Tracking pixel Infrastruktur-Zukunftsgesetz bringt neue Impulse für BNatSchG und LuftVG · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Infrastruktur-Zukunftsgesetz bringt neue Impulse für BNatSchG und LuftVG

« Newsübersicht

Inhalt

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz bricht das Kompensationsregime im BNatSchG auf und stärkt das LuftVG. Was Vorhabenträger jetzt wissen müssen.

Mit dem am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündeten Infrastruktur-Zukunftsgesetz hat der Bundesgesetzgeber ein umfassendes Reformpaket zur Modernisierung und Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren verabschiedet. Ursprünglich als verkehrsrechtliches Mantelgesetz initiiert, greift das Regelungswerk tief in zentrale Bereiche des allgemeinen Verwaltungs- sowie des Umwelt- und Fachplanungsrechts ein.

Diese gesetzlichen Vorschriften ändern sich

Für Vorhabenträger und Projektentwickler im Infrastruktur- und Energiesektor sind dabei insbesondere die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von praktischer Bedeutung. Während im Naturschutzrecht mit der Gleichrangigkeit von Ersatzzahlungen erhebliche Verfahrenserleichterungen geschaffen werden, bringt das Luftverkehrsrecht insbesondere eine neue Wertung zugunsten von Flughafenbauvorhaben mit sich.

Was die gesetzlichen Neuregelungen konkret vorsehen und auf welche Anpassungen sich Projektierer jetzt einstellen müssen:

BNatSchG: Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzgeld

Die wohl praxisrelevanteste Neuerung im Umweltrecht findet sich in Art. 10 des Gesetzes durch die Einfügung des neuen § 15 Abs. 6a BNatSchG. Spätestens seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024 (Az. 7 C 3.23 und 4.23 – wir berichteten) galt im naturschutzrechtlichen Eingriffsregime ein striktes Stufenverhältnis, nach dem Ersatzzahlungen erst dann zulässig waren, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Natur und Landschaft nicht realisiert werden konnten. Für Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse – darunter fallen neben Verkehrswegen nunmehr ausdrücklich auch gesetzlich entsprechend deklarierte Energieinfrastrukturvorhaben – stehen Real- und Geldkompensation künftig gleichrangig nebeneinander.

Zuständige Vorhabenträger können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Sicherung und Unterhaltung von Kompensationsmaßnahmen somit unmittelbar durch eine zweckgebundene Ersatzzahlung erfüllen. Während sich die Höhe nach der Bundeskompensationsverordnung bemisst, gilt die Pflicht mit der Zahlung als abschließend erfüllt (§ 17 Abs. 7 und 9 BNatSchG n.F.).

Für Projektierer kann dies einen wesentlichen Zugewinn an Planungs- und Vollzugssicherheit bedeuten, da zeit- und kostenintensive Suche, Flächensicherungen für Ausgleichsmaßnahmen und Diskussionen über die Bilanzierung mit der UNB nicht mehr zwingend das Nadelöhr des Genehmigungsprozesses bilden. Auf der anderen Seite können Realkompensationen mitunter erheblich günstiger ausfallen, als es eine Kompensationsgeldzahlung ist.

Übergangsvorschriften und Inkrafttreten der Naturschutzreform

Vorhabenträger müssen bei ihrer Zeitplanung jedoch das gestreckte Inkrafttreten beachten: Gemäß Art. 23 Abs. 2 tritt Art. 10 BNatSchG erst am 1. Februar 2027 in Kraft. Der Gesetzgeber trägt damit der sechsmonatigen Verzögerungsfrist des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung.

Flankiert wird dieser Zeitplan durch eine differenzierte Übergangsregelung in § 74 Abs. 7 BNatSchG n.F.. Für behördliche Verfahren und Zulassungsanträge, die vor dem 1. Februar 2027 gestellt, angezeigt oder förmlich begonnen wurden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht fort. Allerdings räumt der Bundesgesetzgeber dem Verursacher ein ausdrückliches Antragsrecht ein: Vorhabenträger laufender Verfahren können aktiv die Anwendung des neuen Kompensationsregimes nach § 15 Abs. 6a BNatSchG verlangen.

Neuer § 6 Abs. 1 S. 2 LuftVG: Flughäfen im überragenden öffentlichen Interesse

Im Luftverkehrsrecht steht die Neueinführung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG n.F. im Zentrum, wonach der Bau oder Ausbau eines Flughafens nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien genießen über § 2 EEG ein rechtliches Übergewicht in behördlichen Abwägungen gegenüber anderen Belangen Flughafenstandorte ziehen jetzt nach, was den Vorrang nach § 2 EEG 2023 in der Praxis zu schwächen droht.

Reichweite des überragenden öffentlichen

In der immissionsschutzrechtlichen Praxis stellt sich für Windenergie-Projektierer zudem die Frage nach den tatsächlichen Grenzen dieses Privilegs. Die Gesetzesbegründung enthält keine Ausführungen dazu, was begrifflich unter „Bau oder Ausbau“ eines Flughafens zu verstehen ist: Nur bauliche Erweiterungen oder auch neue Flugverfahren?

Nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik sollen wohl primär bauliche Erweiterungen der flughafenseitigen Infrastruktur wie Start- und Landebahnen, Rollwege oder Vorfelder gemeint sein. Für die Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 2 LuftVG n.F. auf die Erweiterung bereits bestehender Flugplätze um neue Flugverfahren dürfte damit – erfreulicherweise – kein Raum sein.

Fazit: Planungsbeschleunigung erfordert frühe Weichenstellung

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz bietet Vorhabenträgern durch das gleichrangige Ersatzgeld im BNatSchG Beschleunigungspotenziale bei der Bewältigung komplexer Kompensationsfragen. Projektentwickler sollten laufende und anstehende Zulassungsverfahren frühzeitig analysieren und die Ausübung des Antragsrechts nach § 74 Abs. 7 BNatSchG n.F. zur Vorbereitung auf den Stichtag 1. Februar 2027 strategisch prüfen; insbesondere in Klageverfahren kann dies über Wohl oder Wehe des Projekts entscheiden.

Besondere Brisanz wird diese Regelung in Kombination mit noch nicht angepassten behördlichen Leitfäden und Erlassen (Bspw. Windenergieerlasse) aufwerfen – dort ist mitunter noch nicht einmal die Grundentscheidung des BVerwG berücksichtigt.

Gleichzeitig müssen sich Projektierer bei Windenergievorhaben im erweiterten Umfeld von Flugplätzen darauf einstellen, dass Genehmigungsbehörden § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG n.F. zuungunsten von § 2 EEG anführen werden. Hierbei kommt es darauf an, Versuchen einer unzulässigen Ausweitung des Flughafenprivilegs auf bloße flugbetriebliche Planungen frühzeitig entgegenzutreten und auf einer strikten Differenzierung zwischen tatsächlichen baulichen Flughafenerweiterungen und rein betrieblichen Schutzansprüchen zu bestehen.

Folgen Sie uns auf LinkedIn und verpassen Sie keine Newsbeiträge mehr!