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+49 341 14950-0Das Umweltrecht hat einen inzwischen fast alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich erhalten. Wir widmen uns vornehmlich dem Umweltrecht unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen und industriellen Ansiedlung aber auch der Verträglichkeit großer Landwirtschaftsbetriebe in diesem Regulierungssystem.
Inhaltlich beginnt das Umweltrecht auf der europäischen Ebene und ist hiernach ausgesprochen differenziert auf Bundes- und Länderebene verortet. Im Rahmen von Investitionen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Stellschrauben für spätere Ansiedlungs- und Genehmigungsentscheidungen in Vor- und Nebenverwaltungsverfahren getroffen werden, insbesondere in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Spätestens an dieser Stelle, eher noch früher, also in der internen Projektplanung, beginnt eine sehr enge Verknüpfung mit weit vorgelagerten bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Die Expertise des Kanzleigründers resultiert dabei nicht zuletzt aus seiner wissenschaftlichen Honorarprofessur. Gemeinsam mit seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Kanzlei unterrichtet er an der TU-Chemnitz das Haupt- und Wahlfach Umweltrecht.
In unserer Praxis ist es uns deshalb durch fachübergreifendes Arbeiten vor allem mit Ingenieur:innen, Architekt:innen aber
auch mit anderen Techniker:innen möglich, schon weit im Vorfeld das Vorhaben umweltgerecht zu gestalten. Mit den dazu unbedingt ebenfalls einzuschaltenden PR-Agenturen beziehungsweise firmeninternen Compliance-Abteilungen wird dabei auch die öffentlichkeitsverträgliche Gestaltung des Vorhabens langfristig vorbereitet. So ist es uns seit über zwei Jahrzehnten gelungen, die Realisierung solcher Projekte erfolgreich und umweltgerecht zu betreuen.
Ein Urteil des OVG Lüneburg zu nachträglichen Betriebsbeschränkungen von WEA und zu Ausnahmen vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot zeigen: Die Klimabeschlüsse des BVerfG verlieren an Wirkung.
Die rechtliche Behandlung künstlicher Nisthilfen als Instrument gegen Windenergieanlagen war lange unklar. Das OVG NRW stärkt jetzt alle Betreiber:innen.
Der VGH Mannheim hat in einem seit acht (!) Jahren währenden Genehmigungsverfahren die Behörde verpflichtet, über einen Genehmigungsantrag für fünf WEA neu zu entscheiden.