Tracking pixel 🔒 Windenergie im Wandel: Die wichtigsten GesetzesĂ€nderungen 2025 im Überblick · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

🔒 Windenergie im Wandel: Die wichtigsten GesetzesĂ€nderungen 2025 im Überblick

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Inhalt

Gesetzesänderungen 2025 im Überblick: Wie Windenergieprojekte von Beschleunigungsgebieten, vereinfachten Vorbescheiden und erleichtertem Repowering profitieren können.

Die Bundesregierung hat mit der diesjährigen RED III-Umsetzung und der damit verbundenen Anpassung nationaler Gesetze – darunter das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das Baugesetzbuch (BauGB) – einen neuen Rechtsrahmen geschaffen, der die Genehmigungs- und Planungsverfahren für Windenergieanlagen neu strukturiert.

Nachdem die Umsetzungsfrist am 21. Mai 2025 verstrich und die EU-Notfall-VO außer Kraft trat, drohte eine regelrechte „RED-III-Lücke“: zentrale Verfahrenserleichterungen u.a. des § 6 WindBG waren zeitweise nicht mehr anwendbar, die Folge waren Rückfälle in umfassende Artenschutz- und Umweltprüfungen. Mit dem Umsetzungsgesetz vom 14. August 2025 wurde diese Lücke geschlossen – und gleichzeitig ein neues System von Beschleunigungsgebieten, Prüfvereinfachungen und digitalen Verfahrensstandards geschaffen.

Wir ordnen die diesjährigen Neuregelungen entlang der zentralen Projektschritte eines Windenergievorhabens ein – von der Flächenplanung über das Vorbescheids- und Genehmigungsverfahren bis hin zum Repowering und Änderungen – und zeigen auf, welche neuen Chancen und Grenzen sich dabei für Projektierende ergeben.

Raumordnung und Flächenausweisung: Fundament für den Windenergieausbau

§ 249c BauGB: Pflicht zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

Die Raumordnung bildet die Grundlage für jeden Windenergieausbau.

Der neue § 249c BauGB etabliert eine Pflicht zur Darstellung von Windenergiegebieten als Beschleunigungsgebiete im Flächennutzungsplan – es sei denn, ökologische Ausschlussgründe wie Natura-2000-Gebiete stehen entgegen.

Projektierende profitieren von einem einheitlichen Rechtsbild, kürzeren Verfahrenszeiten und frühzeitiger Planungssicherheit. Konflikte über Zielabweichungen entfallen weitgehend, was die Projektplanung erheblich vereinfacht. 

§ 245e Abs. 5 BauGB: Erweiterte Ausweisung von Windenergiegebieten

Die Gemeindeöffnungsklausel des § 245e Abs. 5 BauGB wurde deutlich erweitert: Gemeinden können Flächen nun auch dann als Windenergiegebiete ausweisen, wenn sie mit Zielen der Raumordnung kollidieren – ohne zuvor notwendige Zielabweichungen.

Für Projektierende erschließen sich hier neue Chancen: Standorte, die bisher als „rechtsunsicher“ galten, können nun in das Ausbaukonzept integriert werden. Eine Ausnahme gilt nur für Vorranggebiete, in denen ausdrücklich mit Windenergie unvereinbare Nutzungen vorgesehen sind.

§ 245f Abs 3 BauGB: Automatische Beschleunigungsgebiete

Darüber hinaus regelt § 245f Abs. 3 BauGB, dass Windenergiegebiete, die bis zum 15. August 2025 in Aufstellung waren, automatisch als Beschleunigungsgebiete gelten. Projekte profitieren in diesen Gebieten dadurch sofort von beschleunigten Verfahren, ohne dass zusätzliche Genehmigungsschritte nötig sind.

Allerdings wirft 245f Abs. 3 BauGB wichtige Rechtsfragen auf: Die Vorschrift normiert zwar die automatische Geltung als Beschleunigungsgebiet, bietet jedoch keine flankierende Sanktion für den Fall, dass die Darstellung im Flächennutzungsplan unterbleibt. Mangels einer Genehmigungsfiktion stellt sich ebenso die entscheidende Frage, wie Vorhabenträger die Verletzung dieser Pflicht rechtlich geltend machen können – ein Weg, der primär über das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führen dürfte.

ROG übernimmt automatische Beschleunigung

Das Raumordnungsgesetz (ROG) folgt dieser Logik: Nach § 28 Abs. 2 ROG sind Vorranggebiete für Windenergie nun ebenfalls automatisch als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Die Regelung übernimmt dabei ebenso deckungsgleich die Ausnahmetatbestände des § 249c BauGB.

Dadurch entsteht ein einheitliches und transparentes Rechtsbild, das die frühzeitige Planung erleichtert, Konflikte zwischen Kommunen und Investoren minimiert und die beschleunigte Umsetzung von Windenergieprojekten in Vorranggebieten rechtlich absichert.

§ 7 WindBG: Anpassung der Flächenbeitragswerte

Der neue § 7 WindBG ermöglicht die Anpassung der Flächenbeitragswerte, wenn zwischen Ländern Flächenüberhänge entstehen – etwa auf Grundlage von Staatsverträgen. Diese Regelung stellt sicher, dass die bundesweiten Flächenziele gleichmäßig verteilt werden und verhindert Verzerrungen im Ausweisungsstand.

Rahmenbedingungen und neue Grenzen: Sicherheitsinteressen, Flächenziele und Privilegien

Einschränkungen durch erreichte Flächenbeitragswerte

Nicht alle diesjährigen Änderungen wirken ausschließlich beschleunigend. Mit der Neufassung des § 1 Abs. 2 WindBG und dem begleitenden Gesetzgebungspaket wurde die Kopplung des Gewichtungsvorrangs nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) an die Erreichung der Flächenbeitragswerte normiert. Sobald die gesetzlich vorgegebenen Flächenziele erreicht sind, entfällt dieser Gewichtungsvorrang vollständig.

Praktisch führt dies dazu, dass Vorhaben außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete deutlich schwerer umsetzbar werden. Dies macht eine frühzeitige Standortprüfung und die Orientierung an ausgewiesenen Windenergiegebieten zunehmend wichtiger.

Einschränkungen und Privilegierungen im Außenbereich

Eine weitere Einschränkung betrifft die Privilegierung von Anlagen außerhalb ausgewiesener Flächen: Nach § 249 Abs. 2 BauGB sind neue Anlagen nur noch zulässig, wenn Belange wie Orts- und Landschaftsbild ausdrücklich unberührt bleiben. Ferner verlieren Windenergievorhaben ihre Privilegierung, sobald das jeweilige Bundesland die ihm zugewiesene Flächenbeitragswerte erreicht. Dies dürfte nach Zielerreichung ein faktisches Verbot von neuen Windenergieanlagen im Außenbereich bedeuten.

249 Abs. 3 BauGB sieht hierzu jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung vor: Für Repowering-Projekte gilt diese Entprivilegierung bis zum 31. Dezember 2030 ausdrücklich nicht. Gleichzeitig bleibt die Privilegierung von Speicheranlagen, die funktional mit Windenergieanlagen verbunden sind, nach § 249 Abs. 6a BauGB bestehen. In der Praxis bleiben jedoch Fragen offen, etwa welche Speicherarten zulässig sind oder wie der Zusammenhang bewertet wird.

Sicherheitsbelange und Luftverkehrsrecht im Fokus

Parallel dazu rückte der Bereich Sicherheit zuletzt deutlich stärker in den Vordergrund. Militärische Belange und luftverkehrsrechtliche Anforderungen müssen künftig schon in der frühen Planungsphase berücksichtigt werden, wie der Gesetzentwurf zu einem neuen Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) verdeutlicht.

Die Herausforderung für Projektierende besteht darin, potenzielle Konfliktfelder frühzeitig zu identifizieren und in die Planung einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere Speicher- oder Nebenanlagen, deren Privilegierung nun sensibler geprüft wird.

Vorbescheid: Strategische Weichenstellung

§ 9 BImSchG: Strategische Flexibilität im Vorbescheidsverfahren

Die Novellierung des BImSchG und die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. Juli 2025, Az. 7 A 8/25) schafften Klarheit im Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG. Antragstellende können nun zwischen dem klassischen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG und dem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG wählen. Beide Verfahren sind gleichberechtigt; das vereinfachte Verfahren hat demnach keinen Vorrang.

Diese Neuregelung eröffnet strategische Flexibilität: Projektierende können je nach Phase und Zielsetzung entscheiden, ob der Vorbescheid

  • zur unverbindlichen Prüfphase genutzt wird (§ 9 Abs. 1), oder
  • zur rangsichernden Absicherung von Flächen dient (§ 9 Abs. 1a).

Einschränkungen im vereinfachten Verfahren

Allerdings ist das vereinfachte Verfahren an enge Voraussetzungen gebunden: Ein berechtigtes Interesse für diesen Vorbescheid besteht nur, wenn die Anlage in einem ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebiet liegt (§ 2 Nr. 1 WindBG). Für Projekte außerhalb solcher Gebiete bleibt das Verfahren nach § 9 Abs. 1 BImSchG maßgeblich.

Genehmigungsverfahren: Effizienzsteigerung durch Digitalisierung und Fristen

Mit der Reform des Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden Verfahren für Windenergieanlagen auf eine modernisierte, standardisierte Basis gestellt. Die bisherige Sonderregelung des § 10 Abs. 5a wurde gestrichen und durch den neuen § 10a BImSchG ersetzt.

Was sich geändert hat:

  • Einheitliche Stelle: Einheitliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens durch eine zentrale Stelle (§ 10a Abs. 2 BImSchG).
  • Feste Fristen: Vollständigkeitserklärungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei Vorhaben innerhalb und 45 Tage außerhalb von Beschleunigungsgebieten (§ 10a Abs. 4 Nr. 2 BImSchG).
  • Elektronisches Verfahren: Ab dem 21. November 2025 müssen die Verfahren grundsätzlich elektronisch geführt werden (§ 10a Abs. 5 BImSchG).
  • Verkürzte Genehmigungsfristen für Repowering-Vorhaben: Für kleine Anlagen mit weniger als 150 kW und Energiespeicher am selben Standort wurden die Fristen auf sechs Monate (bzw. drei Monate im vereinfachten Verfahren) reduziert (§ 10a Abs. 6 BImSchG).

Änderungs- und Repoweringverfahren: Mehr Flexibilität bei bestehenden Anlagen

§ 16b Abs. 7 BImSchG: Erleichterte Modernisierung und Repowering

Für Betreiber besteht seit diesem Jahr ein deutlich erleichterter Weg, bereits genehmigte Anlagen anzupassen – sei es durch Standortoptimierung, technische Modernisierung oder Repowering. Der neu gefasste § 16b Abs. 7 BImSchG gestattet bei geringfügigen Änderungen, wie einer kleinen Standortverschiebung, einer moderaten Erhöhung der Turmhöhe oder einer Verringerung des Rotordurchlaufs, ein vereinfachtes Änderungsverfahren mit deutlich reduzierter Prüfintensität.

Betreiber können damit kleinere Anpassungen deutlich schneller umsetzen, ohne ein vollständiges, zeitaufwändiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Dies erhöht die Attraktivität von Repowering-Maßnahmen und erleichtert somit die Modernisierung von Altanlagen.

Prüfungspflichtig bleiben in der Regel nur militärische und luftverkehrsrechtliche Belange sowie gegebenenfalls Umwelt- und Artenschutz.

§ 16b Abs. 8a BImSchG: Schnellere Verfahren durch Genehmigungsfiktion

Ergänzend regelt § 16b Abs. 8a BImSchG eine sogenannte Genehmigungsfiktion für das Repowering und Änderungsgenehmigungen nach § 16 Abs. 7 Satz 3 BImSchG: Nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen gelten Änderungen automatisch als genehmigt.

Genehmigungen müssen damit nicht mehr aktiv von der Behörde erteilt werden, wodurch Verzögerungen entfallen und der bürokratische Aufwand deutlich sinkt. Projekte können schneller umgesetzt, Repowering-Maßnahmen beschleunigt und Anpassungen an technische Neuerungen ohne unnötige Wartezeiten realisiert werden.

Neuer § 6b WindBG: Verfahrenserleichterungen im Beschleunigungsgebiet

Mit § 6b WindBG wurde ein dauerhaftes beschleunigtes Verfahren für Genehmigungs- und Änderungsanträge in Beschleunigungsgebieten eingeführt. Für Windenergieanlagen, Nebenanlagen nach § 3 Nr. 15a EEG und Energiespeicher am selben Standort entfallen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und artenschutzrechtliche Vollprüfungen vollständig.

Stattdessen erfolgt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen anhand vorhandener, höchstens fünf Jahre alter Datenbestände der Behörde. Sie ist innerhalb von 45 Tagen, teils innerhalb von 30 Tagen, durchzuführen. Die Behörde kann Minderungsmaßnahmen (z. B. Fledermaus-Abregelungen) anordnen oder alternativ Ausgleichszahlungen auf Basis gesetzlicher Pauschalen zulassen.

Fazit: Reform mit großen Potenzialen – aber nur bei strategisch guter Planung

Die Gesetzesänderungen der letzten Monate schaffen in vielerlei Hinsicht die dringend benötigten Voraussetzungen für einen beschleunigten und planbaren Ausbau der Windenergie. Sie vereinfachen Verfahren, erhöhen Rechtssicherheit, bieten neue Flexibilität bei Repowering und Modernisierung und ermöglichen frühzeitige Planung durch verbindliche Flächenausweisungen und strategische Vorbescheide.

Gleichzeitig setzen sie neue Grenzen: Vorrang und Privilegien werden begrenzt, Sicherheits- und luftverkehrsrechtliche Aspekte gewinnen an Gewicht, und der Wettbewerb um genehmigungsfähige Flächen verschärft sich.

Erfolgreich werden künftig jene Projekte sein, die nicht nur technisch und ökologisch überzeugen – sondern von Beginn an strategisch und rechtssicher geplant werden. Eine professionelle Planung, frühzeitige Behördenbeteiligung und rechtliches Know-how sind heute mehr denn je Voraussetzung für realistische, genehmigungsfähige und zukunftsfähige Windenergieprojekte.

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