Tracking pixel FLEUROP - Adword-Werbung mit fremder Marke als Keyword doch unzulässig? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

FLEUROP - Adword-Werbung mit fremder Marke als Keyword doch unzulässig?

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BGH: Urteil vom 27.06.2013

Ausnahmen bestätigen die Regel - der BGH hatte mit „Fleurop“ eine erneute Ausnahme vor sich. Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: I ZR 53/12) hat er entschieden, dass eine bei Google geschaltete Werbeanzeige unter Verwendung einer fremden Marke als Keyword den Markeninhaber in seinen Rechten verletzt, obwohl die Marke selbst nicht in der Anzeige sichtbar wurde.

Die Beklagte verwendete für ihre Werbeanzeigen das Keyword „FLEUROP“. Die Werbeanzeigen erschienen oberhalb und rechts neben den Suchergebnissen zu dem Suchbegriff „Fleurop“ und waren dabei räumlich deutlich von den Suchergebnissen getrennt und als Anzeigen gekennzeichnet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH muss die Überprüfung der Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke in zwei Stufen erfolgen:

1. Kann einem normal informierten und aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemeinen Marktmerkmale das Wissen unterstellt werden, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht identisch sondern miteinander konkurrierende Wettbewerber sind?
oder, falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Kann der Internetnutzer aus der Werbeanzeige selbst erkennen, dass die Anzeige nicht von dem Markeninhaber oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt?
Zu Frage 1 wurden keine Feststellungen getroffen, sodass die Beantwortung der 2. Frage ausschlaggebend war.

Nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des BGH liegen dann keine Markenverletzungen durch solche Anzeigen vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2012, I ZR 217/10).

Obwohl dies in der vorliegenden Sache auch nicht der Fall war, hat der BGH dennoch eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke „FLEUROP“ angenommen. Begründet wurde dies damit, dass die Werbeanzeige den Begriff „Blumenbutler“, der auch einen Lieferdienst beschreiben könnte, enthielt. Daher läge es für die angesprochenen Internetnutzer aufgrund des allgemein bekannten Vertriebssystems der Klägerin nahe, dass es sich bei „Blumenbutler“ um ein etwaiges Partnerunternehmen von Fleurop handeln könnte. Es wäre daher ein Hinweis zur fehlenden Verbindung zur Markeninhaberin erforderlich gewesen, welcher allerdings fehlte.

Urteil vom 27.06.2013 - Az.: I ZR 53/12

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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