
| Verwaltungsrecht · Windenergie
VGH München zum Anwendungsvorrang der bayerischen Vorgaben zum Artenschutz
Mit Urteil vom 17.07.2020 (Az.: 15 N 19.1377) hat der VGH München einem Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Planung von drei Windenergieanlagen stattgegeben, der nach Ansicht des Gerichts an Mängeln hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG leidet. Das Gericht hat dabei dezidiert, gar schematisch, die Vorgaben zum Artenschutz des Landes Bayern abgearbeitet und keinerlei Abweichungen zugelassen. Sachverhalt Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan soll der Vorbereitung eines Windparks für drei Windenergieanlagen dienen. Im Rahmen der Bauleitplanung der zuständigen Gemeinde wurde ein Bebauungsplan aufgestellt, der auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen zugeschnitten ist, indem er konkrete Festsetzungen zu den Standorten und Höhen der einzelnen geplanten Anlagen regelt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 19.07.2018. Gegen diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellte der Umweltverband am 18.07.2019 einen Normenkontrollantrag und machte darin die Unwirksamkeit des Plans wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter artenschutzrechtlicher Prüfung geltend.