der Zulässigkeit des Drohnenbetriebs. Kommt es abseits der sog. „Haushaltsausnahme“ (Verarbeitung ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten) zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten, muss die Verarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein. Ohne Einwilligung der betroffenen Personen müssen daher berechtigte Interessen des Verantwortlichen (Drohnenführer) bestehen, welche zugleich nicht durch schutzbedürftige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO). Kindern kommt hierbei ein besonderer Schutz zugute. Die Datenschutzkonferenz positioniert sich dahingehend, dass im Regelfall die schutzwürdigen Interessen betroffener Personen überwiegen. Sie weist darüber hinaus auf die Informationspflichten des Verantwortlichen aus Art. 12 ff. DSGVO hin, welche beim Betrieb einer Drohne kaum erfüllbar sind. In Summe aus luftverkehrs- und datenschutzrechtlicher Sicht kommen die Datenschutzbehörden somit zu dem Ergebnis, dass

„Insbesondere in urbanen Umgebungen […] das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich [ist].“

Bußgelder und Abwehransprüche

Für den Fall, dass es zu einer Datenverarbeitung kommt, die den Regelungen der DSGVO unterworfen ist, können die zuständigen Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. In bestimmten Fällen können daneben die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan gerufen sein. Die Straftatbestände aus § 201 StGB (Aufzeichnung des nichtöffentlichen Worts) und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) kommen hier in Betracht.

Aus Sicht betroffener Personen ist ein Vorgehen gegen Drohnenführer, die eigene Grundrechte verletzen insbesondere im Hinblick auf Unterlassungsansprüche denkbar. Neben Besitzstörungsrechten (§§ 862, 869 BGB) und einem Unterlassungsanspruch wegen Beeinträchtigung des Eigentums (hier des Grundstücks) aus § 1004 Abs. 1 BGB, ist in erster Linie ein sog. quasinegatorische Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuführen. Hierüber kann zivilrechtlich gegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts infolge von Drohnenbetrieb vorgegangen werden und der Drohnenführer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bewegt werden.

Abschuss mit Luftgewehr

Aufsehen erregte in diesem Zusammenhang jüngst eine Entscheidung des Amtsgerichts Riesa. Ein Mann hatte eine Drohne, die über seinen im Garten spielenden kleinen Töchter schwebte, mit Luftgewehrschüssen zum Absturz gebracht. Nachdem der Drohnenbesitzer den Grund für den Absturz in Erfahrung gebracht hatte, verlangte er von dem Schützen Schadensersatz. Die Richter sahen den Abschuss aber im Wege der Selbsthilfe (§ 229 BGB) als gerechtfertigt an und lehnten den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Der Schütze durfte davon ausgehen, dass unter Nutzung der Drohne Bildaufnahmen aufgezeichnet werden, die Persönlichkeitsrechte verletzen.

Diese drastisch anmutende Entscheidung ist jedoch zu relativieren. Zum einen ist das Urteil vor dem Hintergrund mit dem Absturz einer Drohne einhergehender Beschädigungs- und Verletzungsgefahren kritisch zu hinterfragen. Auch bedeutet die Zerstörung der Drohne nicht, dass eine Speicherung der Daten nicht auf einem anderen Datenträger fortbesteht. Zum anderen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. So handelte es sich um eine Drohne mit großer Reichweite, zugleich war der Betreiber wegen einer hohen Hecke für den Schützen nicht ersichtlich. Ebenso waren Kinder betroffen und es musste davon ausgegangen werden, dass bereits Aufnahmen erfolgt waren. Selbst, wenn die Auffassung des Amtsgerichts Riesa Bestätigung finden sollte, wird in anders gelagerten Konstellationen ein Abschuss häufig keine legitime Maßnahme darstellen.

Fazit

Der Einsatz von Drohnen durch nicht-öffentliche Stellen bewegt sich in einem engen gesetzlichen Rahmen. Mit § 21b LuftVO existiert eine Norm, welche für eine Vielzahl an Fällen die Unzulässigkeit des Drohnenbetriebs statuiert. Vor allem sieht §21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVG ein Betriebsverbot über Wohngebäuden vor. Dies schon für Drohnen, die mehr als 250 g wiegen und immer für Drohnen, die über technische Einrichtungen zu Empfang, Übertragung oder Aufzeichnung optischer, akustischer oder Funksignale verfügen. Folge ist, dass ein Betrieb über Wohngebäuden mit dem Luftverkehrsrecht in den wenigsten Fällen vereinbar ist.

Kommt es zur Verarbeitung personenbezogener Daten, greifen zudem die Regelungen der DSGVO. Dann sind Aufzeichnungen in der Regel nur auf Basis einer Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Ein anderes gilt nur in Fällen der „Haushaltsausnahme“ oder wenn berechtigte Interessen überwiegen. Letzteres soll nach Einschätzung der Datenschutzkonferenz aber nur selten zutreffen. Leider enthält das Positionspapier keine näheren Ausführungen zu den angesprochenen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO. Hier wäre eine Abgrenzung zur heimlichen Verarbeitung wünschenswert, für die Art. 14 Abs. 5 lit. b Satz 1 DSGVO gilt, denn die Datenschutzbehörden hatten vereinzelt Aufnahmen unüberschaubarer Menschenmengen mit heimlichen Verarbeitungen verglichen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Gesetzgeber und Behörden Drohnen keineswegs als Spielzeuge betrachten. Die mit ihnen einhergehenden Verletzungspotenziale von Persönlichkeitsrechten sind erheblich. Dementsprechend eng sind die Voraussetzungen eines zulässigen Betriebs. Drohnenführer müssen deshalb genau darauf achten, wo und wie sie ihre Drohnen einsetzen. V.a. in urbanen Gebieten wird der Betrieb häufig unzulässig sein. Spätestens, wenn Bereiche der Privat- und Intimsphäre gefährdet werden, drohen empfindliche Bußgelder oder die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen betroffener Personen. Im schlimmsten Falle kann sogar strafbares Handeln gegeben sein. Der Betrieb von Drohnen sollte also nur auf Basis von Einwilligungen oder in Gebieten geschehen, in denen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeschlossen sind. Einen (rechtmäßigen) Abschuss wird man jedoch nicht befürchten müssen.