Tracking pixel Schwarzer Tag für die Erneuerbare-Energien-Branche: BGH kassiert Urteil des OLG Jena zur Enteignung zugunsten von Windenergieanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Schwarzer Tag für die Erneuerbare-Energien-Branche: BGH kassiert Urteil des OLG Jena zur Enteignung zugunsten von Windenergieanlagen

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Der BGH hat am 12.03.2015 ein in der Branche ebenso lange erwartetes wie aufsehenerregendes Urteil zur Enteignung zugunsten von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, konkret von Windenergieanlagen, verkündet. Hintergrund des nunmehr vom BGH abschließend entschiedenen Falls war eine geradezu idealtypische Fallgestaltung, mit der sich eine Vielzahl von Anlagenbetreibern regelmäßig konfrontiert sehen:

Für die Errichtung bzw. für die Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden gerade hinsichtlich der notwendigen Stromkabel sowie für die Erschließung, aber auch für die Errichtung und für den Rückbau der Erzeugungsanlagen oftmals Flächen benötigt, die nicht im Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers stehen und für die er (noch) kein dingliches Sicherungsrecht vorweisen kann. In solchen Situationen stellt sich regelmäßig die Frage: Wie lässt sich ein Zugriff auf fremdes Grundeigentum rechtlich bewerkstelligen? Eine vertragliche Grundlage oder gar eine einvernehmliche Einräumung von dinglichen Rechten an den benötigten Grundstücken scheidet aufgrund der Weigerungshaltung der jeweiligen Eigentümer oftmals von vornherein aus. Vielfach wird aber auch von den berechtigten – nicht selten sind dies bezeichnenderweise Gemeinden – ein maßlos überzogenes Nutzungsentgelt verlangt.

Mit einem solchen Problem war auch eine Betreiberin von insgesamt acht Windenergieanlagen in Thüringen konfrontiert. Sie stieß auf unerbittlichen Widerstand der Gemeinde, auf deren Gebiet die Windenergieanlagen errichtet werden sollten. Diese wollte nämlich die in Ihrem Eigentum stehenden Flächen, welche sowohl für die Zuwegung zu den Windenergieanlagen aber auch die Verlegung von Stromleitungen zwingend benötigt wurden, nicht zur Verfügung stellen. Die Anlagenbetreiberin entschied sich daher bereits im Jahr 2007 dazu, den Zugriff auf die benötigten Grundflächen der betroffenen Gemeinde über eine Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund hatte Sie beim zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamt die Enteignung der ihre Vorhaben blockierenden Gemeinde beantragt.

Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt die Anlagenbetreiberin im Jahr 2007 vorzeitig in den Besitz an den benötigen Grundstücken eingewiesen hatte, enteignete sie die Gemeinde schließlich im Jahr 2011 durch die Eintragung von Dienstbarkeiten hinsichtlich der begehrten Leitungsrechte und Wege. Die Gemeinde wehrte sich hiergegen erstinstanzlich zunächst ohne Erfolg. Das in der zweiten Instanz zuständige OLG Jena hatte den Enteignungsbeschluss mit Urteil vom 30.12.2013 zwar insoweit aufrechterhalten, als es der Anlagenbetreiberin weiterhin die begehrte Leitungsrechte zugestand. Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichtes war in § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG allerdings keine Ermächtigungsgrundlage dahingehend zu erblicken, dass auch zugunsten von Wegen enteignet werden darf. Es hob vor diesem Hintergrund den angefochtenen Enteignungsbeschluss insoweit auf, als dieser auch zugunsten der begehrten Zuwegungen eine Enteignung anordnete, sprach der Anlagenbetreiberin aber zugleich einen auf § 242 BGB gestützten Duldungsanspruch hinsichtlich der Wegenutzung zu.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Jena wandten sich sowohl die betroffene Gemeinde als auch die Anlagenbetreiberin und legten jeweils Revision zum BGH ein. Der BGH gab nun der Gemeinde recht und hob den Enteignungsbeschluss gänzlich auf.

Zur Begründung verwies das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 im Wesentlichen darauf, dass es erhebliche Bedenken hinsichtlich der ministeriellen Bedarfsfeststellung, welche dem Enteignungsbeschluss zugrunde lag, habe. Dabei räumte der Senat noch ein, dass man wohl von einer Erzeugungslücke ausgehen könne, diese aber von der für eine Enteignung notwendigen Versorgungslücke zu unterscheiden habe. Hiermit habe sich die Energieaufsichtsbehörde nicht auseinander gesetzt. Zudem ließ der BGH erkennen, dass auch der angefochtene Enteignungsbeschluss des Thüringer Landesveraltungsamtes selbst an Fehlern leide, weil er sich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt habe, ob denn das Vorhaben, für das enteignet worden war, rechtmäßig ist.

Das Urteil des BGH vom 12.03.2015 dürfte sowohl die Projektierung als auch die Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen deutlich erschweren. Dies vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Flächenverknappung, gerade im Windenergiebereich. Hier wird es vielfach überhaupt nicht möglich sein, ohne den Zugriff auf fremdes Grundeigentum noch einen substantiellen Zuwachs an weiteren Stromerzeugungsanlagen umzusetzen und das vorhandene Potenzial sinnvoll zu erschließen. Das Urteil des BGH setzt darüber hinaus auch ein verheerendes Zeichen in Richtung verhinderungswilliger Gemeinden, die in letzter Zeit gerade die Einräumung von Leitungs- und Wegerechten als eine besonders gewinnbringende Geldeinnahmequelle entdeckt haben und Anlagenbetreiber nicht selten ordentlich „zur Kasse“ bitten.

Noch liegen die Entscheidungsgründe des BGH nicht schriftlich vor. Sobald dies aber der Fall ist, werden wir Sie noch einmal ausführlich über die wesentlichen Urteilsgründe informieren.

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