Tracking pixel 🔒 Luftverkehrsrecht - Luftsicherheit II: „Kein Schutz kritischer Infrastruktur“ · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

🔒 Luftverkehrsrecht - Luftsicherheit II: „Kein Schutz kritischer Infrastruktur“

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Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) mahnt, dass die kritische Infrastruktur auch nach den Anpassungen am Luftsicherheitsgesetz so schutzlos bleibt wie zuvor.

Verpasste Chance: Im Rahmen der Änderungen am Luftsicherheitsgesetz hat es der Gesetzgeber versäumt, auch den Schutzstatus kritischer Infrastrukturen gegen Drohnenangriffe zu erhöhen. Darauf macht der BVZD aufmerksam. Die private Sicherheitswirtschaft – und damit der unmittelbare Schutz kritischer Infrastrukturen – bleibe „weiterhin rechtlich nahezu handlungsunfähig.“

Denn der Schutz von Chemieparks, Raffinerien, Energieanlagen, Industriekomplexen, Logistikzentren und großen Produktionsstätten übernehmen in Deutschland überwiegend private Sicherheitsunternehmen und nicht die nun in ihren Kompetenzen gestärkte Bundeswehr oder Polizei. Diese Akteure verfügten allerdings über keinerlei eigenständige, rechtssichere Befugnisse, um Drohnen aktiv abzuwehren – selbst dann nicht, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt.

Der Vorsitzende des BVZD, Prof. Dr. Martin Maslaton, erklärt: „Dass der Gesetzgeber der Bundeswehr klare Drohnenabwehrbefugnisse einräumt, ist folgerichtig. Nicht folgerichtig ist jedoch, dass diejenigen, die täglich kritische Infrastrukturen schützen, weiterhin ohne wirksame rechtliche Instrumente bleiben.“

Der Verband hat auf diese Schutzlücke wiederholt hingewiesen, entsprechende Gesetzesvorschläge gemacht und erneuerte seine Forderung, die begonnene Reform des Luftsicherheitsrechts konsequent fortzuführen. Zentrales Element: die private Sicherheitswirtschaft endlich als integralen Bestandteil der nationalen Drohnenabwehr anzuerkennen.

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