Biomasse – Clearingstelle sichert EEG-Vergütung für Bestandsanlagen
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Clearingstelle schafft Klarheit: Bei der Begrenzung des anzulegenden Wertes für Biomasse zählen Marktprämie und Marktwert. Betreibende sollten jetzt ihre Abrechnungen prüfen.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat mit dem Hinweis 2025/4-VI vom 12. Februar 2026 zentrale Zweifelsfragen zur Begrenzung des anzulegenden Wertes für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Abs. 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) sowie den entsprechenden Vorgängervorschriften geklärt. Damit schafft sie Klarheit in einem Bereich, der zuletzt für erhebliche Differenzen zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern gesorgt hatte.
Wir zeigen, wie diese Präzisierung Ihre Vergütungshöhe sichert und warum eine Überprüfung Ihrer Abrechnungen jetzt zwingend erforderlich ist.
Ausgangslage: Das Spannungsverhältnis der Anschlussförderung
Mit der Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, über die zwanzigjährige Förderdauer hinaus einen Zahlungsanspruch zu sichern und die Fremdfinanzierung des bestehenden Investitionsbedarfs zu gewährleisten. Gleichzeitig soll jedoch eine Besserstellung gegenüber dem bisherigen Vergütungsniveau verhindert werden, was seinen Ausdruck in der Begrenzungsregelung des § 39g Abs. 6 EEG 2023 findet.
Die Berechnungsmethodik war aufgrund sich widersprechender Regelungen in den Sätzen 1 und 2 der Norm sowie deren Vorgängerregelungen lange Zeit unklar. Da die Vorschrift an den „anzulegenden Wert“ anknüpft, der als Grundlage für die Marktprämie oder Einspeisevergütung dient, gilt ein in der Ausschreibung erzielter Zuschlagswert nur, soweit er nicht oberhalb des durchschnittlichen anzulegenden Wertes der drei Vorjahre liegt. Ziel ist die strikte Wahrung des bisherigen Vergütungsniveaus.
Einige Netzbetreiber versuchten jedoch, die Regelung so auszulegen, dass nur die tatsächlich erfolgten Marktprämienzahlungen der letzten drei Jahre zu berücksichtigen seien, was zu erheblichen Verwerfungen geführt hätte und auch dem Wortlaut widerspricht.
Durchschnittsberechnung bei der Einspeisevergütung
Erhält eine bestehende Anlage einen Zuschlag für die Anschlussförderung, wird der anzulegende Wert auf den durchschnittlichen Wert der drei dem Gebotstermin unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre begrenzt. Dies soll ein höheres Förderniveau in der zweiten Periode verhindern und die Kosteneffizienz sichern.
Für Anlagen, die in diesem Zeitraum die Einspeisevergütung erhalten haben, ist der Durchschnitt anhand der tatsächlich ausgezahlten Vergütung zu bilden, wobei der historisch angewandte anzulegende Wert maßgeblich bleibt. Bei Anlagen unter dem EEG 2014 bleibt ein Abzug von 0,2 ct/kWh bestehen und eine nachträgliche Erhöhung erfolgt nicht.
Durchschnittsberechnung bei Marktprämie
Bei Anlagen im Marktprämienmodell genügt es hingegen nicht, allein auf die ausgezahlte Marktprämie abzustellen. Der anzulegende Wert berechnet sich hier zwingend aus der Marktprämie und dem Marktwert, da nur so das frühere Vergütungsniveau zutreffend abgebildet wird.
Eine Festsetzung der Marktprämie auf Null bei hohen Marktwerten bleibt für die Berechnung außer Betracht und auch ein negativer Differenzbetrag ist rein rechnerisch zu berücksichtigen.
Einbeziehung von Boni und Kompensationszahlungen
Nach dem Hinweis der Clearingstelle sind Flexibilitätsprämien und Flexibilitätszuschläge nicht in die Berechnungen einzubeziehen. Gleiches gilt für Entschädigungszahlungen wie den Redispatch nach dem Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) oder den §§ 14, 15 EEG 2023, da diese keine Bestandteile des anzulegenden Wertes, sondern eigenständige kompensatorische Ansprüche sind. Anders verhält es sich bei Boni nach früheren EEG-Fassungen von 2004 bis 2012, die als Teil der Vergütung in die Durchschnittsberechnung einfließen.
Referenzzeitraum: Drei unmittelbar vorangegangene Kalenderjahre
Maßgeblich sind zwingend die drei dem Gebotstermin unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre, wobei eine freie Wahl rechnerisch günstigerer Jahre zur Vermeidung von „Rosinenpickerei“ ausgeschlossen ist. Auch Zeiten ohne Stromerzeugung ändern grundsätzlich nichts an der Einbeziehung des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Clearingstelle hat sich damit der für Betreiber günstigen Ansicht angeschlossen und klargestellt, dass bei „geleisteten Zahlungen“ sowohl die ausgezahlte Marktprämie als auch der Marktwert zu berücksichtigen sind, während Flexibilitätsprämien und Redispatch-Zahlungen unberücksichtigt bleiben.
Damit folgt die Clearing-Stelle auch dem gesetzgeberischen Gedanken, den Betrieb auch von älteren Biogasanlagen noch über den ursprünglichen Förderzeitraum hinaus attraktiv zu halten. Damit bleibt der Betrieb älterer Biogasanlagen wirtschaftlich tragfähig.
Fazit: Abrechnungen jetzt prüfen!
Anlagenbetreibende sollten nunmehr erneut ihre Jahresabrechnungen überprüfen und nachvollziehen, welcher Rechtsansicht ihre Netzbetreiber in der Vergangenheit gefolgt sind. Der neue Hinweis der Clearingstelle kann nunmehr als Grundlage dienen, um eine Korrektur der Abrechnungen zu verlangen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann hier helfen, wirtschaftliche Spielräume zu sichern und Planungssicherheit für die Anschlussförderung zu schaffen.