Tracking pixel EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

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Durch § 36k EEG 2021 wird die Möglichkeit der finanziellen Teilhabe von Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen geschaffen, um die Akzeptanz für die Errichtung und Nutzung der Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Erneuerbaren Ressourcen, hier speziell der Windenergie, zu steigern (BT-Drs. 19/23482, S. 112).

§ 95 Nr. 3 EEG 2021 ermächtigt nun die Bundesregierung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundestages gem. § 96 Abs. 1 EEG 2021, eine Verordnung in Ergänzung zu § 36k auch für Betreiber von Anlagen anderer Erneuerbarer Energien zu regeln, sodass betroffenen Gemeinden eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro kWh angeboten werden kann. Die Details müssen in der Verordnung geregelt werden: Jedoch für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen gilt, die Höhe des zulässigen Betrags festzusetzen und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten werden können, müssen in der Verordnung festgelegt werden. Zu den ohnehin bestehenden Fragen zum § 36k EEG 2021 kommen bezogen hinsichtlich einer nach unserer Meinung wahrscheinliche Ausweitung auf Photovoltaik weitere Unsicherheiten hinzu.

Generell stellt das in Aussicht stellen oder das Gewähren einer einseitigen Leistung an eine Gemeinde eine Unsicherheit in der Praxis dar. Zwar wird die Verwirklichung von Korruptionstatbeständen in § 36k Abs. 2 EEG 2021 gesetzlich ausgeschlossen, die Gleichzeitigkeit von städtebaulichen Verträgen und Begehren der finanziellen Beteiligung seitens der Kommune könnte aber mit dem Kopplungsverbot kollidieren. Dem hilft auch nicht die Aussage im Gesetzesentwurf ab, die Vereinbarung sei nicht Teil des Genehmigungsprozesses, da die Zahlungen erst ab Inbetriebnahme gezahlt würden (BT-Drs. 19/23482, S. 113). Diese Unsicherheit potenziert sich für Photovoltaikanlagen, die mangels Privilegierung stärker auf positive Bauleitplanung angewiesen sind. Liegt ein synallagmatisches Verhältnis vor, lebt auch die strafrechtliche Frage wieder auf. Diese Problematik wird in der Rechtswissenschaft breit diskutiert und gilt sowohl für den originären Regelungsbereich des § 36k EEG 2021 (Windenergie), wie sie sich auch für andere erneuerbare Energieträger stellen wird.

Bezogen auf Photovoltaikanlagen müsste eine dem § 36k EEG 2021 ähnliche Regelung erst noch geschaffen werden. Während Windenergieanlagen durch ihre Höhe einen räumlich weiteren Auswirkungsbereich haben, ist bei Photovoltaikanlagen als betroffene Gemeinde vermutlich nur die Standortgemeinde denkbar. Außerdem scheinen auch die bei 0,2 Cent/ kWh angesetzten Zahlungen für die erfahrungsgemäß enger kalkulierte PV sehr hoch. Wollte also tatsächlich ein Rechtsverordnung nach § 95 Nr. 3 EEG 2021 die gemeindliche Beteiligung für Photovoltaik(freiflächen)anlagen ermöglichen, sollten die Details vom Verordnungsgeber entsprechend angepasst werden.

Ob durch die finanzielle Beteiligung von Kommunen eine Reduzierung der not-in-my-backyard-Einstellung tatsächlich möglich ist (denn auch die PV hat immer mehr mit Widerständen zu kämpfen), bleibt abzuwarten. Damit die Photovoltaikplanung in der Praxis unbedenklich voranschreiten und auch diesen Aspekt aufnehmen kann, kann eine schriftliche, von sonstigen Verträgen unabhängige Vereinbarung getroffen werden, die die Absicht und Bereitschaft zu Verhandlungen zwischen Projektierer und Belegenheitsgemeinde festhält, sobald eine entsprechende Verordnung erlassen ist. Es sollte jedoch unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass diese „Sprechklausel“ nicht mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen verknüpft wird.