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Rufen Sie uns an und schildern Sie ihr Anliegen. Im Anschluss an ein erstes Gespräch unterbreiten wir gern einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
+49 341 14950-0Das Energierecht ist als Oberbegriff des Energiewirtschaftsrechts und des Erneuerbaren Energien Recht zu begreifen. Darunter fassen wir diesseitig alle Fragestellungen, die gerade nicht durch die beiden letztgenannten Kategorien abgedeckt werden. Insoweit können gerade alle Fragestellungen der Wärmebereitstellung beginnend mit der Prüfung von Fernwärmelieferungsverträgen auch im Hinblick auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), bestehender Benutzungs- und Abnahmezwänge bzw. der Preisanpassungsklauseln Gegenstand unserer Beauftragung sein.
Zunehmend erreichen uns auch Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Kraftstoffbereitstellung, wie z.B. Mindestbereitstellung und Verwendung von Biokraftstoffen, sowie mit der E-Mobilität stehen. Die rechtssichere Übertragung von Kraftstoffquoten, Auslegung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinsichtlich neuer Kraftstoffe, deren Verwendung und die Kommunikation mit den zuständigen Behörden werden gerne für Sie von uns übernommen.
Ein Vorbescheidsantrag darf auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden. Wir informieren und beraten in einer Online-Veranstaltung am 01. Juli 2022, was zu beachten ist.
Ein Entwurf zum EEG 2023 sieht vor, in § 2 die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien gesetzlich zu verankern. Das OVG Lüneburg sieht dies kritisch. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drucks. 162/22) sieht zahlreiche Anpassungen vor, die das Ziel verfolgen, bis ins Jahr 2030 mindestens 80 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien zu erzeugen.
Das BVerfG hält das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG MV) für überwiegend verfassungsgemäß: Mecklenburg-Vorpommern droht ins Hintertreffen zu geraten. In der Entscheidung des BVerfG (Az.: 1 BvR 1187/17) – zur Pressemitteilung vom 05.05.2022 geht es hier – bezeichnet das BVerfG das BüGembeteilG sogar als Modell für vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern. Damit hat es klargemacht, dass die bundesgesetzlichen Regelungen, allen voran § 6 EEG 2021, nicht abschließend sind. Es steht zu befürchten, dass in Zukunft auch andere Länder – unter dem Deckmantel des Klimaschutzes – von der Länderöffnungsklausel des § 36g Abs. 5 EEG 2021 Gebrauch machen. Leidtragende sind die Projektierer:innen und der Klimaschutz.