Tracking pixel AfD-Gesetzentwurf: Populismus als Signal gegen den Windenergieausbau · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

AfD-Gesetzentwurf: Populismus als Signal gegen den Windenergieausbau

« Newsübersicht

Inhalt

Die AfD fordert in Sachsen 1.000 m Mindestabstand und verschärfte Rückbaupflichten für Windenergieanlagen – beides Vorgaben, die schon längst gelten. Hier alle Details.

Am 3. Juni 2025 hat die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag einen Gesetzentwurf (Drs. 8/2828) zur Änderung der Sächsischen Bauordnung eingebracht. Ziel ist die Einführung strengerer Abstandsregeln und verschärfter Rückbaupflichten für dauerhaft ungenutzte Windenergieanlagen. Auch wenn der Entwurf laut Begründung einen rechtssicheren und zukunftsfähigen Umgang mit Windenergieanlagen anstrebt, wird deutlich, dass er im Kern die ablehnende Haltung der AfD gegenüber dem weiteren Ausbau der Windenergie widerspiegelt.

Wir analysieren den Gesetzentwurf und skizzieren die potentiellen Folgen für Behörden und Projektierende.

Bereits geltende Abstandsregeln und Rückbaupflichten

Die Rückbaupflicht für Windenergieanlagen ist bereits in § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) verankert: Danach sind Anlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.

Zudem erlaubt § 249 Abs. 2 BauGB den Ländern, landesrechtliche Mindestabstände von bis zu 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten festzulegen. Sachsen hat hiervon mit § 84 Sächsische Bauordnung (SächsBO) bereits Gebrauch gemacht. Diese Regelung will die AfD nun verschärfen. 

Weniger Flächen, höhere Anforderungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Unterschreitung des Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden von 1.000 Meter nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Standortgemeinde und betroffener Nachbargemeinden möglich sein soll (soweit, so bekannt), und zwar nur jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Gemeinderats. Es sollen also die Mehrheitsverhältnisse so verschärft werden, dass eine Zustimmung unwahrscheinlicher wird.

Ein neuer § 83a SächsBO soll die Rückbaupflicht für dauerhaft ungenutzte Windenergieanlagen verschärfen. Projektierende müssen Anlagen einschließlich Fundamente, Zuwegungen, Kabeltrassen und versiegelter Flächen vollständig zurückbauen. Zur Sicherstellung der Durchführung sollen künftig schriftliche Verpflichtungserklärungen und finanzielle Sicherheiten für sämtliche Rückbaukosten vorgeschrieben werden.

Zur effektiven Durchsetzung sieht der Entwurf zwei neue Bußgeldtatbestände vor. Verstöße gegen die Rückbaupflicht oder die Nachweispflicht der Sicherheitsleistung sollen nach Anpassung von § 87 SächsBO als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Begründung: AfD warnt vor ökonomische Folgen

In der Begründung verweist die AfD-Fraktion auf steigende Proteste gegen Windenergieprojekte, Wertverluste von Immobilien sowie Umweltbelastungen durch Bodenversiegelung. Weiter argumentiert sie mit Insolvenzrisiken und Finanzierungsdefiziten bei potenziellen Rückbaukosten.

Neben wenigen Zeitungsartikeln werden hierzu zwar Studien des Umweltbundesamts und Prüfberichte der Landesrechnungshöfe angeführt, doch dienen diese weniger einer sachlichen Auseinandersetzung mit bestehenden Vollzugsdefiziten als vielmehr der Untermauerung einer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der Windenergie. Die Argumentation folgt dabei einer politischen Linie, die Risiken überzeichnet und den Ausbau der Erneuerbaren insgesamt in Frage stellt.

Rechtliche Bewertung: Rückbauabsicherung vs. Planbarkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen greifen unmittelbar in die aktuelle Planungspraxis für Windenergieprojekte ein. Ein zulässiger Mindestabstand von 1000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden ist schon längst landesrechtlich festgelegt (§ 84 Abs. 2 SächsBO). Da die AfD in vielen Gemeinden eine Zwei-Drittel-Mehrheit verhindern kann, liegt nahe, dass auf diesem Weg der Windenergieausbau ausgebremst werden soll.

Interessant: der 1.000-m.-Abstand ist bereits jetzt nicht auf Regionalpläne, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne anzuwenden. Diese dürfen den Abstand ohnehin schon ohne Gemeinderatsbeschluss unterschreiten.

Auch die “neue” Rückbaupflicht ist rein populistisch, da sie bereits in § 35 Abs. 5 BauGB verankert ist. Die verpflichtende Sicherheitsleistung ist dort ebenfalls geregelt. Dieser Regelung bedarf es also nicht – auch nicht für die genannten Vorhaben in Bebauungsplangebieten. Dort verpflichtet sich der Borhabenträger nämlich bereits gegenüber der Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zum Rückbau.

Offen bleibt auch, ob der Entwurf mit bundesrechtlichen Regelungen, insbesondere der Systematik des BauGB und der Zielsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), vereinbar wäre. Der vorgesehene Zwei-Drittel-Beschluss für Abstandsunterschreitungen erhöht die kommunale Hürde erheblich und für Projektierende würde dies die Planbarkeit zusätzlich erschweren.

Fokus auf praktische Standardisierungen

Gegenstand regulatorischer Bemühungen sollten weniger neue Rechtsvorschriften sein, die dem Bürger vorgaukeln, es werde etwas unternommen, obwohl tatsächlich nur Doppelregelungen geschaffen werden. Vielmehr sollte man sich darauf konzentrieren, Standardisierungen für den Rückbau vorzunehmen.

Hierzu hat der RDR Wind e.V. die DIN SPEC 4866 entwickelt, die den umweltverträglichen und fachgerechten Rückbau von Windenergieanlagen regelt. Diese Vorschrift wird derzeit in eine vollwertige Norm überführt, die voraussichtlich Anfang 2026 veröffentlicht wird. Damit ist ein Instrument der Standardisierung geschaffen, das Bürgern, Projektieren und Behörden Sicherheit verschafft.

So kann sichergestellt werden, dass der Rückbau von Windenergieanlagen ressourcenschonend und den Wirtschaftsstandort Deutschland stärkend stattfindet.

Fazit: Populismus als Signal gegen den Windenergieausbau

Der Entwurf ist kein Beitrag zur Rechtssicherheit oder Planung, sondern ein gezieltes Signal gegen den Windenergieausbau. Flächenverfügbarkeit sinkt, Genehmigungsaufwand steigt, und die Branche wird mit zusätzlichen Kosten belastet. In dem Gesetzentwurf manifestiert sich Intention der AfD-Fraktion, den Ausbau der Windenergie im Freistaat nicht fördern, sondern gezielt behindern zu wollen.

Der Entwurf wurde am 17. Juni 2025 im Sächsischen Landtag in erster Beratung behandelt und sollte zuletzt an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Angesichts der aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Landtag ist eine Umsetzung jedoch unwahrscheinlich. Für die Branche bleibt der Entwurf dennoch von Bedeutung, da sich vergleichbare Regelungsansätze in zukünftigen politischen Debatten erneut aufgreifen lassen könnten – und Gegnern der Windenergie zusätzliches Argumentationsfutter bieten.

Folgen Sie uns auf LinkedIn und verpassen Sie keine Newsbeiträge mehr!