Tracking pixel Der Umgang mit Wetterradarstandorten · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der Umgang mit Wetterradarstandorten

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Informationen zur Errichtung von WEA im Nahbereich der Messsysteme des DWD


Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist eine Bundesbehörde im Ressort des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Dabei ist er grundsätzlich als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb von WEA zu beteiligen.

Im November 2011 hat der DWD „Informationen zur Errichtung von WEA im Nahbereich der Messstationen des DWD“ veröffentlicht. In diesem Zusammenhang fordert er auf der Grundlage der internationalen Richtlinien der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), dass der nähere Umkreis von fünf Kilometern um die Wetterradarstandorte frei von Windenergieanlagen zu halten ist. In einem Radius von 15 Kilometern gelten für Windenergieanlagen nur Höhenbeschränkungen, damit die Radarmessungen nach derzeitigem Wissenstand möglichst wenig beeinflusst werden.
Dabei soll es in Ausnahmefällen möglich sein, dass WEA im 5 bis 15 Kilometer Radius diese maximale Höhe überschreiten dürfen, da sie aufgrund vorhandener Geländeabschattungen keinen störenden Einfluss auf die Radarsysteme haben. Dabei gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass die vom DWD geforderten Abstandszonen keinerlei Bindungswirkung entfalten. Diese Informationen haben keinen gesetzlichen Charakter.

Wie und ob diese Forderungen in dieser Form Bestand haben werden, bleibt nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.04.2011 (Az.: 12 ME 8/11) abzuwarten. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zum überaus weiten Problemfeld „Windenergie und Radar“. Obwohl es in dieser Entscheidung um ein militärisches Luftverteidigungsradar ging, stellt sich lediglich die Frage, ob der privilegierten Windenergieanlagen-Nutzung ein „unbenannter öffentlicher Belang“ entgegensteht im Sinne des § 35 Abs. III BauGB in Gestalt der Belange des DWD. Hierbei ist eine konkrete Abwägung der Genehmigungsbehörde erforderlich. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass die Darlegung- und Beweislast in diesem Falle auf Seiten des DWD liegt. Der Umstand ob eine unzumutbare Störung für den DWD vorliegt, muss demnach dem Beweis zugänglich sein.

Den Betreibern der WEA ist in diesen Fällen zu raten, eine mögliche Ablehnung der Genehmigung auf Grundlage der Forderungen des DWD zu hinterfragen und im Zweifelsfall die Genehmigung auf dem Klage Weg geltend zu machen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de