Tracking pixel Die dezentrale Stromvermarktung aus der Photovoltaikanlage an Nachbarn · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die dezentrale Stromvermarktung aus der Photovoltaikanlage an Nachbarn

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Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern kommt zunehmend die Vermarktung des Stromes an die Nachbarn in Betracht, um die Wirtschaftlichkeit aufgrund des sogenannten Marktintegrationsmodells zu steigern. Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 MW sieht das Erneuerbare-Energie-Gesetz derzeit vor, dass der Vergütungsanspruch auf 90 % der insgesamt im Kalenderjahr eingespeisten erzeugten Strommengen begrenzt ist. Für denjenigen Stromanteil, der über die vergütungsfähige Strommenge hinausgeht, kann lediglich eine verringerte Vergütung in Höhe des Monatsmittelwertes des Marktwertes für Strom aus solarer Strahlungsenergie vom Netzbetreiber beansprucht werden. Für das Jahr 2012 betrug der Wert 4,495 ct/kWh. Im Verhältnis zu der ansonsten gewährten EEG-Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, ergibt sich eine erhebliche Differenz. Folglich liegt es nahe, den Strom entweder selbst oder aber durch einen Dritten zum Beispiel den Nachbarn zu verbrauchen. Dies wird umso wichtiger, desto mehr die Strompreise für die Letztverbraucher steigen.

Hierbei sollten aber insgesamt drei Aspekte vorher rechtlich beleuchtet werden. Zunächst darf durch die Vermarktung des Stromes an den Nachbarn bzw. durch den Eigenverbrauch die Überschusseinspeisung des Photovoltaikstromes zu den EEG-Vergütungsbedingungen nicht gefährdet werden. Folglich muss der Anlagenbetreiber insgesamt seiner Andienungspflicht nach § 16 Abs. 3 EEG 2012 nachkommen. Dem Grunde nach ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, den gesamten Strom aus seiner Anlage am Netzverknüpfungspunkt dem Netzbetreiber anzubieten, soweit hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Dies gilt für alle Strommengen, die der Anlagenbetreiber nicht selbst oder von einem Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Hieraus ist abzuleiten, dass eine Inanspruchnahme des allgemeinen Stromnetzes zur Vermarktung des Stromes nicht in Betracht kommt. Insofern bietet es sich vielfach an, eine entsprechende Direktleitung zum Nachbarn zu legen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Ganz wesentlich kommt es darüber hinaus darauf an, welche Stromkostenbestandteile der Nachbar bei der Veräußerung des Stromes zu tragen hat. In Betracht kommen Netzentgelte, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage, die KWK-Umlage, die EEG-Umlage sowie die Stromsteuer. Hierbei hängt vom jeweiligen einzelnen Projekt ab, welche Stromkostenbestandteile in die Kalkulation einzubeziehen sind. Zugunsten entsprechender Photovoltaikanlagen, die sich lediglich auf Hausnetze bzw. Kundenanlagen beziehen, hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 EEG 2012 vorgesehen, dass die EEG-Umlage um 2 ct/kWh verringert werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass für den Strom aus der Photovoltaikanlage zumindest dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht und von Netzverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird sowie nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Insofern besteht ein Gleichklang mit den Anforderungen der sogenannten Andienungspflicht. Zwingend erforderlich ist, dass der Anlagenbetreiber, der dann zugleich Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird, dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt hat. Weiterhin kommt insbesondere eine Befreiung von der Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh in Betracht, sofern die Befreiungstatbestände nach § 9 StromStG erfüllt sind. Hierbei kommt insbesondere die Befreiung als dezentrale Stromversorgungseinheit in Betracht, soweit die Anlage eine elektrische Nennleistung von bis zu 2 MW aufweist und der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage selbst verbraucht oder an Dritte geliefert wird.

Jedoch sollte sich der Anlagenbetreiber bewusst sein, dass der Nachbar, der nunmehr mit Strom versorgt werden soll, ggf. derzeit über einen günstigen Stromliefervertrag verfügt. In diesen Verträgen finden sich vielfach Klauseln, nach dem entsprechende Eigenverbrauchslösungen zu einem Sonderkündigungsrecht des Stromlieferanten führen. Dies hätte ggf. zur Folge, dass der Nachbar in die Grundversorgung zurückfällt. Die Grundversorgung ist als solches üblicherweise etwas teurer, sodass eine Mischkalkulation auch gerade für die Zeiten, in der keine Sonne scheint, notwendig ist. Im Übrigen handelt es sich bei Strom um eine besondere Handelsware, die unmittelbar mit dem Verbrauch nicht mehr existiert. Anders als bei anderen Waren, kann der Anlagenbetreiber die Strommengen bei fehlender Zahlung nicht zurückverlangen. Insoweit müsste er sich ggf. gegen das Ausfallrisiko des Nachbarn absichern bzw. eine entsprechende Vorleistung verlangen. Für die energiewirtschaftlichen Fragestellungen kommt es nicht darauf an, ob der Nachbar Gewerbetreibender oder Privatkunden handelt. Steuerrechtlich stellt sich unter Umständen die Frage, ob entsprechende Steuern ausgewiesen werden müssen.

Die Versorgung Dritter mit Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung ist nach der derzeitigen Gesetzeslage für Anlagenbetreiber mit kleineren Photovoltaikanlagen nicht wirtschaftlich darstellbar. Insoweit lohnt es sich zu prüfen, welche Möglichkeiten zur Vermeidung von Strompreisbestandteilen bestehen, und mit dem Nachbarn über die Verlegung einer Direktleitung zu verhandeln. Daneben ist derzeit darauf zu achten, dass die Privilegien des sogenannten Eigenverbrauchs im Rahmen der Novellierung des EEG zur Diskussion stehen, sodass sich eine aufmerksame Verfolgung der Rechtsentwicklung empfiehlt.