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Windenergie - Fortschrittliche Rechtsprechung des OVG Koblenz hält an

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Das OVG hatte sich mit den üblichen, die Windenergie verhindernden Einwendungen auseinanderzusetzen: Rotmilan-Bruthorste. Verstoß gegen das Abstandsgebot. Unterlassene Raumnutzungsanalyse … die typischen Dinge eben.

Die Genehmigung von Windenergieanlagen ist rechtmäßig, urteilte das OVG Koblenz in der Berufungsinstanz am 01.09.2021 (Az: 1 A 1152/20.OVG) und bestätigte damit ein Urteil des VG Koblenz vom 10.06.2020 (Az: 4 K 702/17.KO). Das Urteil steht in einer Reihe der den Klimaschutz und Ausbau der Windenergie fördernden Rechtsprechung vieler Gerichte, nicht zuletzt der des OVG Koblenz.

Der Hintergrund
Streitiger Punkt der Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz und dem dies bestätigenden erstinstanzlichen Urteil war das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es verbietet, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Problematisch war dies deshalb, weil der Standort der Windenergieanlagen knapp innerhalb der sog. Tabuzone von 1.500 m um einen lokalisierten Rotmilan-Horst liegt.

Der anzuwendende „Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ geht in solchen Konstellationen davon aus, dass das Eintreten des Verbotstatbestands „nicht auszuschließen“ und somit eine nähere Betrachtung durch eine Raumnutzungsanalyse erforderlich sei.

Naturschutzfachlicher Rahmen RLP nicht bindend: Raumnutzungsanalyse nicht zwingend
Das OVG Koblenz betonte jetzt in seiner Entscheidung erneut, dass dem Naturschutzrechtlichen Rahmen über fachliche Empfehlungen hinaus keine bindende Wirkung zukommt.

Entscheidend müsse vielmehr sein, dass die behördliche Entscheidung – und das Abweichen vom o.g. Grundsatz – im Sinne einer Plausibilitätskontrolle „vertretbar“ erscheine. Dies kann, so nun das OVG, auch ohne das Einholen einer Raumnutzungsanalyse der Fall sein. Insbesondere, wenn die konkreten Verhältnisse vor Ort eine weitergehende Analyse entbehrlich machen.

Gerichte haben mittlerweile fundierte Sachkenntnis
Bemerkenswert an dem Urteil ist die Klarheit, mit der das OVG bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, dass eine Raumordnungsanalyse schlicht keinen Mehrwehrt zur Klärung der Sache bringen könne. Argumentation des OVG: Es sei fähig, die Tötungsgefahr durch mittlerweile – in dutzenden, genau diese Problematik betreffenden Verfahren – erlangte Sachkenntnis sowie die ins Verfahren eingebrachten naturschutzfachlichen Gutachten je nach Einzelfall eigenständig zu bewerten.

Denn wenn der Rotmilan nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen im Offenland jagt, bevorzugt mit kurzer, lückiger Vegetation wie Grünland, Ackerland und Brachen, dann benötigt es keine Raumnutzungsanalyse, wenn die gegenständliche Windenergieanlage inmitten eines geschlossenen Waldgebietes gelegen ist. Eine Tötung des Rotmilans ist dann schlicht nicht zu erwarten.

Die praxisnahe Herangehensweise des OVG Koblenz ist begrüßenswert; gibt es doch genügend andere Verzögerungen, mit der Projektier*Innen bis zur Realisierung von Windenergieanlagen zu kämpfen haben. Man kann nur hoffen, dass die neue Bundesregierung rasch exekutiv untermauert, nachvollzieht und bundesweit verpflichtend macht, was fortschrittliche Gerichte bereits tun: „in dubio pro climate“.

Die Kanzlei MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreute in dem Berufungsverfahren den beigeladenen Vorhabenträger.