Ausschreibungspflicht für Schnellladesäulen an Autobahnen
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Vergaberechtlicher Paukenschlag durch das OLG Düsseldorf: Die Erweiterung bestehender Autobahn-Konzessionen um Schnellladeinfrastruktur ohne Ausschreibung ist unzulässig. Ein wegweisendes Urteil für den Wettbewerb an der Autobahn.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 06.03.2026 rechtskräftig entschieden (Az. VII-Verg 29/22), dass die Erweiterung bestehender Konzessionen für Autobahnraststätten um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur nicht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist. Damit klärt das OLG einen zentralen Streit um die vergaberechtliche Einordnung der Ladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die bisherige Praxis der Autobahn GmbH, bestehende Verträge ohne Wettbewerb um Schnellladesäulen zu ergänzen.
Hintergrund: Rechtsstreit um die Konzessionen
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine im Jahr 2022 geschlossene Ergänzungsvereinbarung mit den bisherigen Konzessionsinhabern (insbesondere Tank & Rast sowie die Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH). Hiergegen wandten sich Wettbewerber wie Tesla und Fastned erfolgreich.
Das OLG Düsseldorf hatte die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits 2023 dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob die Vorschriften über Auftragsänderungen (§ 132 GWB) auch auf Konzessionen anwendbar sind, die ursprünglich ohne Wettbewerb (Inhouse-Vergabe) vergeben wurden, wenn deren privilegierter Status später entfällt.
Die Vorlagefrage: Klärung durch den EuGH
Der EuGH stellte mit Urteil vom 29.04.2025 (Az. C-452/23) klar, dass § 132 GWB grundsätzlich auch auf solche Konzessionen Anwendung findet. Damit wurde die Frage beantwortet, ob sich öffentliche Auftraggeber auch dann auf vergaberechtliche Ausnahmeregelungen für Vertragsänderungen berufen können, wenn der ursprüngliche Vertrag nicht im Wettbewerb vergeben wurde.
Zudem betonte der EuGH, dass die „Erforderlichkeit“ einer Änderung eng auszulegen ist: Sie greift nur, wenn die Änderung für die Durchführung des ursprünglichen Vertrags tatsächlich zwingend notwendig ist.
OLG bejaht wesentliche Vertragsänderung
Auf dieser Grundlage stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erweiterung um Schnellladeinfrastruktur eine wesentliche Änderung darstellt. Der Betrieb von Ladeinfrastruktur sei rechtlich und wirtschaftlich eigenständig und nicht vom ursprünglichen Konzessionsinhalt umfasst. Eine zwingende Notwendigkeit fehle zudem, da Tankstellen und Rastanlagen auch ohne den gleichzeitigen Betrieb von Schnellladesäulen fortgeführt werden können. Der Senat verneinte damit die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschriften des § 132 GWB.
Fazit: Wettbewerb bei Schnellladeinfrastruktur gestärkt
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für den Ausbau der Elektromobilität: Öffentliche Auftraggeber können bestehende Konzessionen nicht mehr ohne Weiteres an neue technische Entwicklungen anpassen, wenn diese den Vertragsgegenstand wesentlich erweitern.
Der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur muss künftig in transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren organisiert werden, um Wettbewerbern den Marktzugang zu ermöglichen. Für die beratende Praxis bleibt die Prüfung langfristiger Bestandsverträge im „Vergabedickicht“ somit eine zentrale Herausforderung.