Tracking pixel Anspruch auf Entschädigung nach Luftverkehrsgesetz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anspruch auf Entschädigung nach Luftverkehrsgesetz

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Für einen Zivilrechtsanwalt ist es ein alljährlich zum Jahresende auftretendes Problem: Ansprüche auf Schadensersatz verjähren am Ende eines Jahres und müssen daher rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Verwaltungsrecht können hingegen eher selten vergleichbare Ansprüche geltend gemacht werden. So verwundert es nicht, dass auch der Entschädigungsanspruch nach § 19 LuftVG bisher recht unbekannt ist und daher selten genutzt wird. Dabei kann dieser luftverkehrsrechtliche Entschädigungsanspruch insbesondere für Betreiber von Windenergieanlagen „bares Geld“ wert sein.

Denn nach § 19 LuftVG steht dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu, wenn diesem durch Maßnahmen aufgrund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18 a LuftVG (also durch die allseits bekannte Verweigerung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde und die „Entscheidungen“ des BAF nach § 18a LuftVG) erhebliche Vermögensnachteile entstehen.

Bei der Bemessung dieser „angemessenen“ Entschädigung sind nach § 19 Abs. 1 S. 2 LuftVG insbesondere die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu berücksichtigen. Es soll ein wirklicher Wertausgleich verschafft werden, der den Betroffenen so stellt, als wäre er nicht durch Maßnahmen nach § 12 LuftVG betroffen.

Zudem hat dieser Entschädigungsanspruch – im Gegensatz zum etwas bekannteren Amtshaftungsanspruch – einen entscheidenden Vorteil: Er setzt kein Verschulden der Verwaltung voraus!

Allerdings unterliegt dieser Anspruch der Verjährung, sodass Betreiber von Windenergieanlagen rechtzeitig prüfen sollten, ob Ihnen Ansprüche auf Entschädigungen nach § 19 LuftVG zustehen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500, e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de