Tracking pixel Kündigung per E-Mail wirksam - Schriftformerfordernis in AGB unwirksam · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kündigung per E-Mail wirksam - Schriftformerfordernis in AGB unwirksam

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LG München: Urteil vom 30.01.2014

In seinem Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Landgericht München (Az.: 12 O 18571/13) klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Dating-Portals seinen Mitgliedern nicht eine bestimmte Form (hier die Schriftform) der Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft aufzwingen kann. Er kann zudem nicht auf der Nennung spezieller Daten, wie Benutzernamen, Kundennummer oder Vorgangsnummer bestehen.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel in den AGB eines solchen Portals zu entscheiden, die vorsah, dass Kündigungen per E-Mail grundsätzlich ausgeschlossen und nur mit Einhaltung der Schriftform erfolgen können.

Im Einzelnen hieß es darin:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer, hielt diese Klausel gem. § 309 Nr. 13 BGB für unzulässig und wies auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gem. § 307 BGB hin. Durch die Bestimmung würde die Geltendmachung der Rechte des Verbrauchers erschwert.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Klägers an. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass der gesamte Vertrag „online“ zustande kam, also bereits von Beginn an kein schriftlicher Austausch erfolgte. Auch das Gegenargument des Beklagten, er wolle durch die Schriftform die Identität des Nutzers sicherstellen, um somit Missbrauch vorzubeugen, wurde als unnötig zurückgewiesen. Die Identität des Kunden wird bei Vertragsschluss spätestens durch Zahlung des monatlichen Betrages klar. Ein Vertrag, der nur durch „online“ Handlungen zustande kommt und in dem auch kaum ausschlaggebende Daten preisgegeben werden, rechtfertigt es folglich nicht, dass die Kündigung zwingend schriftlich auf dem Postweg zu erfolgen hat.
 

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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