Tracking pixel Alle Jahre wieder – vorgezogene PV-Novelle · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Alle Jahre wieder – vorgezogene PV-Novelle

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Es scheint inzwischen so etwas wie eine Tradition geworden zu sein, dass sich die Vergütung für Strom aus Photovoltaik seit 2010 im Laufe eines jeden Jahres und zusätzlich zu der jeweils zum 01.01. greifenden Degression drastischen Einschnitten ausgesetzt sieht. Dennoch überrascht aktuell die Geschwindigkeit, mit der nur knapp acht Wochen nach Inkrafttreten der EEG-Novelle 2012 erneut an der Vergütungsschraube gedreht wird. Zur Erinnerung: Erst zum 01.01.2012 war ein neues, kompliziertes Degressionssystem für Strom aus Photovoltaik eingeführt worden, das abhängig von den Zubauraten einen zusätzlichen unterjährigen Degressionsschritt jeweils zum 01.07. vorsah. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen dürfte diese neue Regelung nun wohl nicht mehr zum Tragen kommen. Nach langen Verhandlungen legten Bundesumweltminister Röttgen und Bundeswirtschaftsminister Rösler am 23.02.2012 einen Kompromissvorschlag zur Zukunft der Solarförderung vor:

1. Kurzfristige Kürzung der Förderung von PV-Strom

Die Minister haben sich auf eine kurzfristige drastische Kürzung der PV-Förderung für Neuanlagen ab 09.03.2012 verständigt. Zudem sind weitere Verschlechterungen vorgesehen, wie etwa die Beschränkung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs auf 85-90 % des erzeugten Stroms und die vollständige Streichung der Vergütung für große Freiflächenanlagen ab 10 MW. Auch das Degressionssystem soll vollständig umgestellt werden und sieht künftig eine monatliche lineare Absenkung vor. Erklärtes Ziel ist es dabei, den künftigen Zubau zurückzuführen. Folgende wesentliche Eckpunkte der beabsichtigten EEG-Änderung wurden veröffentlicht:

  • Reduzierung auf drei Anlagenkategorien: Dachanlagen bis 10 kW, Dachanlagen bis 1 MW, große Anlagen von 1 MW bis 10 MW (Dach und Freiflächen)
  • Keine Vergütung für Anlagen größer 10 MW
  • Einmalabsenkung zum 09.03.2012 um ca. 20-30 %
    • Anlagen bis 10 kW: auf 19,5 ct/kWh
    • Anlagen bis 1 MW: auf 16,5 ct/kWh
    • Anlagen bis 10 MW: auf 13,5 ct/kWh
  • Kontinuierliche Vergütungsdegression ab 01.05.2012: 0,15 ct/kWh pro Monat
  • „Marktintegrationsmodell“: Beschränkung der EEG-Vergütung auf 85 % der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge bei kleinen Dachanlagen bis 10 kW Leistung, bei allen anderen Anlagen auf 90 %
    • Geltung ab 01.01.2013 für alle Anlagen, die ab 09.03.2012 in Betrieb genommen worden sind
    • Gleichzeitiger Wegfall der Eigenverbrauchsvergütung
  • Verordnungsermächtigung zugunsten BMU und BMWi, um künftig kurzfristig und ohne Zustimmung des Bundestages die Vergütungshöhe anpassen zu können, wenn der Zubaukorridor über- oder unterschritten wird
    • Bisheriger Zubaukorridor von 2,5 bis 3,5 GW pro Jahr soll noch für die Jahre 2012 und 2013 gelten
    • Ab 2014 jährliche Absenkung um 400 MW
  • Dachanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich (insbesondere landwirtschaftliche Nutzgebäude) erhalten nur noch die Freiflächenvergütung.
  • Änderung des Inbetriebnahmebegriffes: Stromerzeugendes Modul muss fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein.
  • Übergangsregelungen noch unsicher, da noch kein Gesetzentwurf vorliegt.

Der Kompromissvorschlag soll bereits am 29.02.2012 das Kabinett passieren und dann zügig in das parlamentarische Verfahren gebracht werden. Nach den derzeitigen Äußerungen muss dabei damit gerechnet werden, dass das Gesetz im 2. Quartal 2012 rückwirkend zum 09.03.2012 in Kraft treten wird. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit derartig kurzfristiger und zugleich rückwirkender Kürzungen, gerade im Hinblick auf derzeit in der Realisierung befindliche Projekte, drängt sich hier förmlich auf. Darüber kann letztlich nur das Bundesverfassungsgericht befinden, das jedoch schon einmal – in Bezug auf den Wegfall der Vergütungsfähigkeit von Freiflächenanlagen auf Grünflächen mit entsprechenden Übergangsfristen – keine Bedenken hatte. Von den geplanten Änderungen betroffen sind u.a. potentielle Anlagenbetreiber, die bereits mit Modulherstellern oder Errichtern entsprechende Verträge unterzeichnet haben, die sich nunmehr als unwirtschaftlich herausstellen. Hier sollte im Einzelfall juristisch geprüft werden, ob aufgrund der unvorhersehbaren Gesetzesänderung Vertragsanpassungen aufgrund eines sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen können.

2. 50,2 Hertz-Problematik

Gleichzeitig mit den drastischen Einschnitten bei der PV-Vergütung haben die Bundesministerien eine Einigung bei der sog. 50,2 Hertz-Problematik bekanntgegeben. Hier war in den vergangenen Wochen heftig umstritten gewesen, wer die Kosten einer erforderlichen Nachrüstung von Bestandsanlagen tragen solle, damit diese einen Beitrag zur Netzstabilität leisten können. Nunmehr sollen die Kosten für die Umrüstung, die den Netzbetreibern obliegt, je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Auf die Anlagenbetreiber kommen demnach keine Umrüstungskosten zu, allerdings sind sie zur Duldung und Mitwirkung
verpflichtet. Anderenfalls verlieren sie ihren Anspruch auf Vergütung. Betroffen hiervon sind rund 300.000 PV-Anlagen ab 10 kWp Leistung.

Quelle: Ergebnispapier EU-Effizienzrichtliche und Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 23.02.2012, abrufbar unter
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ergebnispapier__eu-effizienzrichtlinie.pdf

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie gern auf dem Laufenden halten.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 – 149500
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