Tracking pixel Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in Regionalplanung unzulässig · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in Regionalplanung unzulässig

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Auch in den aktuellen Entwürfen ihrer Regionalpläne beabsichtigen die Regionalen Planungsverbände in Sachsen, bestimmte Höhenbegrenzungen für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen (kurz WEA) in Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie (kurz Vorranggebiete) festzulegen.

So sieht der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen in seinem aktuellen Entwurf zum Regionalplan 2017 vor, dass WEA in Vorranggebieten mit einem Abstand unterhalb von 750 m zur Wohnbebauung nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig sein sollen und WEA innerhalb von Vorranggebieten mit einem Abstand von 750 m bis unter 1.000 m zur Wohnbebauung einen Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten haben, der das 10-fache der Nabenhöhe nicht unterschreitet. Für zwei Vorranggebiete will der Planungsverband zudem eine WEA-Gesamthöhe von 100 m zur Sicherung des Luftverkehrs festsetzen.

Entsprechende Regelungen zur Höhenbegrenzung in Vorranggebieten sehen auch der Planungsverband Region Chemnitz und der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien in ihren aktuellen Planentwürfen vor.

Dies veranlasst erneut zu der Feststellung, dass solche pauschalen Höhenbegrenzungen in Regionalplänen, durch die die WEA-Nutzung innerhalb der für sie zugewiesenen Gebiete massiv eingeschränkt wird, rechtswidrig sind.

Insoweit ist von Bedeutung, dass der Aufgabenrahmen der Regionalplanung maßgeblich durch das Kriterium der Überörtlichkeit geprägt ist. Die sachliche Legitimation der Planungen und Maßnahmen der Raum- und Regionalplanung basiert darauf, dass es hier um überörtliche Aufgaben und Ziele, also um ökologische und ökonomische Belange geht, welche die Ordnung des Gesamtraums betreffen. Gebietsscharfe Festlegungen kommen daher nur dann in Betracht, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die über den Bereich der Gemeinde hinaus raumbeeinflussend sind. Im Normalfall wirkt sich die Höhe von WEA nur raumbeeinflussend auf diejenige Gemeinde aus, in deren Gemeindegebiet die Ausweisung des Vorranggebietes erfolgt. Höhenbegrenzungen innerhalb von Vorranggebieten sind daher bereits aufgrund einer fehlenden Überörtlichkeit unzulässig.

Zu betonen ist außerdem die mit Blick auf das Verfassungsrecht bestehenden unterschiedlichen Aufgabenfelder der örtlichen Bauleitplanung und der überörtlichen Regionalplanung. Das BVerfG hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG das Recht haben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die gemeindliche Selbstverwaltung erlaubt eine Einschränkung der Planungshoheit nur, wenn und soweit dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erforderlich wird. Festlegungen in Regionalplänen sind daher nur dann zulässig, wenn und soweit hierfür aus überörtlichen Gründen eine landesplanerische Regelung erforderlich ist. Regionalplanerischen Regelungen verbleibt demnach nur Raum, soweit die Gemeinden selbst die räumliche Steuerung bestimmter Nutzungen, die in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über die Gemeinde hinauswirken, wegen des Gewichts des überörtlichen Interesses nicht überlassen bleiben kann. Dabei sind an das Maß der Erforderlichkeit einer landesplanerischen Regelung bei gebietsscharfen Planaussagen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn es handelt sich hierbei um besonders schwerwiegende Eingriffe in die gemeindliche Planungszuständigkeit, da Entscheidungen getroffen werden, die typischerweise auf der Ebene der Bauleitplanung anzusiedeln sind.

Für die Festlegung einer Höhenbegrenzung zum Schutz bestimmter Objekte schon auf regionalplanerischer Ebene ist kein so gewichtiges Interesse ersichtlich, das es ausschließen würde, eine solche Regelung den betroffenen Gemeinden zu überlassen. Vielmehr weisen die in Zielen der Raumordnung vorgesehenen Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen einen unzulässigen Detaillierungsgrad auf, da es sich bei der Regelung der zulässigen Höhe einer baulichen Anlage um eine der Bauleitplanung vorbehaltene Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeit der §§ 5 und 9 BauGB handelt.

Die Regionalplanung hat hier insbesondere auch das Gebot der planerischen Zurückhaltung zu beachten, welches die Befugnis zur planerischen Regelung entfallen lässt, wenn, wie hier, auf nächstgelagerter Vollzugsebene der Bauleitplanung oder auch des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Konfliktbewältigung besser und zweckmäßiger erfolgen kann.

Infolge der Höhenbegrenzungen in Regionalplänen wird der Windenergienutzung zudem auch nicht der geforderte substanzielle Raum verschafft. Durch die Beschränkungen der WEA innerhalb der Vorranggebiete wird der Windenergienutzung noch einmal deutlich an Raum genommen; eine Schaffung substanziellen Raums nach der Vorstellung des BVerwG ist somit nicht gegeben.

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Dr. Dana Kupke, kupke@maslaton.de
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