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+49 341 14950-0Dieses Gebiet wird als typische sachgeordnete Querschnittsmaterie letztlich falsch verstanden, denn diese Sichtweise stammt noch aus einer juristischen Begrifflichkeit von vor der Energiewende als Fragen des Klimaschutzes nur unter dem Aspekt des Wirtschaftsfaktors beantwortet wurden. In unserem Hause - auch wissenschaftlich untermauert - verstehen wir diesen Begriff in einem viel weiteren, inhaltlich komplexeren Zusammenhang. Gerade die unsererseits betreuten Verkehrsprojekte auf kommunaler Ebene, über die Erzeugung erneuerbarer Energien bis hin zu ihrer Verwertung, nicht nur für den Strom, sondern auch für den Verkehrssektor, benötigen infrastrukturelle Leitbilder – folglich eine andere moderne Infrastruktur.
Der rechtliche Rahmen für solche Investitionen wird in diversen Rechtsgebieten fixiert: Sie betreffen die Bauleit- und Verkehrsplanung auf Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden. Ebenso die Versorgung/Bereitstellung von Grünstrom für alle
Erschließungs- und Anbindungsfragen im weitesten Sinne. Dabei ist unsere IT-Abteilung mit in die Projekte einbezogen,
um schon früh die Datenschnittstellen in diesen Projekten begleiten zu können.
Die anwaltliche Beratung ist hier vor allen Dingen darauf ausgerichtet, die einzelnen Infrastrukturelemente zueinander
zu ordnen, zu koordinieren und rechtliche Probleme so frühzeitig zu erkennen, dass sie dem Projekt nicht entgegengehalten werden können. Das Vorhaben transportiert vielmehr solche modernen Sichtweisen und setzt sie fortschrittlich um.
Die deutsche Umsetzung der Corporate Sustainabilty Reporting Directive steht ins Haus und stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche Herausforderungen. Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besteht zeitnaher Handlungsbedarf, damit die Umsetzung der Berichterstattungspflicht bis spätestens 2028 erfolgreich verläuft.
Wenn sich die Gemeinde in den Weg stellt, kann sich die Nutzung der Erschließungs- und Zufahrtsstraßen holprig gestalten. Zur Nutzung öffentlicher Wege und den Duldungspflichten und dem Kontrahierungszwang von Kommunen.
Bundesverwaltungsgericht spricht Umweltvereinigungen eine Klagebefugnis gegen Zielabweichungen eines Regionalplans zu und verstärkt dadurch die Planungsunsicherheit für Projektierer:innen.