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Rufen Sie uns an und schildern Sie ihr Anliegen. Im Anschluss an ein erstes Gespräch unterbreiten wir gern einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
+49 341 14950-0Das Energierecht ist als Oberbegriff des Energiewirtschaftsrechts und des Erneuerbaren Energien Recht zu begreifen. Darunter fassen wir diesseitig alle Fragestellungen, die gerade nicht durch die beiden letztgenannten Kategorien abgedeckt werden. Insoweit können gerade alle Fragestellungen der Wärmebereitstellung beginnend mit der Prüfung von Fernwärmelieferungsverträgen auch im Hinblick auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), bestehender Benutzungs- und Abnahmezwänge bzw. der Preisanpassungsklauseln Gegenstand unserer Beauftragung sein.
Zunehmend erreichen uns auch Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Kraftstoffbereitstellung, wie z.B. Mindestbereitstellung und Verwendung von Biokraftstoffen, sowie mit der E-Mobilität stehen. Die rechtssichere Übertragung von Kraftstoffquoten, Auslegung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinsichtlich neuer Kraftstoffe, deren Verwendung und die Kommunikation mit den zuständigen Behörden werden gerne für Sie von uns übernommen.
In Windenergiegebieten ist § 2 EEG uneingeschränkt anzuwenden: Das OVG NRW stärkt den Vorrang der Windenergie. Im gegenständlichen Fall wurden luftverkehrsrechtliche Einwendungen abgewiesen.
Vergaberechtlicher Paukenschlag durch das OLG Düsseldorf: Die Erweiterung bestehender Autobahn-Konzessionen um Schnellladeinfrastruktur ohne Ausschreibung ist unzulässig. Ein wegweisendes Urteil für den Wettbewerb an der Autobahn.
Trotz verpasster Antragsfrist zur Zahlungsberechtigung die Marktprämie sichern? Ein aktueller BGH-Beschluss zeigt auf, wann Nachsicht bei EEG-Förderungen gewährt werden muss.