Tracking pixel Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen?

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Bundeswirtschaftsministerium schreibt Eckpunktepapier „EEG 2016“ fort

Am 15.02.2016 wurde seitens des Bundeswirtschaftsministeriums ein neues Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 veröffentlicht, welches das bereits Ende November letzten Jahres erschienene Eckpunktepapier (wir berichteten mit Newsletter vom 30.11.2015) fortschreibt. Im Rahmen des neuen Eckpunktepapiers unterbreitet das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr einen Vorschlag für eine etwaige Sonderregelung zu Gunsten von Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land. Hintergrund bildet die – auch gesetzlich in § 2 Abs. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes niedergelegte – Prämisse, bei der Umstellung des Fördersystems für Erneuerbare Energien auf Ausschreibungen die bisherige Akteursvielfalt zu erhalten. Aufgrund des mit Ausschreibungen verbundenen Planungs- und Investitionsrisikos ist jedoch zu befürchten, dass gerade Bürgerenergiegesellschaften und kleinere Akteure dieses nicht stemmen und damit als wichtige Akteursgruppe wegfallen könnten.

Daher schlägt das Bundeswirtschaftsministerium vor, für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergie an Land die materiellen Teilnahmevoraussetzungen zu erleichtern. Anders als die übrigen Akteure sollen Bürgerenergiegesellschaften bereits vor Vorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen können, sofern sie einen Nachweis über die Flächensicherung und ein Windgutachten vorlegen sowie eine ermäßigte Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro/kW hinterlegen. Ausweislich des Eckpunktepapiers sollen jedoch nur solche Bürgerenergiegesellschaften von der vorgeschlagenen Sonderregelung profitieren, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens zehn Mitglieder der Gesellschaft sind natürliche Personen,
  • jedes Mitglied der Gesellschaft hat maximal einen Anteil von 10 % der Stimmrechte, wobei mindestens 51 % der Stimmrechte bei den natürlichen Personen liegen,
  • mindestens 51 % der Stimmrechte liegen bei Mitgliedern der Gesellschaft, die seit mindestens einem Jahr mit ihrem Erstwohnsitz in dem Landkreis gemeldet sind, in dem sich die Fläche befindet, auf der die Windenergieanlage errichtet werden soll, und
  • die Gesellschaft sowie alle ihre Mitglieder haben in den letzten 12 Monaten nicht schon mit einem anderen Projekt an einer Ausschreibung für Wind an Land teilgenommen.

Ferner soll die Größe der Projekte von privilegierten Bürgerenergiegesellschaften auf maximal sechs Windenergieanlagen mit insgesamt höchstens 18 MW begrenzt werden.

Aus Sicht der Windenergiebranche ist dies als erster Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen, auch wenn fraglich erscheint, ob dies wirklich ausreicht, um die Akteursvielfalt zu erhalten. Nunmehr ist zu hoffen, dass diese oder eine vergleichbare Sonderregelung auch Eingang in das Gesetz findet. Für die Ausschreibung von PV-Anlagen sind hingegen keine Sonderregelungen für Bürgergesellschaften oder andere kleine Akteure vorgesehen. Das Bundeswirtschaftsministerium geht davon aus, dass, indem die künftige Ausschreibungspflicht erst für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW greift, den Interessen kleinerer Akteure in diesem Segment hinreichend Rechnung getragen ist.

Mit dem ersten offiziellen Referentenentwurf zum EEG 2016 ist dem Vernehmen nach Anfang/Mitte März zu rechnen. Wir halten Sie diesbezüglich natürlich weiterhin auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne für weitere Informationen und Rückfragen zu Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, E-Mail: brahms@maslaton.de
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