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+49 341 14950-0Das Umweltrecht hat einen inzwischen fast alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich erhalten. Wir widmen uns vornehmlich dem Umweltrecht unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen und industriellen Ansiedlung aber auch der Verträglichkeit großer Landwirtschaftsbetriebe in diesem Regulierungssystem.
Inhaltlich beginnt das Umweltrecht auf der europäischen Ebene und ist hiernach ausgesprochen differenziert auf Bundes- und Länderebene verortet. Im Rahmen von Investitionen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Stellschrauben für spätere Ansiedlungs- und Genehmigungsentscheidungen in Vor- und Nebenverwaltungsverfahren getroffen werden, insbesondere in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Spätestens an dieser Stelle, eher noch früher, also in der internen Projektplanung, beginnt eine sehr enge Verknüpfung mit weit vorgelagerten bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Die Expertise des Kanzleigründers resultiert dabei nicht zuletzt aus seiner wissenschaftlichen Honorarprofessur. Gemeinsam mit seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Kanzlei unterrichtet er an der TU-Chemnitz das Haupt- und Wahlfach Umweltrecht.
In unserer Praxis ist es uns deshalb durch fachübergreifendes Arbeiten vor allem mit Ingenieur:innen, Architekt:innen aber
auch mit anderen Techniker:innen möglich, schon weit im Vorfeld das Vorhaben umweltgerecht zu gestalten. Mit den dazu unbedingt ebenfalls einzuschaltenden PR-Agenturen beziehungsweise firmeninternen Compliance-Abteilungen wird dabei auch die öffentlichkeitsverträgliche Gestaltung des Vorhabens langfristig vorbereitet. So ist es uns seit über zwei Jahrzehnten gelungen, die Realisierung solcher Projekte erfolgreich und umweltgerecht zu betreuen.
In seinem aktuellen Urteil positioniert sich das BVerwG klar zu der Auslegung lärmschutzrechtlicher Vorschriften der TA Lärm und tritt einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg damit entschieden entgegen.
Die kürzlich erschiene bne-Studie "Artenvielfalt im Solarpark" belegt eindrucksvoll, dass PV-Freiflächenanlagen nicht nur zur Energiewende beitragen, sondern auch einen signifikanten ökologischen Mehrwert mitbringen können.
Nach dem VG Halle kann der Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage trotz Lage in einem Landschaftsschutzgebiet zulässig sein. Damit setzt das Gericht ein wichtiges Signal für die Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Energiewende. Dieser Beitrag fasst die Entscheidung zusammen und beleuchtet rechtliche Implikationen.