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+49 341 14950-0Das Umweltrecht hat einen inzwischen fast alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich erhalten. Wir widmen uns vornehmlich dem Umweltrecht unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen und industriellen Ansiedlung aber auch der Verträglichkeit großer Landwirtschaftsbetriebe in diesem Regulierungssystem.
Inhaltlich beginnt das Umweltrecht auf der europäischen Ebene und ist hiernach ausgesprochen differenziert auf Bundes- und Länderebene verortet. Im Rahmen von Investitionen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Stellschrauben für spätere Ansiedlungs- und Genehmigungsentscheidungen in Vor- und Nebenverwaltungsverfahren getroffen werden, insbesondere in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Spätestens an dieser Stelle, eher noch früher, also in der internen Projektplanung, beginnt eine sehr enge Verknüpfung mit weit vorgelagerten bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Die Expertise des Kanzleigründers resultiert dabei nicht zuletzt aus seiner wissenschaftlichen Honorarprofessur. Gemeinsam mit seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Kanzlei unterrichtet er an der TU-Chemnitz das Haupt- und Wahlfach Umweltrecht.
In unserer Praxis ist es uns deshalb durch fachübergreifendes Arbeiten vor allem mit Ingenieur:innen, Architekt:innen aber
auch mit anderen Techniker:innen möglich, schon weit im Vorfeld das Vorhaben umweltgerecht zu gestalten. Mit den dazu unbedingt ebenfalls einzuschaltenden PR-Agenturen beziehungsweise firmeninternen Compliance-Abteilungen wird dabei auch die öffentlichkeitsverträgliche Gestaltung des Vorhabens langfristig vorbereitet. So ist es uns seit über zwei Jahrzehnten gelungen, die Realisierung solcher Projekte erfolgreich und umweltgerecht zu betreuen.
Die Rechtsprechung zu § 9 BImSchG im Fokus: Wir zeigen, welche Fragen die Gerichte bislang geklärt haben sind und welche Konsequenzen sich daraus für die Wahl des geeigneten Vorbescheidsverfahrens ergeben.
Keine physische Nachlieferung von Strom bei EEG-Differenzmengen: Warum das LG Hannover Praxisvereinbarungen kippt und rein finanzielle Ausgleichszahlungen vorschreibt.
Schnellere Verfahren für EE-Anlagen durch das neue UMoP? Kürzere Fristen, weniger Einwendungen und digitales Artdaten-Sharing im Check.