Tracking pixel BGH entscheidet zur Zuordnung von Strommengen bei Überschusseinspeisung · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH entscheidet zur Zuordnung von Strommengen bei Überschusseinspeisung

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Kein Leistungsbestimmungsrecht des Anlagenbetreibers

Mit Urteil vom 04.03.2015 hat das oberste deutsche Gericht ein Grundsatzurteil zum Umfang des Vergütungsanspruchs nach EEG und insbesondere zur Zuordnung von Strommengen in Fällen der Überschusseinspeisung entschieden. Die Urteilsgründe wurden kürzlich veröffentlicht.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Biomasseanlage, in der der erzeugte Strom nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen stammte und ebenfalls nur teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde.

Den erzeugten Strom hat der Anlagenbetreiber vorrangig selbst verbraucht und lediglich den Überschussstrom in das öffentliche Netz eingespeist. Für die eingespeiste Strommenge zahlte der beklagte Netzbetreiber die Grundvergütung sowie teilweise die Boni für nachwachsende Rohstoffe und Kraft-Wärme-Kopplung. Der Anlagenbetreiber hatte im Wege der Klage geltend gemacht, dass ein Anspruch auf den NaWaRo-Bonus sowie den KWK-Bonus auch für die selbst verbrauchten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen bestehe.

Dies hat der BGH zurückgewiesen und klargestellt, dass die Bonuszahlungen nach EEG nur auf die tatsächlich ins öffentliche Netz eingespeisten Strommengen zu zahlen sind. Selbst verbrauchter Strom erhält demnach keine Vergütung nach dem EEG. Gleichzeitig hat sich der BGH aber auch dazu geäußert, wie insbesondere KWK-Strommengen in Fällen der Überschusseinspeisung zuzuordnen sind. Der Anlagenbetreiber hatte insoweit ein Wahlrecht bzw. Leistungsbestimmungsrecht in dem Sinne geltend gemacht, dass er vorrangig die mit dem KWK-Bonus förderfähigen Strommengen einspeisen und die nicht förderfähigen Strommengen selbst verbrauchen wollte.

Auch dem hat der BGH jedoch eine Absage erteilt. Für ein solches Leistungsbestimmungsrecht gebe das Gesetz nichts her. Insbesondere ließen sich die eingespeisten (förderfähigen und nicht förderfähigen) Strommengen physikalisch nicht trennen. Vielmehr müsse die erzeugte KWK-Strommenge im Verhältnis von Einspeisung und Eigenverbrauch aufgeteilt werden. Nur der Anteil des erzeugten KWK-Stroms, der in das öffentliche Netz eingespeist werde, sei damit auch mit dem KWK-Bonus nach EEG vergütungsfähig.

Das Urteil dürfte insbesondere Auswirkungen haben auf Anlagen, die nach dem Prinzip des sogenannten „Strommengensplittings“ betrieben werden, die also für den eingespeisten Strom die EEG-Förderung beanspruchen und für den selbstverbrauchten Strom den KWK-Zuschlag nach KWKG. Zwar hat sich der BGH zur Zulässigkeit dieses Strommengensplittings nicht geäußert, da der Sachverhalt hierzu keinen Anlass geboten hatte. Allerdings wird sich die vom BGH vorgenommene Zuordnung der KWK-Strommengen auch auf diese Fälle übertragen lassen und so möglicherweise zu einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen KWK-Bonus nach EEG und KWK-Zuschlag nach KWKG führen.

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